Sie möchten ein bestehendes ganz oder Gebäude beseitigen bzw. zurückbauen? Ob ein Antrag zur Beseitigung einer Anlage gestellt werden muss, hängt davon ab, ob die gesamte Anlage oder nur ein Teil davon entfernt wird: Bei der vollständigen Beseitigung einer baulichen Anlage kann in bestimmten Fällen ein Antrag auf Genehmigung gestellt werden oder eine Anzeige ist erforderlich. Wird nur ein Teil der Anlage entfernt, handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Änderung der baulichen Anlage, die ebenfalls einen entsprechenden Bauantrag erfordert.

Aktuelle Informationen rund um das Baugenehmigungsverfahren in Nordrhein-Wesfalen finden Sie auf den Seiten des Bauportal.NRW. Der Internetauftritt wird durch das zuständige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD NRW) laufend aktualisiert. 

 

Verfahrensfrei ist die Beseitigung von

  1. verfahrensfreien Anlagen nach § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018,
  2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 und
  3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Die Bauherrschaft kann beantragen, dass für die verfahrensfreie Beseitigung von Gebäuden und baulichen Anlagen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. In diesem Fall kommt das vereinfachte Genehmigungsverfahren in Betracht.


Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde durch die Bauherrschaft anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Abs. 4 BauO NRW 2018 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die/den qualifizierte/n Tragwerksplaner/in zu überwachen.

Weiterführende Informationen zum Vorgehen bei Beseitigungen erhalten Sie auf den Themenseiten des Bauportal.NRW


Zuständig:

Das Kreisbauamt des Kreises Warendorf ist für Bauvorhaben in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Ahlen, Beckum, Oelde und Warendorf zuständig. Bei Vorhaben in einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt. Wer im Bauamt zuständig für Ihr Anliegen ist, entnehmen Sie bitte der Zuständigkeitenliste unter "Domumente" rechts dieses Textes.


Beachten Sie:
Sofern die beabsichtigte Beseitigung der Anlage / des Gebäudes nicht nach § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 verfahrensfrei ist, ist sie mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden (§ 60 Abs. 2 BauO NRW 2018).
Hier können insbesondere betroffen sein

  • Denkmalrecht (Untere Denkmalbehörden bei den Gemeinden/Städten)
  • Naturschutz (Kreis Warendorf, Amt für Planung- und Naturschutz, z. B. nistende Vögel)
  • Umweltschutz (Kreis Warendorf, Amt für Umweltschutz, z. B. Asbest)
  • Immissionsschutz (Kreis Warendorf, Bauamt, Abteilung Immissionsschutz, z. B. Staubentwicklung).
    Weitere Informationen hierzu siehe Flyer "Immissionsschutz auf Baustellen" im Bereich "Formulare"

 

Rechtsgrundlagen allgemein

 

Digitaler Bauantrag
Der Kreis Warendorf ist an das Bauportal.NRW mit den dort eingebundenen Antragsassistenten angeschlossen und eröffnet somit die Möglichkeit, Anträge rund um das Thema Bauen digital zu stellen. Weitere Informationen über die digitale Bauantragstellung über das Bauportal.NRW finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass die Stellung von Anträgen per E-Mail mit der Eröffnung dieses digitalen Zugangsweges ausgeschlossen ist.

Möchten Sie einen Bauantrag oder eine Anzeige in Papierform stellen, dann nutzen Sie bitte die aktuellen Formulare aus der Anlage der VV BauPrüfVO NRW. Darüber hinaus können folgende Formulare benötigt werden: 

Unterlagen

Die folgenden Unterlagen können Sie auch per Email an die Adresse auskunft.bauamt@kreis-warendorf.de übersenden. Hierzu scannen Sie die Original-Unterlagen ein hängen diese als PDF-Datei der Mail an. Eine zusätzliche Übersendung per Post ist dann nicht mehr notwendig. Alternativ können Sie auch den Antragsassistenten auf den Themen-Seiten des Bauportal.NRW nutzen.

  • Anzeigeformular
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Anzeige Beseitigung von Anlagen BauO NRW 2018", den Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können. Im Vordruck muss das Grundstück, auch nach Straße und Hausnummer, benannt werden, auf dem die Beseitigungsmaßnahme durchgeführt werden soll. Das Antragsformular muss von Antragsteller/in, Eigentümer/in und ggfls. Bevollmächtigter/en unterzeichnet werden.
  • Auszug aus der Flurkarte (§ 2 Abs. 2 BauPrüfVO)
    Es ist ein Auszug aus der Flurkarte beizufügen, der die Lage des Beseitigungsvorhabens darstellt.
  • Beurteilung und Nachweis einer/s qualifizierten/n Tragwerksplanerin/s über die Standsicherheit der angebauten Gebäude
    Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Abs. 4 BauO NRW 2018 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch eine/n qualifizierte/n Tragwerksplaner/in zu überwachen.

Kosten

Die Anzeige einer Beseitigung ist gebührenfrei. Kosten können für die Beauftragung eines Tragwerkplaners bei nicht freistehenden Gebäuden entstehen, der die statische Unbedenklichkeit bestätigt.

Die Gebühren für die Beseitigungsgenehmigung werden nach Tarifstelle 3.1.4.4 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ermittelt (AVwGebO NRW). Die Tarifstelle sieht einen Rahmensatz von 50 EUR bis 1.500 EUR je zu beseitigende bauliche Anlage vor.

Zur gleichmäßigen Ausschöpfung dieser Rahmensätze im gesamten Kreis Warendorf haben sich alle Unteren Bauaufsichtsbehörden (Städte Ahlen, Beckum, Oelde, Warendorf sowie der Kreis Warendorf) auf Richtlinien zur Anwendung der Gebührenrahmensätze verständigt. Die Gebührensätze können hier eingesehen werden.