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Fahrwegbestimmung für Gefahrguttransporte

Nach der Allgemeinverfügung zur Bestimmung von Fahrwegen zum Zwecke der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße im Kreis Warendorf ist dort der Transport von Stoffen der Klasse 3 der Anlage A zum ADR - entzündbare flüssige Stoffe - UN Nummer 1203 (Benzin oder Ottokraftstoff) der Anlage 1, Tabelle 4 zur GGVSE und Stoffe der Anlage 1, Tabelle 2.1, UN Nummern: 1011, 1012, 1027, 1055, 1077, 1965, 1969, 1978 und 2035 zur GGVSE geregelt.
Die Beförderung gefährlicher Güter, die nicht durch die Allgemeinverfügung erfasst werden, ist durch eine Einzelfahrwegbestimmung zu genehmigen.
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 3 GGVSE
Formulare
Unterlagen
Antragsvordruck
Kosten
Die Allgemeinverfügung steht kostenlos zur Verfügung.
Für die Einzelfahrwegbestimmung fallen die nachfolgenden Gebühren an:
Für die Einzelfahrwegbestimmung fallen die nachfolgenden Gebühren an:
- Nach Nr. 104 der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV) 25,00 € bis 75,00 €
- zuzügl. des Zeitaufwandes (Nr. 013 der Kostenverordnung 15,00 € je Viertelstunde)
Zuständige Organisationseinheit
- Gewerblicher Güterkraftverkehr
Waldenburger Str. 2
48231 Warendorf
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Barbara Tollkötter
Tel: 02581 53-3623
E-Mail: barbara.tollkoetter@kreis-warendorf.de
- Frau Barbara Lüning
Tel: 02581 53-3624
E-Mail: barbara.luening@kreis-warendorf.de