Die Unterhaltsansprüche des Kindes richten sich nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Berufsbedingte Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Arbeitskleidung) sowie Aufwendungen für Krankenschutz und Altersvorsorge sind einkommensmindernd zu berücksichtigen. Auch Kreditaufwendungen, soweit angemessen und erforderlich, sind anzuerkennen. Zudem sind auch die persönlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen zu beachten. So ist z. B. ein Familienvater mit drei Kindern bei weitem nicht so leistungsfähig wie sein alleinstehender Kollege.

Die Unterhaltsansprüche des Kindes können beim Amt für Jugend und Bildung berechnet und beurkundet werden. Das Amt für Jugend und Bildung ist auch bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche behilflich. In Absprache mit dem betreuenden Elternteil werden die erforderlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet bis hin zur Strafanzeige wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht. Voraussetzung ist jedoch, dass für das Kind eine Beistandschaft eingerichtet wird (siehe unter Beistandschaft).

Zuständigkeit
Zuständig sind die Beistände/Urkundsbeamten des Amtes für Jugend und Bildung des Kreises Warendorf.


Rechtsgrundlage

  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Kinder- und Jugendhilfegesetz
  • Zivilprozessordnung
  • Düsseldorfer Unterhaltstabelle

Unterlagen

  • Verdienstbescheinigungen
  • Steuerbescheid
  • Mietvertrag
  • Ggf. Versicherungspolicen
  • Ggf. Kreditverträge