Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) an Windenergieanlagen (WEA)
Beim Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) werden wassergefährdende Stoffe eingesetzt, daher sind die Regelungen zum Umgang mit diesen Stoffen in §§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu beachten. In dem Merkblatt des Bund-Länderarbeitskreises Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zum Download siehe rechts unten „Dokumente“) werden die Anforderungen, die sich durch diese Vorschriften ergeben, aufgeführt. Sie sind insbesondere bei Errichtung, Betrieb, wesentlicher Änderung und Stilllegung von Windenergieanlagen zu beachten.
Zusätzlich können Sie Formblätter zum ausfüllen, darin sind die wesentlichen Informationen, die für die Anlagendokumentation nach § 43 AwSV erforderlich sind erfasst.
Die Formblätter erhalten zudem die nach der Gliederung des Merkblattes erforderlichen Angaben, die für Prüfung des Genehmigungsantrages notwendig sind. Zur Verfahrensbeschleunigung empfiehlt es sich, die Formblätter zu verwenden oder vom Hersteller zur Verfügung gestellte, gleichartig aufgebaute Dokumentationen einzureichen.