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Grenzvermessung

Bei Unstimmigkeiten über den genauen Verlauf von bestehenden Grundstücksgrenzen können mit Hilfe des Katasternachweises die Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen und mit Grenzsteinen, Eisenrohren oder Meißelzeichen erkennbar abgemarkt werden.

Verwaltungsspezifische Informationen:
Ablauf einer Liegenschaftsvermessung
  • Zunächst werden im Amt für Geoinformation und Kataster die Karten und Vermessungsrisse zusammengestellt, die die Entstehung des Flurstücks nachweisen und die zur Vermessung notwendigen Zahlenangaben enthalten. Eine evtl. notwendige Teilungsgenehmigung wird von der zuständigen Stelle eingeholt.
  • Die beteiligten Eigentümer und Erbbauberechtigten werden über den Vermessungstermin informiert.
  • Anschließend findet die Vermessung vor Ort statt.
  • Bei Teilungs- und Grenzvermessungen werden mit den beteiligten Eigentümern und Erbbauberechtigten die örtlich festgestellten Grenzen und deren Abmarkungen in einer Grenzniederschrift dokumentiert und mit öffentlichem Glauben beurkundet.
  • Im Innendienst erfolgt die Berechnung der Vermessung.
  • In der Liegenschaftskarte und im Liegenschaftsbuch werden bei Teilungsvermessungen die neuen Flurstücke gebildet. Die beteiligten Eigentümer, die Erbbauberechtigten und das Grundbuchamt erhalten einen aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster.


Rechtsgrundlage


Formulare

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Länge der notwendigerweise zu vermessenden Grenzen und nach dem Bodenrichtwert.

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Grenzvermessung Bei Unstimmigkeiten über den genauen Verlauf von bestehenden Grundstücksgrenzen können mit Hilfe des Katasternachweises die Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen und mit Grenzsteinen, Eisenrohren oder Meißelzeichen erkennbar abgemarkt werden.

Verwaltungsspezifische Informationen:
Ablauf einer Liegenschaftsvermessung
  • Zunächst werden im Amt für Geoinformation und Kataster die Karten und Vermessungsrisse zusammengestellt, die die Entstehung des Flurstücks nachweisen und die zur Vermessung notwendigen Zahlenangaben enthalten. Eine evtl. notwendige Teilungsgenehmigung wird von der zuständigen Stelle eingeholt.
  • Die beteiligten Eigentümer und Erbbauberechtigten werden über den Vermessungstermin informiert.
  • Anschließend findet die Vermessung vor Ort statt.
  • Bei Teilungs- und Grenzvermessungen werden mit den beteiligten Eigentümern und Erbbauberechtigten die örtlich festgestellten Grenzen und deren Abmarkungen in einer Grenzniederschrift dokumentiert und mit öffentlichem Glauben beurkundet.
  • Im Innendienst erfolgt die Berechnung der Vermessung.
  • In der Liegenschaftskarte und im Liegenschaftsbuch werden bei Teilungsvermessungen die neuen Flurstücke gebildet. Die beteiligten Eigentümer, die Erbbauberechtigten und das Grundbuchamt erhalten einen aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster.


Rechtsgrundlage


Formulare

Die Gebühren richten sich nach der Länge der notwendigerweise zu vermessenden Grenzen und nach dem Bodenrichtwert. Grundstücksgrenze, Vermessung https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/360/show
Amt für Geoinformation und Kataster
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-6209
Fax 02581 53-6299

Herr

Stefan

Potthoff

02581 53-6210
stefan.potthoff@kreis-warendorf.de