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Schwerbehindertenantrag
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (Schwerbehinderung)
Einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) können Sie beim Kreis Warendorf stellen (Erstantrag). Hierüber erhalten Sie einen Feststellungsbescheid, in dem der GdB und die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen angegeben werden, und zwar auch dann, wenn der festgestellte GdB weniger als 50, aber mindestens 20 beträgt.
Beträgt der im Bescheid oder in einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung anderweitig festgestellte Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50, stellt der Kreis Warendorf einen Ausweis über die Eigenschaft als Schwerbehinderte(r) und den GdB aus.
Durch das neue Behinderten-Pauschbetragsgesetz kann bereits ab einem GdB von 20 ein Pauschbetrag ab dem Steuerjahr 2021 geltend gemacht werden. Hierüber erhalten Sie eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt. Ab einem GdB von 50 genügt nach wie vor die Vorlage des Schwerbehindertenausweises.
Liegen weitergehende erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, werden sog. Merkzeichen (z.B. "G": erhebliche Gehbehinderung, "aG": außergewöhnlich gehbehindert, "RF": Rundfunk- und Fernseh-gebührenermäßigung, "H": Hilflos, "BI": Blind) in den Schwerbehindertenausweis aufgenommen.
Im Regelfall erfolgt die Anerkennung der Behinderung(en) unbefristet. Ausgenommen sind solche Behinderungen, bei denen eine Heilungsbewährung (z.B. bei Tumorerkrankungen) oder eine Besserung möglich ist. In diesen Fällen erfolgt eine Nachprüfung. Diese erfolgt auch bei Änderung der Rechtsgrundlage (z.B. Anforderungen für Hilflosigkeit bei Eintritt eines bestimmten Alters).
Sie können auch selbst jederzeit einen Änderungsantrag stellen, wenn sich Ihr Gesundheitszustand verschlimmert oder weitere Behinderungen eingetreten sind.
Feststellung gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen
Menschen mit Behinderung sind in Beruf und Gesellschaft häufig benachteiligt. Daher gibt es verschiedene Ausgleiche die behinderte Menschen in Anspruch nehmen können.
Die häufigsten Nachteilsausgleiche im Beruf sind:
- Anspruch auf Zusatzurlaub
- besonderer Kündigungsschutz
- begleitende Hilfen im Arbeitsleben
- Steuerfreibetrag
- Möglichkeit des vorzeitigen Renteneintritts
- Parkausweise
Darüber hinaus gibt es weitere Nachteilsausgleiche, die jedoch von den im Ausweis eingetragenen Merkzeichen abhängig sind.
Dazu gehören zum Beispiel:
- unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr
- unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr
- Ermäßigung bei der Kfz-Steuer
- Parkerleichterung
- Rundfunk- und Fernsehgebührenermäßigung
Diese Dienstleistung wird vom Kreis Warendorf seit dem 01.01.2008 wahrgenommen.
Merk- und Infoblätter
- Erläuterungen zu den Nachteilsausgleichen
- Freifahrt und/oder Kfz-Steuerermäßigungen für Menschen mit Schwerbehinderung
Rechtsgrundlage
- § 152 Sozialgesetzbuch (SGB IX)
- Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 17.07.2017
- Merkblatt zum Datenschutz EU
Formulare
Zuständige Organisationseinheit
- Sozialamt
Waldenburger Str. 2
48231 Warendorf
E-Mail: anne.middendorf@kreis-warendorf.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Julian Schembecker
Tel: 02581 53-5054
E-Mail: julian.schembecker@kreis-warendorf.de
Feststellungsverfahren, Ausweise, Beiblätter
- Frau Susanne Wößmann
Tel: 02581 53-5057
E-Mail: susanne.woessmann@kreis-warendorf.de
Feststellungsverfahren, Ausweise, Beiblätter
- Frau Michaela Schulze-Wintzler
Tel: 02581 53-5059
E-Mail: michaela.schulze-wintzler@kreis-warendorf.de
Feststellungsverfahren, Ausweise, Beiblätter
- Frau Walburga Böckenholt
Tel: 02581 53-5052
E-Mail: walburga.boeckenholt@kreis-warendorf.de
Feststellungsverfahren, Ausweise, Beiblätter
- Frau Jessica Sczigalla
Tel: 02581 53-5058
E-Mail: jessica.sczigalla@kreis-warendorf.de
Feststellungsverfahren, Ausweise, Beiblätter
- Frau Christa Nüßing
Tel: 02581 53-5083
E-Mail: christa.nuessing@kreis-warendorf.de
Widersprüche, Nachprüfungen
- Frau Monika Schlieper
Tel: 02581 53-5051
E-Mail: monika.schlieper@kreis-warendorf.de
Widersprüche, Nachprüfungen
- Frau Daniela Bücker
Tel: 02581 53-5082
E-Mail: daniela.buecker@kreis-warendorf.de
Wiedersprüche, Nachprüfungen
- Frau Jacqueline Röper
Tel: 02581 53-5055
E-Mail: jacqueline.roeper@kreis-warendorf.de
Widersprüche, Nachprüfungen
- Frau Sabine Grothues
Tel: 02581 53-5050
E-Mail: sabine.grothues@kreis-warendorf.de
Sachgebietsleitung, Klagen
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (Schwerbehinderung)
Einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) können Sie beim Kreis Warendorf stellen (Erstantrag). Hierüber erhalten Sie einen Feststellungsbescheid, in dem der GdB und die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen angegeben werden, und zwar auch dann, wenn der festgestellte GdB weniger als 50, aber mindestens 20 beträgt.
Beträgt der im Bescheid oder in einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung anderweitig festgestellte Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50, stellt der Kreis Warendorf einen Ausweis über die Eigenschaft als Schwerbehinderte(r) und den GdB aus.
Durch das neue Behinderten-Pauschbetragsgesetz kann bereits ab einem GdB von 20 ein Pauschbetrag ab dem Steuerjahr 2021 geltend gemacht werden. Hierüber erhalten Sie eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt. Ab einem GdB von 50 genügt nach wie vor die Vorlage des Schwerbehindertenausweises.
Liegen weitergehende erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, werden sog. Merkzeichen (z.B. "G": erhebliche Gehbehinderung, "aG": außergewöhnlich gehbehindert, "RF": Rundfunk- und Fernseh-gebührenermäßigung, "H": Hilflos, "BI": Blind) in den Schwerbehindertenausweis aufgenommen.
Im Regelfall erfolgt die Anerkennung der Behinderung(en) unbefristet. Ausgenommen sind solche Behinderungen, bei denen eine Heilungsbewährung (z.B. bei Tumorerkrankungen) oder eine Besserung möglich ist. In diesen Fällen erfolgt eine Nachprüfung. Diese erfolgt auch bei Änderung der Rechtsgrundlage (z.B. Anforderungen für Hilflosigkeit bei Eintritt eines bestimmten Alters).
Sie können auch selbst jederzeit einen Änderungsantrag stellen, wenn sich Ihr Gesundheitszustand verschlimmert oder weitere Behinderungen eingetreten sind.
Feststellung gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen
Menschen mit Behinderung sind in Beruf und Gesellschaft häufig benachteiligt. Daher gibt es verschiedene Ausgleiche die behinderte Menschen in Anspruch nehmen können.
Die häufigsten Nachteilsausgleiche im Beruf sind:
- Anspruch auf Zusatzurlaub
- besonderer Kündigungsschutz
- begleitende Hilfen im Arbeitsleben
- Steuerfreibetrag
- Möglichkeit des vorzeitigen Renteneintritts
- Parkausweise
Darüber hinaus gibt es weitere Nachteilsausgleiche, die jedoch von den im Ausweis eingetragenen Merkzeichen abhängig sind.
Dazu gehören zum Beispiel:
- unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr
- unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr
- Ermäßigung bei der Kfz-Steuer
- Parkerleichterung
- Rundfunk- und Fernsehgebührenermäßigung
Diese Dienstleistung wird vom Kreis Warendorf seit dem 01.01.2008 wahrgenommen.
Merk- und Infoblätter
- Erläuterungen zu den Nachteilsausgleichen
- Freifahrt und/oder Kfz-Steuerermäßigungen für Menschen mit Schwerbehinderung
Rechtsgrundlage
- § 152 Sozialgesetzbuch (SGB IX)
- Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 17.07.2017
- Merkblatt zum Datenschutz EU
Formulare
Behindertenausweis, Versorgungsamt, Schwerbehindertenausweis https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/608/showHerr
Julian
Schembecker
Frau
Susanne
Wößmann
Frau
Michaela
Schulze-Wintzler
B1.26 (Warendorf - Kreishaus, 1. Etage)
Frau
Walburga
Böckenholt
D1.122 (Warendorf - Kreishaus, 1. Etage)
Frau
Jessica
Sczigalla
B1.25 (Kreishaus, 1. Etage)
Frau
Christa
Nüßing
Frau
Monika
Schlieper
B1.25 (Warendorf - Kreishaus, 1. Etage)
Frau
Daniela
Bücker
B1.67 (Kreishaus, 1. Etage)
Frau
Jacqueline
Röper
Frau
Sabine
Grothues
E0.165 (Warendorf - Kreishaus, Erdgeschoß)