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Antibiotikadatenbank für Nutztiere

Der Einsatz von Antibiotika begünstigt die Resistenzentwicklung und Ausbreitung von Bakterien mit Resistenzen, das bedeutet, dass Erreger gegen bestimmte Antibiotika unempfindlich sind.

Durch die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes vom April 2014 ist die Erfassung von Antibiotika- Verbrauchsdaten in bestimmten Nutztierhaltungen verpflichtend geworden.
Ziel ist es, den Einsatz von antibakteriell wirksamen Substanzen in der Nutztierhaltung deutlich zu verringern.
Aus den eingegebenen Daten werden die halbjährliche Therapiehäufigkeit je Betrieb und Nutzungsart und bundesweite Kennzahlen je Nutzungsart errechnet. Aus den Ergebnissen des Abgleichs dieser Werte ergeben sich Verpflichtungen für den Tierhalter zur Verringerung der Anwendung von Antibiotika.
Weitere Informationen zur Bedeutung und zum Umgang mit den ermittelten Daten enthält das Merkblatt zum Antibiotikaminimierungskonzept des Arzneimittelgesetzes.

 

Mitteilungspflichtige Betriebe:
Zur Meldung verpflichtet sind Betriebe, in denen berufs- oder gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Hühner oder Puten zur Fleischgewinnung gehalten werden, wenn sie im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres folgende Nutzungsarten halten:

  • mehr als 20 Mastkälber bis einschließlich 8 Monate (Beginn: Zeitpunkt des Absetzens)
  • mehr als 20 Mastrinder ab 8 Monaten
  • mehr als 250 Mastferkel bis 30 kg (Beginn: Zeitpunkt des Absetzens)
  • mehr als 250 Mastschweine ab 30 kg
  • mehr als 1000 Mastputen (Beginn: Zeitpunkt des Schlupfes) oder
  • mehr als 10.000 Masthähnchen (Beginn: Zeitpunkt des Schlupfes).

Betriebe, die keine dieser Tiergruppen halten bzw. unter die Bestandsgrenze fallen, unterliegen diesen Vorschriften nicht.

Folgende Meldungen sind bei Mitteilungspflicht erforderlich:

1) Meldung der Nutzungsart

Mitteilungspflichtige Betriebe haben die Tierhaltung unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Registriernummern nach Viehverkehrsverordnung (VVVO) und der Nutzungsart (s. o.) zu melden.
Diese einmalige Meldung ist spätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung vorzunehmen.
Die Mitteilungspflicht ist halbjährlich zu überprüfen. Fehlerhaft als ,mitteilungspflichtig' eingetragene Nutzungsarten sind in ,nicht mitteilungspflichtig‘ zu ändern bzw. bei Änderungen der Mitteilungspflicht ist ein Ende der mitteilungspflichtigen Nutzungsart anzugeben.

Die Verpflichtungen bleiben auch mit dem Inkrafttreten des 17. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes am 01.11.2021 bzw. dem Übergang auf das neue Tierarzneimittelgesetz ab dem 28.01.2022 bestehen.
 

 2) Meldung der Antibiotika-Einsätze

Die Vorschriften umfassen auch die Angabe jeden Einsatzes von Antibiotika nach Art, Menge, Behandlungsdauer, Wirkungstage und Zahl der behandelten Tiere. Die Daten zur Antibiotika-Anwendung werden je Kalenderhalbjahr erfasst und sind für das jeweilige Erfassungshalbjahr

  • bis spätestens zum 14. Januar für die Meldung des 2. Kalender-Halbjahres bzw.
  • bis spätestens zum 14. Juli für die Meldung des 1. Kalender-Halbjahres

anzugeben.

NEU ab 01.11.2021:

Zusätzlich ist mit dem Inkrafttreten des 17. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes zum 01. November 2021 eine Nullmeldung verpflichtend, d. h. es gibt eine Mitteilungspflicht dafür, dass keine antibakteriellen Arzneimittel angewendet wurden. Außerdem ist bei der Angabe der angewendeten Antibiotika zusätzlich das Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels anzugeben.

Die Abgabe der Versicherung über die Einhaltung der tierärztlichen Behandlungsanweisung (erforderlich bei Eingaben abgegebener Antibiotika z. B. durch Tierarztpraxen) war bisher lediglich schriftlich möglich und kann zukünftig auch elektronisch erfolgen.

Änderungen ergeben sich aus der neuen Rechtslage auch für die Berechnung der Therapiehäufigkeit insofern, dass bestimmte Wirkstoffkombinationen als ein Wirkstoff berücksichtigt werden.
 

3) Meldung von Tierzahlen

Wenn Antibiotika angewendet wurden, müssen zusätzlich je Meldehalbjahr der Anfangsbestand am 1. Januar bzw. 1. Juli sowie tagesgenaue Zu- und Abgänge einschließlich Tierverlusten gemeldet werden. Hier gilt die gleiche Frist wie zur Meldung von Antibiotika.

Möglichkeiten der Meldung

Für die Meldungen wird die Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HI-Tier) genutzt. Neben der Möglichkeit zur direkten Online-Eingabe in die HI-Tier-Datenbank, oder die Eingabe durch Dritte (hierfür ist die Freischaltung der Dritten ist erforderlich, dies ist direkt online oder über Formular Anzeige eines Dritten möglich) ist es möglich, eine schriftliche, gebührenpflichtige Meldung an die Regionalstelle anhand unten aufgeführter Formulare vorzunehmen.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) wurde als Regionalstelle für Tierarzneimittel benannt. Die Meldeadresse für schriftliche Meldungen lautet:

AFC Public Services GmbH

Fax: 0228 / 97275-100  
  0228 / 97275-101  
  0228 / 97275-102  
  0228 / 97275-103  
  0228 / 97275-104  
  0228 / 98579-79  
E-Mail: regionalstelle@afc.net  
Postadresse: Dottendorfer Str. 82, 53129 Bonn  
Telefon-Hotline:  0228 / 98579-85  
  Mo-Fr. 8-12 Uhr  
  Dez-Feb + Juni-Aug auch 12-18 Uhr  

 

Weitere Informationen

Ausführliche Handbücher für betroffene Tierhalter zur Anmeldung und Bedienung der Tierarzneimitteldatenbank (TAM-Datenbank) stehen zum Download im Internet bereit:
www.hi-tier.de/infoTA.html


Zusätzliche Informationsmöglichkeiten finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW unter:
http://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/tierarzneimittel/regionalstelle-amg

Formulare/Merkblätter

 

Stand: 29.11.2021

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Antibiotikadatenbank für Nutztiere

Der Einsatz von Antibiotika begünstigt die Resistenzentwicklung und Ausbreitung von Bakterien mit Resistenzen, das bedeutet, dass Erreger gegen bestimmte Antibiotika unempfindlich sind.

Durch die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes vom April 2014 ist die Erfassung von Antibiotika- Verbrauchsdaten in bestimmten Nutztierhaltungen verpflichtend geworden.
Ziel ist es, den Einsatz von antibakteriell wirksamen Substanzen in der Nutztierhaltung deutlich zu verringern.
Aus den eingegebenen Daten werden die halbjährliche Therapiehäufigkeit je Betrieb und Nutzungsart und bundesweite Kennzahlen je Nutzungsart errechnet. Aus den Ergebnissen des Abgleichs dieser Werte ergeben sich Verpflichtungen für den Tierhalter zur Verringerung der Anwendung von Antibiotika.
Weitere Informationen zur Bedeutung und zum Umgang mit den ermittelten Daten enthält das Merkblatt zum Antibiotikaminimierungskonzept des Arzneimittelgesetzes.

 

Mitteilungspflichtige Betriebe:
Zur Meldung verpflichtet sind Betriebe, in denen berufs- oder gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Hühner oder Puten zur Fleischgewinnung gehalten werden, wenn sie im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres folgende Nutzungsarten halten:

  • mehr als 20 Mastkälber bis einschließlich 8 Monate (Beginn: Zeitpunkt des Absetzens)
  • mehr als 20 Mastrinder ab 8 Monaten
  • mehr als 250 Mastferkel bis 30 kg (Beginn: Zeitpunkt des Absetzens)
  • mehr als 250 Mastschweine ab 30 kg
  • mehr als 1000 Mastputen (Beginn: Zeitpunkt des Schlupfes) oder
  • mehr als 10.000 Masthähnchen (Beginn: Zeitpunkt des Schlupfes).

Betriebe, die keine dieser Tiergruppen halten bzw. unter die Bestandsgrenze fallen, unterliegen diesen Vorschriften nicht.

Folgende Meldungen sind bei Mitteilungspflicht erforderlich:

1) Meldung der Nutzungsart

Mitteilungspflichtige Betriebe haben die Tierhaltung unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Registriernummern nach Viehverkehrsverordnung (VVVO) und der Nutzungsart (s. o.) zu melden.
Diese einmalige Meldung ist spätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung vorzunehmen.
Die Mitteilungspflicht ist halbjährlich zu überprüfen. Fehlerhaft als ,mitteilungspflichtig' eingetragene Nutzungsarten sind in ,nicht mitteilungspflichtig‘ zu ändern bzw. bei Änderungen der Mitteilungspflicht ist ein Ende der mitteilungspflichtigen Nutzungsart anzugeben.

Die Verpflichtungen bleiben auch mit dem Inkrafttreten des 17. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes am 01.11.2021 bzw. dem Übergang auf das neue Tierarzneimittelgesetz ab dem 28.01.2022 bestehen.
 

 2) Meldung der Antibiotika-Einsätze

Die Vorschriften umfassen auch die Angabe jeden Einsatzes von Antibiotika nach Art, Menge, Behandlungsdauer, Wirkungstage und Zahl der behandelten Tiere. Die Daten zur Antibiotika-Anwendung werden je Kalenderhalbjahr erfasst und sind für das jeweilige Erfassungshalbjahr

  • bis spätestens zum 14. Januar für die Meldung des 2. Kalender-Halbjahres bzw.
  • bis spätestens zum 14. Juli für die Meldung des 1. Kalender-Halbjahres

anzugeben.

NEU ab 01.11.2021:

Zusätzlich ist mit dem Inkrafttreten des 17. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes zum 01. November 2021 eine Nullmeldung verpflichtend, d. h. es gibt eine Mitteilungspflicht dafür, dass keine antibakteriellen Arzneimittel angewendet wurden. Außerdem ist bei der Angabe der angewendeten Antibiotika zusätzlich das Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels anzugeben.

Die Abgabe der Versicherung über die Einhaltung der tierärztlichen Behandlungsanweisung (erforderlich bei Eingaben abgegebener Antibiotika z. B. durch Tierarztpraxen) war bisher lediglich schriftlich möglich und kann zukünftig auch elektronisch erfolgen.

Änderungen ergeben sich aus der neuen Rechtslage auch für die Berechnung der Therapiehäufigkeit insofern, dass bestimmte Wirkstoffkombinationen als ein Wirkstoff berücksichtigt werden.
 

3) Meldung von Tierzahlen

Wenn Antibiotika angewendet wurden, müssen zusätzlich je Meldehalbjahr der Anfangsbestand am 1. Januar bzw. 1. Juli sowie tagesgenaue Zu- und Abgänge einschließlich Tierverlusten gemeldet werden. Hier gilt die gleiche Frist wie zur Meldung von Antibiotika.

Möglichkeiten der Meldung

Für die Meldungen wird die Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HI-Tier) genutzt. Neben der Möglichkeit zur direkten Online-Eingabe in die HI-Tier-Datenbank, oder die Eingabe durch Dritte (hierfür ist die Freischaltung der Dritten ist erforderlich, dies ist direkt online oder über Formular Anzeige eines Dritten möglich) ist es möglich, eine schriftliche, gebührenpflichtige Meldung an die Regionalstelle anhand unten aufgeführter Formulare vorzunehmen.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) wurde als Regionalstelle für Tierarzneimittel benannt. Die Meldeadresse für schriftliche Meldungen lautet:

AFC Public Services GmbH

Fax: 0228 / 97275-100  
  0228 / 97275-101  
  0228 / 97275-102  
  0228 / 97275-103  
  0228 / 97275-104  
  0228 / 98579-79  
E-Mail: regionalstelle@afc.net  
Postadresse: Dottendorfer Str. 82, 53129 Bonn  
Telefon-Hotline:  0228 / 98579-85  
  Mo-Fr. 8-12 Uhr  
  Dez-Feb + Juni-Aug auch 12-18 Uhr  

 

Weitere Informationen

Ausführliche Handbücher für betroffene Tierhalter zur Anmeldung und Bedienung der Tierarzneimitteldatenbank (TAM-Datenbank) stehen zum Download im Internet bereit:
www.hi-tier.de/infoTA.html


Zusätzliche Informationsmöglichkeiten finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW unter:
http://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/tierarzneimittel/regionalstelle-amg

Formulare/Merkblätter

 

Stand: 29.11.2021

https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/700/show
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Waldenburger Str. 12 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-3901
Fax 02581 53-3999

Frau

Dr.

Maren

Heimberg

N1.23 (Warendorf - Kreishaus Nebenstelle, 1. [...]

02581 53-3918
maren.heimberg@kreis-warendorf.de

Frau

Dr.

Lisa

Kappler

N1.13 (Warendorf - Kreishaus Nebenstelle, 1. [...]

02581 53-3917
lisa.kappler@kreis-warendorf.de