Im Außenbereich (Gebiete außerhalb eines Bebauungsplanes) ist es meist erforderlich, das auf Dach- und Hofflächen anfallende Niederschlagswasser in ein Gewässer einzuleiten. Dabei ist darauf zu achten, dass die Einleitung in der Qualität und Menge gewässerverträglich ist. Aus diesem Grund ist für die Niederschlagswassereinleitung in Oberflächengewässer und die gezielte Versickerung in das Grundwasser eine Erlaubnis gemäß §§ 8, 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich.

Das Amt für Umweltschutz und Straßenbau ist innerhalb des Kreises Warendorf für die Erteilung dieser Erlaubnisse und deren Überwachung zuständig. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Niederschlagswasser versickert oder eingeleitet wird. Eine solche Erlaubnis wird durch den Kreis Warendorf meist nur befristet erteilt, ist Ihre Erlaubnis abgelaufen, müssen Sie eine Neue beantragen.

Wer benötigt keine Einleitungserlaubnis?

Keine Gewässerbenutzung und somit erlaubnisfrei ist die Versickerung von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone (beispielsweise großflächige Versickerung über eine unbefestigte begrünte Fläche) und eine Versickerung, die ähnlich wie über eine belebte Bodenzone erfolgt. Ebenfalls keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen Dachbegrünungen und Regenwassernutzungsanlagen, sofern diese nicht an Versickerungsanlagen angeschlossen sind. Alle anderen Gewässerbenutzungen sind erlaubnispflichtig.

Welche gezielten Versickerungsmethoden gibt es?

Die Art der notwendigen Versickerungsanlagen ist von den örtlichen Bodenverhältnissen und der Grundstücksgröße abhängig. Als Versickerungsmethoden können beispielsweise großflächige Versickerungen, Flächen-, Mulden- oder Rigolenversickerung zur Anwendung kommen.

Welche Anforderungen müssen die Einleiter einhalten?

An Versickerungslagen und Einleitungen werden teilweise detaillierte Anforderungen an die bauliche Ausführung und den Betrieb gestellt. Für Versickerungsanlagen sind diese in einem Arbeitsblatt "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" (Merkblatt DWA-A 138) zusammengefasst. Die entsprechenden Nachweise sind im Erlaubnisverfahren zu führen.

 

Formulare

 

Unterlagen

Die für die Erlaubnis der Niederschlagswasserversickerung/-einleitung benötigten Unterlagen sind abhängig von der Art der Einleitung/Versickerung. Das eigentliche Antragsformular ist als Download abrufbar, darin werden auch der Umfang der einzureichenden Unterlagen beschrieben sowie Hinweise rund um die Antragstellung gegeben.

Um unnötige Verzögerungen im Genehmigungsverfahren zu vermeiden, bitten wir Details zur Antragsstellung im Vorfeld mit Ihrem Ansprechpartner zu klären.

 

Rechtsgrundlagen

Da die Rechtsgrundlagen sehr umfangreich sind, verzichten wir bewusst auf Verweise zu diesen rechtlichen Regelungen und auf die Darstellung von Detailanforderungen. Sind Sie sich nicht sicher, ob auch Ihre Niederschlagswasserversickerung unter die Erlaubnispflicht fällt oder haben Sie Fragen zur technischen Umsetzung bzw. den einzuhaltenden Anforderungen, melden Sie sich bitte bei dem angegebenen Ansprechpartner, der Ihnen gerne weiterhilft.

 

Kosten

Die Gebühr für die Einleitungserlaubnis ist vom Wert der Gewässerbenutzung abhängig, der sich aus der zu beseitigenden Niederschlagswassermenge errechnet. Die Verwaltungsgebühr beträgt 0,1% dieses Wertes, mindestens jedoch 200 €.

Regenwasser, Niederschlagswasser im Außenbereich

Im Außenbereich (Gebiete außerhalb eines Bebauungsplanes) ist es meist erforderlich, das auf Dach- und Hofflächen anfallende Niederschlagswasser in ein Gewässer einzuleiten. Dabei ist darauf zu achten, dass die Einleitung in der Qualität und Menge gewässerverträglich ist. Aus diesem Grund ist für die Niederschlagswassereinleitung in Oberflächengewässer und die gezielte Versickerung in das Grundwasser eine Erlaubnis gemäß §§ 8, 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich.

Das Amt für Umweltschutz und Straßenbau ist innerhalb des Kreises Warendorf für die Erteilung dieser Erlaubnisse und deren Überwachung zuständig. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Niederschlagswasser versickert oder eingeleitet wird. Eine solche Erlaubnis wird durch den Kreis Warendorf meist nur befristet erteilt, ist Ihre Erlaubnis abgelaufen, müssen Sie eine Neue beantragen.

Wer benötigt keine Einleitungserlaubnis?

Keine Gewässerbenutzung und somit erlaubnisfrei ist die Versickerung von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone (beispielsweise großflächige Versickerung über eine unbefestigte begrünte Fläche) und eine Versickerung, die ähnlich wie über eine belebte Bodenzone erfolgt. Ebenfalls keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen Dachbegrünungen und Regenwassernutzungsanlagen, sofern diese nicht an Versickerungsanlagen angeschlossen sind. Alle anderen Gewässerbenutzungen sind erlaubnispflichtig.

Welche gezielten Versickerungsmethoden gibt es?

Die Art der notwendigen Versickerungsanlagen ist von den örtlichen Bodenverhältnissen und der Grundstücksgröße abhängig. Als Versickerungsmethoden können beispielsweise großflächige Versickerungen, Flächen-, Mulden- oder Rigolenversickerung zur Anwendung kommen.

Welche Anforderungen müssen die Einleiter einhalten?

An Versickerungslagen und Einleitungen werden teilweise detaillierte Anforderungen an die bauliche Ausführung und den Betrieb gestellt. Für Versickerungsanlagen sind diese in einem Arbeitsblatt "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" (Merkblatt DWA-A 138) zusammengefasst. Die entsprechenden Nachweise sind im Erlaubnisverfahren zu führen.

 

Formulare

 

Die für die Erlaubnis der Niederschlagswasserversickerung/-einleitung benötigten Unterlagen sind abhängig von der Art der Einleitung/Versickerung. Das eigentliche Antragsformular ist als Download abrufbar, darin werden auch der Umfang der einzureichenden Unterlagen beschrieben sowie Hinweise rund um die Antragstellung gegeben.

Um unnötige Verzögerungen im Genehmigungsverfahren zu vermeiden, bitten wir Details zur Antragsstellung im Vorfeld mit Ihrem Ansprechpartner zu klären.

 

Die Gebühr für die Einleitungserlaubnis ist vom Wert der Gewässerbenutzung abhängig, der sich aus der zu beseitigenden Niederschlagswassermenge errechnet. Die Verwaltungsgebühr beträgt 0,1% dieses Wertes, mindestens jedoch 200 €.

Niederschlagswasser https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/19090/show
Amt für Umweltschutz und Straßenbau
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-6600
Fax 02581 53-6699

Herr

Norbert

Knab

E2.118 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6610
norbert.knab@kreis-warendorf.de

Herr

Guido

Fiebig

E2.123 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6612
guido.fiebig@kreis-warendorf.de

Frau

Monika

Fartmann

E2.119 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6616
monika.fartmann@kreis-warendorf.de

Herr

Holger

Schramm

E2.123 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6613
holger.schramm@kreis-warendorf.de

Herr

Axel

Flöter

E2.111 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6614
axel.floeter@kreis-warendorf.de

Herr

Markus

Stephan

E2.123 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6617
markus.stephan@kreis-warendorf.de