Beseitigung von Anlagen/Gebäude (Bauamt)
Verfahrensfrei ist die Beseitigung von
- verfahrensfreien Anlagen nach § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018,
- freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 und
- sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Die Bauherrschaft kann beantragen, dass für die verfahrensfreie Beseitigung von Gebäuden und baulichen Anlagen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrschaft anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Abs. 4 BauO NRW 2018 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die/den qualifizierte/n Tragwerksplaner/in zu überwachen.
Zuständig:
Das Kreisbauamt des Kreises Warendorf für Bauvorhaben in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Ahlen, Beckum, Oelde und Warendorf. Bei Vorhaben in einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.
Wer von den unten aufgeführten Ansprechpartner(innen) zuständig für Ihr Anliegen ist, entnehmen Sie bitte der Zuständigkeitenliste unter "Formulare".
Beachten Sie:
Sofern die beabsichtigte Beseitigung der Anlage / des Gebäudes nicht nach § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 verfahrensfrei ist, ist sie mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden (§ 60 Abs. 2 BauO NRW 2018).
Hier können insbesondere betroffen sein
- Denkmalrecht (Untere Denkmalbehörden bei den Gemeinden/Städten)
- Naturschutz (Kreis Warendorf, Amt für Planung- und Naturschutz, z. B. nistende Vögel)
- Umweltschutz (Kreis Warendorf, Amt für Umweltschutz, z. B. Asbest)
- Immissionsschutz (Kreis Warendorf, Bauamt, Abteilung Immissionsschutz, z. B. Staubentwicklung).
Weitere Informationen hierzu siehe Flyer "Immissionsschutz auf Baustellen" im Bereich "Formulare"
Rechtsgrundlagen allgemein
- § 62 (3) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)
Formulare
Unterlagen
Die folgenden Unterlagen können Sie, wenn es Ihnen möglich ist, gerne per E-Mail an die Adresse auskunft.bauamt@kreis-warendorf.de übersenden. Hierzu bitte die Original-Unterlagen einscannen und als PDF-Datei der Mail anhängen. Eine zusätzliche Übersendung per Post ist dann nicht mehr notwendig.
- Anzeigeformular
Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Anzeige Beseitigung von Anlagen BauO NRW 2018", den Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können. Im Vordruck muss das Grundstück, auch nach Straße und Hausnummer, benannt werden, auf dem die Beseitigungsmaßnahme durchgeführt werden soll. Das Antragsformular muss von Antragsteller/in, Eigentümer/in und ggfls. Bevollmächtigter/en unterzeichnet werden. - Auszug aus der Flurkarte (§ 2 Abs. 2 BauPrüfVO)
Es ist ein Auszug aus der Flurkarte beizufügen, der die Lage des Beseitigungsvorhabens darstellt. - Beurteilung und Nachweis einer/s qualifizierten/n Tragwerksplanerin/s über die Standsicherheit der angebauten Gebäude
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Abs. 4 BauO NRW 2018 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch eine/n qualifizierte/n Tragwerksplaner/in zu überwachen.