Ziel der Vereinigung von Grundstücken und der Verschmelzung von Flurstücken ist es, Grenzen zwischen aneinandergrenzenden Flurstücken, die wirtschaftlich eine Einheit bilden, im Liegenschaftskataster zu löschen.

Voraussetzungen

Der Antrag auf Verschmelzung oder Vereinigung muss vom Eigentümer bzw. den Eigentümern gestellt werden.

Verfahrensablauf

Das durch Vereinigung/Verschmelzung neu entstehende Grundstück/Flurstück erhält im Liegenschaftskataster eine neue Nummer. Die Flächengröße, der einzelnen durch die Vereinigung/Verschmelzung untergehenden Flurstücke, wird zu einer Fläche für das neue Flurstück zusammengefasst.
Durch die Vereinigung/Verschmelzung wird die Verwaltung des Eigentums für den Eigentümer einfacher und übersichtlicher. Bei einer gemeinsamen Bebauung der Flurstücke kann ggf. auf die Eintragung einer kostenpflichtigen Vereinigungsbaulast verzichtet werden. Auskünfte hierzu erteilt das zuständige Bauamt.

Wegen der unterschiedlichen Ausgangssituation wird zwischen der Vereinigung und  Verschmelzung unterschieden:

  • Vereinigung von Grundstücken
    Grundstücke sind im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenständigen laufenden Nummer eingetragen. Alle im Grundbuch unter derselben laufenden Nummer eingetragenen Flurstücke bilden eine rechtliche Einheit und sind in der Regel gleichmäßig belastet. Eine Vereinigung bedeutet, dass diese im Grundbuch selbstständigen Grundstücke, mit anderen selbstständigen Grundstücken, zu einer neuen Einheit unter einer neuen laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen werden.
    Der Antrag auf Vereinigung von Flurstücken, die im Grundbuch unter einer eigenen laufenden Nummer geführt werden, muss vom Eigentümer oder den Eigentümern schriftlich gestellt und von einem Notar, einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einem Beamten des Katasteramtes beglaubigt werden. 
  • Verschmelzung von Flurstücken
    Bei der Verschmelzung von Flurstücken werden die Grenzen aneinandergrenzender Flurstücke im Liegenschaftskataster gelöscht. Voraussetzung ist, dass die betroffenen Flurstücke im Grundbuch bereits unter derselben laufenden Nummer geführt werden, also rechtlich eine Einheit bilden. Hier genügt ein einfacher schriftlicher Antrag des Eigentümers oder der Eigentümer. 

Der Antrag auf Vereinigung oder Verschmelzung kann beim Amt für Geoinformation und Kataster gestellt werden. Bei Vereinigungen prüft das Amt für Geoinformation und Kataster, ob die zu vereinigenden Grundstücke gleichmäßig belastet sind. Anschließend werden die Flurstücke im Liegenschaftskataster verschmolzen und erhalten eine neue Flurstücksnummer mit der zugehörigen Flächengröße.
Über das Ergebnis der Verschmelzung wird der Eigentümer informiert. Gleichzeitig erhält das Grundbuchamt eine Mitteilung zur Fortführung des Grundbuchs.

Unterlagen

  • Formloser schriftlicher Antrag auf Vereinigung/Verschmelzung per E-Mail, FAX oder Brief mit folgenden Angaben:
    • Kontaktdaten (Vor- und Nachname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, ...)
    • Zweck für welchen die Vereinigung benötigt wird.
    • Daten zu den betroffenen Flurstücken.
    • Hilfreich ist ein Grundbuchauszug.
  • Für eine Flurstücksverschmelzung genügt bereits der einfache schriftliche Antrag des Eigentümers oder der Eigentümer.
  • Für eine Grundstücksvereinigung muss, nach Prüfung der Voraussetzungen, ein formeller Antrag auf Grundstücksvereinigung aufgenommen werden. Die Unterschriften sind persönlich zu leisten und der Personalausweis ist als Identitäsnachweis mitzubringen.

Rechtsgrundlagen

Besonderheiten

Eine durchgeführte Vereinigung/Verschmelzung kann nicht rückgängig gemacht werden. Hierzu wäre eine kostenpflichtige Zerlegung erforderlich, durch die wiederum neue Flurstücknummern entstünden, da die alten Flurstücksnummern nicht wieder verwendet werden dürfen.

Kosten

Die Vereinigung/Verschmelzung ist kostenfrei.