Vom Gutachterausschuss erteilt werden anonymisierte und nicht anonymisierte Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 34 GrundWertVO NRW.

Gemäß § 195 Baugesetzbuch hat der Gutachterausschuss eine Sammlung aller Grundstückskaufverträge zu führen. Alle Notarinnen und Notare sind verpflichtet dem Gutachterausschuss eine Abschrift von Verträgen  über den Kauf oder Tausch eines Grundstückes, einer Eigentumswohnung sowie über die Begründung eines Erbbaurechtes zu übersenden. Die Kaufverträge dienen als Grundlage zur Ermittlung der Bodenrichtwerte und sonstiger für die Wertermittlung wichtiger Daten.

Aus dieser Kaufpreissammlung werden auf Antrag, unter Beachtung des Datenschutzes, Auskünfte erteilt.

Voraussetzungen

  • Anonymisierte Auskünfte aus der Kaufpreissammlung kann Jedermann erhalten. Eine Beziehung zu einem eindeutig lokalisierbaren Grundstück oder einer natürlichen Person ist mit einem anonymisierten Auszug nicht möglich.
  • Nicht anonymisierte Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind nur zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und der Empfänger der Daten die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zusichert.
  • Ein berechtigtes Interesse ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Auskunft von Öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN 45013 zertifizierten Sachverständige für Grundstückswertermittlung zur Begründung ihrer Gutachten beantragt wird.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Gebühren für die Auskunft aus der Kaufpreissammlung betragen je Antrag für

  1. nicht anonymisierte Kauffälle :
    Gebühr: 40 Euro Bearbeitungspauschale plus pauschal 100 Euro für den 1. bis 50. Kauffall 
                  sowie 10 Euro für jeden weiteren Kauffall,
  2. anonymisierte Kauffälle:
    Gebühr: Zeitgebühr
  3. anonymisierte und nicht anonymisierte Kauffälle für Testzwecke oder wenn sie ausschließlich der Wissenschaft oder der Ausbildung dienen:  
    Gebühr: keine

Zahlungsweisen

  • Rechnung

    Die Ware wird mit einer Rechnung versendet, die der Käufer innerhalb einer bestimmten Frist an den Händler zu begleichen hat.