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Bodenschätze im Kreis Warendorf
Abgrabungen zur Gewinnung von Sand und Kalkstein

Unter Abgrabungen versteht man die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen. Im Kreis Warendorf werden solche Abgrabungen in den Bereichen der Städte Beckum und Ennigerloh durch die Zementindustrie zum Abbau von Kalkstein und in den Bereichen der Städte Warendorf und Sassenberg sowie der Gemeinde Wadersloh zur Gewinnung von Sand betrieben.
Kalkstein wird dabei bis in Bodenschichten von etwa 40 m Tiefe abgebaut. Beim Sand erfolgt sowohl ein Abbau oberhalb des Grundwasserspiegels (Flachentsandung) als auch bis in tiefere Schichten unterhalb des Grundwasserspiegels (Tiefentsandung).
Die Abgrabungen werden nach Abgrabungsgesetz genehmigt oder nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetz zugelassen. Im Regelfall ist der Kreis Warendorf, Amt für Umweltschutz, für die Erteilung der Genehmigung bzw. die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zuständig.
Im Zulassungsverfahren werden neben den Abgrabungsrechten auch die Pflichten zur Wiederherrichtung des beanspruchten Grundstücks bzw. zum Ausgleich des erfolgten Eingriffs in Natur und Landschaft festgelegt.
Die Planungen werden im Vorfeld mit den Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. In den Zulassungsverfahren werden auch die Öffentlichkeit und insbesondere der Kreis der betroffenen Nachbarschaft beteiligt.

Unter Abgrabungen versteht man die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen. Im Kreis Warendorf werden solche Abgrabungen in den Bereichen der Städte Beckum und Ennigerloh durch die Zementindustrie zum Abbau von Kalkstein und in den Bereichen der Städte Warendorf und Sassenberg sowie der Gemeinde Wadersloh zur Gewinnung von Sand betrieben.
Kalkstein wird dabei bis in Bodenschichten von etwa 40 m Tiefe abgebaut. Beim Sand erfolgt sowohl ein Abbau oberhalb des Grundwasserspiegels (Flachentsandung) als auch bis in tiefere Schichten unterhalb des Grundwasserspiegels (Tiefentsandung).
Die Abgrabungen werden nach Abgrabungsgesetz genehmigt oder nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetz zugelassen. Im Regelfall ist der Kreis Warendorf, Amt für Umweltschutz, für die Erteilung der Genehmigung bzw. die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zuständig.
Im Zulassungsverfahren werden neben den Abgrabungsrechten auch die Pflichten zur Wiederherrichtung des beanspruchten Grundstücks bzw. zum Ausgleich des erfolgten Eingriffs in Natur und Landschaft festgelegt.
Die Planungen werden im Vorfeld mit den Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. In den Zulassungsverfahren werden auch die Öffentlichkeit und insbesondere der Kreis der betroffenen Nachbarschaft beteiligt.
Rechtsgrundlage
- Verwaltungsverfahrensgesetz
- Wasserhaushaltsgesetz
- Abgrabungsgesetz
Kosten
Die Gebühren richten sich nach dem Volumen des zum Abbau zugelassenen Bodenschatzes und ggf. nach dem Volumen des wieder einzubauenden Auffüllmaterials.
Zuständige Organisationseinheit
- Amt für Umweltschutz und Straßenbau
Waldenburger Str. 2
48231 Warendorf
Bodenschätze im Kreis Warendorf Abgrabungen zur Gewinnung von Sand und Kalkstein

Unter Abgrabungen versteht man die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen. Im Kreis Warendorf werden solche Abgrabungen in den Bereichen der Städte Beckum und Ennigerloh durch die Zementindustrie zum Abbau von Kalkstein und in den Bereichen der Städte Warendorf und Sassenberg sowie der Gemeinde Wadersloh zur Gewinnung von Sand betrieben.
Kalkstein wird dabei bis in Bodenschichten von etwa 40 m Tiefe abgebaut. Beim Sand erfolgt sowohl ein Abbau oberhalb des Grundwasserspiegels (Flachentsandung) als auch bis in tiefere Schichten unterhalb des Grundwasserspiegels (Tiefentsandung).
Die Abgrabungen werden nach Abgrabungsgesetz genehmigt oder nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetz zugelassen. Im Regelfall ist der Kreis Warendorf, Amt für Umweltschutz, für die Erteilung der Genehmigung bzw. die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zuständig.
Im Zulassungsverfahren werden neben den Abgrabungsrechten auch die Pflichten zur Wiederherrichtung des beanspruchten Grundstücks bzw. zum Ausgleich des erfolgten Eingriffs in Natur und Landschaft festgelegt.
Die Planungen werden im Vorfeld mit den Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. In den Zulassungsverfahren werden auch die Öffentlichkeit und insbesondere der Kreis der betroffenen Nachbarschaft beteiligt.

Unter Abgrabungen versteht man die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen. Im Kreis Warendorf werden solche Abgrabungen in den Bereichen der Städte Beckum und Ennigerloh durch die Zementindustrie zum Abbau von Kalkstein und in den Bereichen der Städte Warendorf und Sassenberg sowie der Gemeinde Wadersloh zur Gewinnung von Sand betrieben.
Kalkstein wird dabei bis in Bodenschichten von etwa 40 m Tiefe abgebaut. Beim Sand erfolgt sowohl ein Abbau oberhalb des Grundwasserspiegels (Flachentsandung) als auch bis in tiefere Schichten unterhalb des Grundwasserspiegels (Tiefentsandung).
Die Abgrabungen werden nach Abgrabungsgesetz genehmigt oder nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetz zugelassen. Im Regelfall ist der Kreis Warendorf, Amt für Umweltschutz, für die Erteilung der Genehmigung bzw. die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zuständig.
Im Zulassungsverfahren werden neben den Abgrabungsrechten auch die Pflichten zur Wiederherrichtung des beanspruchten Grundstücks bzw. zum Ausgleich des erfolgten Eingriffs in Natur und Landschaft festgelegt.
Die Planungen werden im Vorfeld mit den Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. In den Zulassungsverfahren werden auch die Öffentlichkeit und insbesondere der Kreis der betroffenen Nachbarschaft beteiligt.
Rechtsgrundlage
- Verwaltungsverfahrensgesetz
- Wasserhaushaltsgesetz
- Abgrabungsgesetz
Amt für Umweltschutz und Straßenbau
001 Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-6600
Fax 02581 53-6699