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Kommunaler Kinder- und Jugendförderplan

Mit dem Kinder- und Jugendfördergesetz – KJFöG NRW – verpflichtet das Land die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung ab 2006 einen Kinder- und Jugendförderplan für jeweils eine Wahlperiode zu erstellen (§ 15 Abs. 4 KJFöG). 
Nach Abschluss des Jugendhilfeplanungsverfahren hat der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien des Kreises Warendorf in der Sitzung am 8. September 2008 dem Kinder- und Jugendförderplan zu gestimmt. Er tritt mit dem Haushalt 2009 in Kraft.

Rechtsgrundlage

  • kommunaler Kinder- und Jugendförderplan 


Formulare

Kosten

Es entstehen keine Gebühren.

Zuständige Organisationseinheit

Kommunaler Kinder- und Jugendförderplan

Mit dem Kinder- und Jugendfördergesetz – KJFöG NRW – verpflichtet das Land die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung ab 2006 einen Kinder- und Jugendförderplan für jeweils eine Wahlperiode zu erstellen (§ 15 Abs. 4 KJFöG). 
Nach Abschluss des Jugendhilfeplanungsverfahren hat der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien des Kreises Warendorf in der Sitzung am 8. September 2008 dem Kinder- und Jugendförderplan zu gestimmt. Er tritt mit dem Haushalt 2009 in Kraft.

Rechtsgrundlage

  • kommunaler Kinder- und Jugendförderplan 


Formulare

Es entstehen keine Gebühren.

Jugendförderplan, Kinder- und Jugendförderplan https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/568/show
Amt für Jugend und Bildung
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-5101
Fax 02581 53-5199