Bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten über den genauen Verlauf von bestehenden Grundstücksgrenzen können mit Hilfe des Katasternachweises die Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen und mit Grenzsteinen, Eisenrohren oder Meißelzeichen erkennbar abgemarkt werden.

Voraussetzungen

  • Der Antrag auf Grernzvermessung kann von Eigentümern gestellt werden.
  • Der Antrag auf Grernzvermessung kann von Erbbauberechtigten gestellt werden.

Verfahrensablauf

  • Zunächst werden im Amt für Geoinformation und Kataster die Karten und Vermessungsrisse zusammengestellt, die die Entstehung des Flurstücks nachweisen und die zur Vermessung notwendigen Zahlenangaben enthalten. Eine evtl. notwendige Teilungsgenehmigung wird von der zuständigen Stelle eingeholt.
  • Die beteiligten Eigentümer und Erbbauberechtigten werden über den Vermessungstermin informiert.
  • Anschließend findet die Vermessung vor Ort statt.
  • Bei Teilungs- und Grenzvermessungen werden mit den beteiligten Eigentümern und Erbbauberechtigten die örtlich festgestellten Grenzen und deren Abmarkungen in einer Grenzniederschrift dokumentiert und mit öffentlichem Glauben beurkundet.
  • Im Innendienst erfolgt die Berechnung der Vermessung.
  • In der Liegenschaftskarte und im Liegenschaftsbuch werden bei Teilungsvermessungen die neuen Flurstücke gebildet. Die beteiligten Eigentümer, die Erbbauberechtigten und das Grundbuchamt erhalten einen aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster.
  • Eventuelle Veränderungen im Gebäudebestand, beispielsweise neue Gebäude oder Abbrüche, werden ebenfalls vermessen, dokumentiert und in die Liegenschaftskarte übernommen.

Unterlagen

  • Bitte den Vermessungsantrag ausdrucken, ausfüllen und unterzeichnet per Post oder E-Mail einsenden.
  • Bitte mitteilen, welche der Grenzen des Grundstücks vermessen werden soll.

Rechtsgrundlagen

Kosten

  • Die Vermessungsgebühren sind in Nordrhein-Westfalen landesweit einheitlich verbindlich geregelt.
  • Die Vermessungsgebühren sich richten sich nach der Länge der notwendigerweise zu vermessenden Grenzen und nach dem Bodenrichtwert.
    Werden einmessungspflichtige Gebäude eingemessen, richten sich die Gebühren nach dem Gebäudewert.
  • Hinzu kommen, je nach Art der Liegenschaftsvermessung und Umfang, Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters.
  • Fragen Sie gerne im Vorfeld bezüglich einer Kostenschätzung an.

Zahlungsweisen

  • Rechnung

    Die Ware wird mit einer Rechnung versendet, die der Käufer innerhalb einer bestimmten Frist an den Händler zu begleichen hat.