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Teilungsgenehmigung bebautes Grundstück (BauO NRW 2018)
- § 7 (1) BauO NRW 2018, Teilung von Grundstücken
Die Teilung eines bebauten Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Bund, das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist.
- § 7 (3) BauO NRW 2018, Teilung von Grundstücken
Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster erst übernommen werden, wenn ein Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Bedarf die Teilung keiner Genehmigung oder gilt sie als genehmigt, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen; das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.
- Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften der BauO NRW 2018 oder den aufgrund der BauO NRW 2018 erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen (§ 7 (2) BauO NRW 2018),
- eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen (§ 19 (2) BauGB).
Hinweise:
Liegen bauordnungsrechtliche Verstöße vor, sind diese im Teilungsverfahren oder zusätzlich in einem eigenen Genehmigungsverfahren zu regeln. Hierzu kann es erforderlich sein, Bau- oder Abweichungsanträge zu stellen und/oder Baulasten eintragen zu lassen.
Zuständig:
Für die Erteilung von Teilungsgenehmigungen in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden - mit Ausnahme der Städte Ahlen, Beckum, Oelde und Warendorf - ist das Kreisbauamt Warendorf zuständig. Bei Objekten, die in einer dieser Städte liegen, wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.
Wer von den unten aufgeführten Ansprechpartner(innen) zuständig für Ihr Anliegen ist, entnehmen Sie bitte der Zuständigkeitenliste unter "Formulare".
Rechtsgrundlage
- § 7 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)
- § 19 Baugesetzbuch (BauGB)
Formulare
Unterlagen
- Antragsformular
Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Antrag auf Grundstücksteilung/Negativzeugnis BauO NRW 2018", den Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können. Das Antragsformular muss von Antragsteller/in, Eigentümer/in und ggfls. Bevollmächtigter/en unterzeichnet werden. - Lageplan
Der Lageplan (mind. Maßstab 1:500) muss auf der Grundlage eines Auszuges aus dem Liegenschaftskataster, der nicht älter als 6 Monate sein darf, erstellt werden. Er muss vom Katasteramt oder einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin/einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und beurkundet werden.
Der Lageplan muss mind. folgende Angaben enthalten:
- seinen Maßstab und die Lage des zu teilenden Grundstücks zur Nordrichtung,
- die Bezeichnung des zu teilenden Grundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie die Angabe der Eigentümerin oder des Eigentümers,
- die rechtmäßigen Grenzen des zu teilenden Grundstücks,
- die farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinien),
- die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück und auf den angrenzenden Grundstücken, bei Gebäuden auch mit Angaben der Wand- und Firsthöhen,
- die Grenzabstände, die Abstandflächen und die Abstände zu den nach Nr. 5 darzustellenden baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück,
- Flächen auf dem zu teilenden Grundstück, die von Baulasten betroffen sind sowie Flächen auf den angrenzenden Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des zu teilenden Grundstücks betroffen sind.
- Bauzeichnungen
Bei der Teilung bebauter Grundstücke sind Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden.
Kosten
Sind Baulasten, Abweichungen oder dergleichen mehr erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.
Viele Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung sehen Rahmen vor. Zur gleichmäßigen Ausschöpfung dieser Rahmensätze im gesamten Kreis Warendorf haben sich alle Unteren Bauaufsichtsbehörden (Städte Ahlen, Beckum, Oelde, Warendorf sowie der Kreis Warendorf) auf Richtlinien zur Anwendung der Gebührenrahmensätze verständigt. Die Gebührensätze können hier eingesehen werden.
Zuständige Organisationseinheit
- Bauamt
Waldenburger Str. 2
48231 Warendorf
E-Mail: auskunft.bauamt@kreis-warendorf.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Kathrin Brinkmann
Tel: 02581 53-6330
E-Mail: kathrin.brinkmann@kreis-warendorf.de
Gewerbe- und Sonderbauten
zuständig für Beelen - Herr Udo Brüggemann
Tel: 02581 53-6333
E-Mail: udo.brueggemann@kreis-warendorf.de
Gewerbe- und Sonderbauten
zuständig für Ennigerloh und Wadersloh - Frau Birgit Pallmann
Tel: 02581 53-6332
E-Mail: birgit.pallmann@kreis-warendorf.de
Gewerbe- und Sonderbauten
zuständig für Drensteinfurt und Everswinkel - Frau Verena Schrader
Tel: 02581 53-6334
E-Mail: verena.schrader@kreis-warendorf.de
Gewerbe- und Sonderbauten
zuständig für Telgte und Sendenhorst - Frau Bärbel Pumpe
Tel: 02581 53-6338
E-Mail: baerbel.pumpe@kreis-warendorf.de
Gewerbe- und Sonderbauten
zuständig für Ostbevern und Sassenberg - Frau Petra Buchmann
Tel: 02581 53-6336
E-Mail: petra.buchmann@kreis-warendorf.de
Wohn- und sonstiger Hochbau
zuständig für Ennigerloh und Sassenberg - Frau Katrin Jüttner
Tel: 02581 53-6384
E-Mail: katrin.juettner@kreis-warendorf.de
Wohn- und sonstiger Hochbau
zuständig für Telgte - Frau Mareike Lang
Tel: 02581 53-6337
E-Mail: mareike.lang@kreis-warendorf.de
Wohn- und sonstiger Hochbau
zuständig für Drensteinfurt - Frau Doris Osterhues
Tel: 02581 53-6335
E-Mail: doris.osterhues@kreis-warendorf.de
Wohn- und sonstiger Hochbau
zuständig für Wadersloh - Frau Caroline Schulte
Tel: 02581 53-6383
E-Mail: caroline.schulte@kreis-warendorf.de
Wohn- und sonstiger Hochbau
zuständig für Ostbevern und Beelen - Frau Darshela Tharsheeban
Tel: 02581 53-6385
E-Mail: darshela.tharsheeban@kreis-warendorf.de
Wohn- und sonstiger Hochbau
zuständig für Everswinkel und Sendenhorst
- § 7 (1) BauO NRW 2018, Teilung von Grundstücken
Die Teilung eines bebauten Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Bund, das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist.
- § 7 (3) BauO NRW 2018, Teilung von Grundstücken
Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster erst übernommen werden, wenn ein Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Bedarf die Teilung keiner Genehmigung oder gilt sie als genehmigt, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen; das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.
- Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften der BauO NRW 2018 oder den aufgrund der BauO NRW 2018 erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen (§ 7 (2) BauO NRW 2018),
- eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen (§ 19 (2) BauGB).
Hinweise:
Liegen bauordnungsrechtliche Verstöße vor, sind diese im Teilungsverfahren oder zusätzlich in einem eigenen Genehmigungsverfahren zu regeln. Hierzu kann es erforderlich sein, Bau- oder Abweichungsanträge zu stellen und/oder Baulasten eintragen zu lassen.
Zuständig:
Für die Erteilung von Teilungsgenehmigungen in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden - mit Ausnahme der Städte Ahlen, Beckum, Oelde und Warendorf - ist das Kreisbauamt Warendorf zuständig. Bei Objekten, die in einer dieser Städte liegen, wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.
Wer von den unten aufgeführten Ansprechpartner(innen) zuständig für Ihr Anliegen ist, entnehmen Sie bitte der Zuständigkeitenliste unter "Formulare".
Rechtsgrundlage
- § 7 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)
- § 19 Baugesetzbuch (BauGB)
Formulare
Die nachfolgenden Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung erforderlich.- Antragsformular
Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Antrag auf Grundstücksteilung/Negativzeugnis BauO NRW 2018", den Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können. Das Antragsformular muss von Antragsteller/in, Eigentümer/in und ggfls. Bevollmächtigter/en unterzeichnet werden. - Lageplan
Der Lageplan (mind. Maßstab 1:500) muss auf der Grundlage eines Auszuges aus dem Liegenschaftskataster, der nicht älter als 6 Monate sein darf, erstellt werden. Er muss vom Katasteramt oder einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin/einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und beurkundet werden.
Der Lageplan muss mind. folgende Angaben enthalten:
- seinen Maßstab und die Lage des zu teilenden Grundstücks zur Nordrichtung,
- die Bezeichnung des zu teilenden Grundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie die Angabe der Eigentümerin oder des Eigentümers,
- die rechtmäßigen Grenzen des zu teilenden Grundstücks,
- die farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinien),
- die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück und auf den angrenzenden Grundstücken, bei Gebäuden auch mit Angaben der Wand- und Firsthöhen,
- die Grenzabstände, die Abstandflächen und die Abstände zu den nach Nr. 5 darzustellenden baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück,
- Flächen auf dem zu teilenden Grundstück, die von Baulasten betroffen sind sowie Flächen auf den angrenzenden Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des zu teilenden Grundstücks betroffen sind.
- Bauzeichnungen
Bei der Teilung bebauter Grundstücke sind Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden.
Sind Baulasten, Abweichungen oder dergleichen mehr erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.
Viele Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung sehen Rahmen vor. Zur gleichmäßigen Ausschöpfung dieser Rahmensätze im gesamten Kreis Warendorf haben sich alle Unteren Bauaufsichtsbehörden (Städte Ahlen, Beckum, Oelde, Warendorf sowie der Kreis Warendorf) auf Richtlinien zur Anwendung der Gebührenrahmensätze verständigt. Die Gebührensätze können hier eingesehen werden. Grundstücksteilung, Teilung eines bebauten Grundstückes https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/325/show
Frau
Kathrin
Brinkmann
C2.62 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)
Herr
Udo
Brüggemann
C2.62 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)
Frau
Birgit
Pallmann
C2.63 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)
Frau
Verena
Schrader
C2.61 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)
Frau
Bärbel
Pumpe
C2.62 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)
Frau
Petra
Buchmann
B2.64 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)
Frau
Katrin
Jüttner
C2.64 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)
Frau
Mareike
Lang
C2.75 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)
Frau
Doris
Osterhues
C2.65 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)
Frau
Caroline
Schulte
C2.65 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)
Frau
Darshela
Tharsheeban
C2.75 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)