Untersuchung und Sanierung von Altlasten
Aufgabe des Bodenschutzes ist es, die von schadstoffbelasteten Böden und Altlasten möglicherweise ausgehenden Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder für andere Schutzgüter, z.B. das Grundwasser, zu ermitteln und durch geeignete Maßnahmen abzuwehren. Durch Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sollen nachhaltig die Funktionen des Bodens gesichert oder wiederhergestellt werden. Durch Sanierung sollen Gefahren beseitigt und eine erneute Nutzung dieser Böden möglich gemacht werden.

Neben dem vorbeugenden und nachsorgenden Bodenschutz bildet die Gefahrenabwehr bei vorhandenen Altlasten den eigentlichen Schwerpunkt der Altlastenbearbeitung.

Im Amt für Umweltschutz wird das digitale Auskunftssystem „Verzeichnis über Altablagerungen, Altstandorte und schädliche Bodenveränderungen“, in das auch das Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten (Altlastenkataster) integriert ist, geführt und fortgeschrieben.

  • Altablagerungen: Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen oder Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (z.B. ehemalige Müllkippen).
  • Altstandorte: Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (z.B. Tankstellen, Emaillierwerke, Chemische Reinigungen).
  • Schädliche Bodenveränderungen: Grundstücke, auf denen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder den Betrieb heute noch bestehender und genutzter Anlagen Bodenverunreinigungen eingetreten sind (z.B. Privatgrundstück mit einer Bodenverunreinigung durch Heizöl oder laufender Tankstellenbetrieb mit Bodenverunreinigungen).
  • Altlastverdächtige Flächen: Das sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht einer Beeinträchtigung der Bodenfunktionen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
  • Altlasten: Das sind solche altlastverdächtige Flächen, bei denen sich der Verdacht bestätigt hat und eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen oder sonstige Gefahren tatsächlich und nachweislich vorliegen.

Das Auskunftssystem ist in das Geoinformationssystem (GIS) des Kreishauses integriert und steht sowohl den Städten und Gemeinden über das Internet als auch den Fachämtern im Kreishaus über das Intranet zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

Wir empfehlen:
Klären Sie vor einem Grundstückskauf oder vor Beantragung einer Baugenehmigung auch die Frage, ob auf dem betreffenden Grundstück Altlasten bekannt sind.

Voraussetzungen

Mit dem Formular "Antrag auf Auskunft aus dem Altlastenkataster" können Sie einen entsprechenden Antrag beim Kreis Warendorf, Amt für Umweltschutz und Straßenbau stellen, um Auskunft über eine mögliche Eintragung im Altlastenkataster zu erhalten.

Grundsätzlich kann jeder Auskünfte aus dem Altlastenkataster über möglicherweise verunreinigte Grundstücke erhalten. Sofern Sie nicht selbst Eigentümer sind, ist aus Datenschutzgründen dem Antrag eine Einverständniserklärung (siehe weiteres Formular) des Grundstückseigentümers hinzuzufügen.

Bitte geben Sie Adresse und Gemarkung, Flur und Flurstück des betreffenden Grundstücks an und fügen ggf. einen Lageplan mit Eintragung des Grundstücks bei.

Rechtsgrundlage

  • Bundes-Bodenschutzgesetz
  • Landesbodenschutzgesetz
  • Bundesbodenschutzverordnung 

Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) unter der Rubrik "Gesetze, Regelwerke und mehr".

Unterlagen

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem für die Bearbeitung erforderlichen Zeitaufwand und danach, ob der Antragsteller gleichzeitig der Eigentümer des Grundstücks ist.

Gebührenfrei sind Auskünfte,

  • die dem Grundstückseigentümer bei Anfragen für höchstens 2 Einzelgrundstücke erteilt werden oder
  • wenn auf den Grundstücken keine Altlasten/Verdachtsflächen oder schädlichen Bodenveränderungen/Verdachtsflächen bekannt sind

Gebührenpflichtig sind Auskünfte,

  • wenn auf den Grundstücken Altlasten/Verdachtsflächen oder schädliche Bodenveränderungen/Verdachtsflächen bekannt sind und der Anfragende nicht selbst der Grundstückseigentümer ist oder
  • wenn Anfragen für mehr als 2 Einzelgrundstücke (Sammelanfragen; dann nicht mehr als geringfügig einzustufender Zeitaufwand) gestellt werden.

Die Gebühren werden nach dem Stundensatz der Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes gemäß Ministerialerlass in der jeweils gültigen Fassung pro angefangene 15 Minuten Bearbeitungszeit berechnet.

Bei einer gebührenpflichtigen Auskunft ist dann mit Kosten von etwa 50 bis maximal 500 € zu rechnen.