Fortbildungspflicht freiberuflich tätiger Hebammen/Entbindungspfleger
Das Gesundheitsamt führt die Aufsicht über die im Kreisgebiet freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger.
Hebammen und Entbindungspfleger haben die gesetzliche Verpflichtung zur regelmäßigen beruflichen Fortbildung. Sie sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren Fortbildungsmaßnahmen in einem Umfang von mindestens 60 Unterrichtsstunden (1 U.-Std. = 45 Minuten) nachzuweisen. Hiervon sind 20 Stunden auf dem Gebiet des Notfallmanagements abzuleisten.
Der nächste Termin, zu dem die Fortbildungsnachweise erbracht werden müssen, ist der 31.05.2023. Zu diesem Termin sind die kopierten Teilnahmebescheinigungen, aus denen die behandelten Themen und die Anzahl der Unterrichtsstunden ersichtlich sein müssen, beim Gesundheitsamt einzureichen. Berücksichtigt werden Fortbildungsnachweise aus dem Zeitraum vom 01.06.2020 bis 31.05.2023.
Rechtsgrundlage
- Landeshebammengesetz NRW
- Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspflege NRW
Unterlagen
- kopierte Teilnahmebescheinigungen, aus denen die behandelten Themen und die Anzahl der Unterrichtsstunden ersichtlich sind. Eine Beglaubigung der Kopien ist nicht erforderlich.
Kosten
keine