Vogelschießstätte
Schießstätten sind ortsfeste oder ortsveränderliche Anlagen, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dienen. Der Betrieb einer Schießstätte bedarf gem. § 27 WaffG der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Erlaubnispflichtig ist der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Schießstätte.
Für alle Schießstätten sind die Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen, herausgegeben vom Deutschen Schützenbund e.V., Lahnstr. 120, 65195 Wiesbaden-Klarenthal, anzuwenden. Die derzeit gültige Fassung stammt von 1995, geändert und ergänzt im Januar 2000.
Rechtsgrundlage
- §27 WaffG
- Schießstandrichtlinien
Unterlagen
Die notwendigen Unterlagen ergeben sich aus dem entsprechenden Antrag.
Kosten
102,26 € für die Abnahme einer Vogelschießstätte
Gebührenrahmen: 102,26 €; bis 511,29 €.