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Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn es:
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- hier bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen erhält und
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Für Kinder zwischen dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- das Kind darf keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG-II-Leistungen) beziehen oder
- durch die Zahlungen der Unterhaltsvorschussleistungen wird die Hilfebedürftigkeit vermieden oder
- der alleinerziehende Elternteil muss bei ergänzenden Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600 Euro brutto erzielen.
Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung beträgt für ein Kind (gültig ab 01.01.2021):
- 174 Euro bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
- 232 Euro bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
- 309 Euro bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen schriftlich beantragt werden. Einen Antrag sowie das dazugehörige Merkblatt finden Sie weiter unten.
Bitte beachten Sie, dass für ein Kind vom 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr das Ergänzungsblatt zum Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben beigefügt werden muss.
Rechtsgrundlage
- Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Formulare
Unterlagen
- Antragsvordruck
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis des allein erziehenden Elternteils
Zusätzlich bei der Antragstellung für Kinder ab dem 12. Lebensjahr:
- aktueller ALG-II-Bescheid oder Verdienstbescheinigung
- gegebenenfalls Ausbildungsvertrag des Kindes (für Kinder ab dem 15. Lebensjahr)
- Schulbescheinigung
Zuständige Organisationseinheit
- Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Waldenburger Str. 2
48231 Warendorf
E-Mail: jugendamt@kreis-warendorf.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Jutta Kaup
Tel: 02581 53-5115
E-Mail: jutta.kaup@kreis-warendorf.de
Beelen - Frau Ulrike Bolte
Tel: 02581 53-5113
E-Mail: ulrike.bolte@kreis-warendorf.de
Warendorf - Frau Dorle Schmitz
Tel: 02581 53-5112
E-Mail: dorle.schmitz@kreis-warendorf.de
Drensteinfurt, Ennigerloh, Ostbevern, Wadersloh - Frau Monika Pier
Tel: 02581 53-5108
E-Mail: monika.pier@kreis-warendorf.de
Everswinkel, Sassenberg, Sendenhorst, Telgte
Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn es:
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- hier bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen erhält und
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Für Kinder zwischen dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- das Kind darf keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG-II-Leistungen) beziehen oder
- durch die Zahlungen der Unterhaltsvorschussleistungen wird die Hilfebedürftigkeit vermieden oder
- der alleinerziehende Elternteil muss bei ergänzenden Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600 Euro brutto erzielen.
Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung beträgt für ein Kind (gültig ab 01.01.2021):
- 174 Euro bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
- 232 Euro bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
- 309 Euro bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen schriftlich beantragt werden. Einen Antrag sowie das dazugehörige Merkblatt finden Sie weiter unten.
Bitte beachten Sie, dass für ein Kind vom 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr das Ergänzungsblatt zum Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben beigefügt werden muss.
Rechtsgrundlage
- Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Formulare
- Antragsvordruck
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis des allein erziehenden Elternteils
Zusätzlich bei der Antragstellung für Kinder ab dem 12. Lebensjahr:
- aktueller ALG-II-Bescheid oder Verdienstbescheinigung
- gegebenenfalls Ausbildungsvertrag des Kindes (für Kinder ab dem 15. Lebensjahr)
- Schulbescheinigung
Frau
Jutta
Kaup
E0.157 (Warendorf - Kreishaus, Erdgeschoß)
Frau
Ulrike
Bolte
D1.119 (Warendorf - Kreishaus, 1. Etage)
Frau
Dorle
Schmitz
D1.119 (Warendorf - Kreishaus, 1. Etage)
Frau
Monika
Pier