Bei der Gebäudeeinmessung wird die tatsächliche Lage eines Gebäudes nach seiner Fertigstellung ermittelt und anschließend in das Liegenschaftskataster eingetragen.

Das Liegenschaftskataster ist ein umfassendes Geoinformationssystem mit Basisdaten für eine Vielzahl von Aufgaben. Es ist der Nachweis der Grundstücksgrenzen zur Sicherung des Eigentums und ist Grundlage für private und öffentliche Planungen, Besteuerung, Beleihungen und vieles mehr.

Hierzu ist auch der exakte Nachweis der Gebäude zwingend erforderlich. Aus diesen Gründen wurde bereits im Jahr 1972 die Gebäudeeinmessungspflicht gesetzlich eingeführt.
Der Grundstückseigentümer ist durch das Vermessungs- und Katastergesetz verpflichtet, neu errichtete oder im Grundriss veränderten Gebäude durch das Amt für Geoinformation und Kataster oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) einmessen zu lassen.
Die Gebäudeeinmessungspflicht ist nicht zeitlich begrenzt, bleibt auch bei Grundstücksverkäufen bestehen und geht auf neue Eigentümer über.

Bitte beachten Sie auch im Dokument mit "Informationen zur Gebäudeeinmessungspflicht".

Voraussetzungen

  • Der Antrag auf Gebäudeeinmessung kann von Eigentümern gestellt werden.
  • Der Antrag auf Gebäudeeinmessung kann von Erbbauberechtigten gestellt werden.

Unterlagen

  • Bitte nutzen Sie zur Erteilung des Gebäudeeinmessungsauftrags das Online-Formular.
  • Ansonsten können Sie auch den Vermessungsantrag ausdrucken, ausfüllen und unterzeichnet per Post oder E-Mail einsenden.

Rechtsgrundlagen

Kosten

  • Die Vermessungsgebühren sind in Nordrhein-Westfalen landesweit einheitlich verbindlich geregelt.
  • Die Gebühren richten sich nach den Normalherstellungskosten des Gebäudes.
  • Einen Auszug aus der Gebührenordnung finden Sie in dem auf dieser Seite abrufbaren Dokument mit "Informationen zur Gebäudeeinmessungspflicht".

Zahlungsweisen

  • Rechnung

    Die Ware wird mit einer Rechnung versendet, die der Käufer innerhalb einer bestimmten Frist an den Händler zu begleichen hat.