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Beseitigung von Anlagen/Gebäude (Bauamt)
Nicht genehmigungsbedürftig ist die Beseitigung von
Zuständig:
Bauaufsichtsbehörden sind die Bauämter der Städte Ahlen, Beckum, Oelde und Warendorf. Bei Vorhaben in einer anderen Stadt innerhalb des Kreis Warendorfs das Bauamt beim Kreis Warendorf.
Wer von den unten aufgeführten Ansprechpartner(innen) zuständig für Ihr Anliegen ist, entnehmen Sie bitte der Zuständigkeitenliste unter "Formulare".
Beachten Sie:
Sofern die beabsichtigte Beseitigung der Anlage / des Gebäudes nicht nach § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 genehmigungsfrei ist, ist sie der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Mit der Beseitigung darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem der Eingang der Anzeige bestätigt worden ist.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden (§ 60 Abs. 2 BauO NRW 2018).
Hier können insbesondere betroffen sein
- genehmigungsfreien Anlagen nach § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018,
- freistehenden Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 und
- sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Zuständig:
Bauaufsichtsbehörden sind die Bauämter der Städte Ahlen, Beckum, Oelde und Warendorf. Bei Vorhaben in einer anderen Stadt innerhalb des Kreis Warendorfs das Bauamt beim Kreis Warendorf.
Wer von den unten aufgeführten Ansprechpartner(innen) zuständig für Ihr Anliegen ist, entnehmen Sie bitte der Zuständigkeitenliste unter "Formulare".
Beachten Sie:
Sofern die beabsichtigte Beseitigung der Anlage / des Gebäudes nicht nach § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 genehmigungsfrei ist, ist sie der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Mit der Beseitigung darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem der Eingang der Anzeige bestätigt worden ist.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden (§ 60 Abs. 2 BauO NRW 2018).
Hier können insbesondere betroffen sein
- Denkmalrecht (Untere Denkmalbehörden bei den Gemeinden/Städten)
- Naturschutz (Kreis Warendorf, Amt für Planung- und Naturschutz, z. B. nistende Vögel)
- Umweltschutz (Kreis Warendorf, Amt für Umweltschutz, z. B. Asbest)
- Immissionsschutz (Kreis Warendorf, Bauamt, Abteilung Immissionsschutz, z. B. Staubentwicklung).
Weitere Informationen hierzu siehe Flyer "Immissionsschutz auf Baustellen" im Bereich "Formulare"
Rechtsgrundlagen allgemein
- § 62 (3) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)
Formulare
Unterlagen
Die folgenden Unterlagen können Sie, wenn es Ihnen möglich ist, gerne per E-Mail an die Adresse auskunft.bauamt@kreis-warendorf.de übersenden. Hierzu bitte die Original-Unterlagen einscannen und als PDF-Datei der Mail anhängen. Eine zusätzliche Übersendung per Post ist dann nicht mehr notwendig.
- Anzeigeformular
Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Anzeige Beseitigung von Anlagen BauO NRW 2018", den Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können. Im Vordruck muss das Grundstück, auch nach Straße und Hausnummer, benannt werden, auf dem die Beseitigungsmaßnahme durchgeführt werden soll. Das Antragsformular muss von Antragsteller/in, Eigentümer/in und ggfls. Bevollmächtigter/en unterzeichnet werden. - Auszug aus der Flurkarte (§ 2 Abs. 2 BauPrüfVO)
Es ist ein Auszug aus der Flurkarte beizufügen, der die Lage des Beseitigungsvorhabens darstellt. - Bestätigung einer/s qualifizierten/n Tragwerksplanerin/s über die Standsicherheit der angebauten Gebäude
Bei nicht freistehenden Gebäuden ist eine Bestätigung eines/r qualifizierten Tragwerksplaners/in über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beizufügen. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch eine/n qualifizierte/n Tragwerksplaner/in zu überwachen.
Zuständige Organisationseinheit
- Bauamt
Waldenburger Str. 2
48231 Warendorf
E-Mail: auskunft.bauamt@kreis-warendorf.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Kathrin Brinkmann
Tel: 02581 53-6330
E-Mail: kathrin.brinkmann@kreis-warendorf.de
Gewerbe- und Sonderbauten
zuständig für Beelen - Herr Udo Brüggemann
Tel: 02581 53-6333
E-Mail: udo.brueggemann@kreis-warendorf.de
Gewerbe- und Sonderbauten
zuständig für Ennigerloh und Wadersloh - Frau Birgit Pallmann
Tel: 02581 53-6332
E-Mail: birgit.pallmann@kreis-warendorf.de
Gewerbe- und Sonderbauten
zuständig für Drensteinfurt und Everswinkel - Frau Verena Schrader
Tel: 02581 53-6334
E-Mail: verena.schrader@kreis-warendorf.de
Gewerbe- und Sonderbauten
zuständig für Telgte und Sendenhorst - Frau Ursula Stahl
Tel: 02581 53-6338
E-Mail: ursula.stahl@kreis-warendorf.de
Gewerbe- und Sonderbauten
zuständig für Ostbevern und Sassenberg - Frau Petra Buchmann
Tel: 02581 53-6336
E-Mail: petra.buchmann@kreis-warendorf.de
Wohn- und sonstiger Hochbau
zuständig für Ennigerloh und Sassenberg - Frau Katrin Jüttner
Tel: 02581 53-6384
E-Mail: katrin.juettner@kreis-warendorf.de
Wohn- und sonstiger Hochbau
zuständig für Telgte - Frau Mareike Lang
Tel: 02581 53-6337
E-Mail: mareike.lang@kreis-warendorf.de
Wohn- und sonstiger Hochbau
zuständig für Drensteinfurt - Frau Doris Osterhues
Tel: 02581 53-6335
E-Mail: doris.osterhues@kreis-warendorf.de
Wohn- und sonstiger Hochbau
zuständig für Wadersloh - Frau Caroline Steppeler
Tel: 02581 53-6383
E-Mail: caroline.steppeler@kreis-warendorf.de
Wohn- und sonstiger Hochbau
zuständig für Ostbevern und Beelen - Frau Darshela Tharsheeban
Tel: 02581 53-6385
E-Mail: darshela.tharsheeban@kreis-warendorf.de
Wohn- und sonstiger Hochbau
zuständig für Everswinkel und Sendenhorst