Immissionsschutz - Anzeige von mittelgroßen Feuerungs- und Verbrennungsmotorenanlagen
Anzeige und Registrierung mittelgroßer Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen
Am 20. Juni 2019 ist die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 44. BImSchV) in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 (MCP-Richtlinie) zu Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.
Die Verordnung regelt - unabhängig vom verwendeten Brennstoff - die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
- mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, sowohl wenn sie genehmigungsbedürftig als auch nicht genehmigungsbedürftig sind, und
- mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt wenn sie genehmigungsbedürftig sind.
Für gemeinsame Feuerungsanlagen im Sinne von § 4 der 44. BImSchV gilt die Verordnung, wenn die Feuerungswärmeleistung mindestens 1 Megawatt beträgt. Liegt die Leistung über 50 Megawatt und fällt die gemeinsame Feuerungsanlage unter die Großfeuerungsanlagen-verordnung (13. BImSchV), so hat diese Vorrang vor der 44. BImSchV. Weitere Ausnahmen enthält § 1 Absatz 2 der 44. BImSchV.
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Für neue Feuerungsanlagen gelten alle Anforderungen unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Verordnung. Gemäß § 6 „Registrierung von Feuerungsanlagen“ Absatz 1 der 44. BImSchV sind neue mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vor der Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei sind die in Anlage 1 der Verordnung genannten Angaben vorzulegen.
Die Informationen gemäß Anlage 1 sind:
- Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage in Megawatt
- Art der Feuerungsanlage (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige Feuerungsanlage)
- Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz gemäß den in § 2 Absatz 9 genannten Brennstofftypen (feste Biomasse, andere feste Brennstoffe, Gasöl, andere flüssige Brennstoffe, Erdgas, andere gasförmige Brennstoffe)
- Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage oder, wenn das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde
- Wirtschaftzweig der Feuerungsanlage oder der Betriebseinrichtung, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code)
- voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast
- wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden gemäß § 15 Absatz 9, § 16 Absatz 7 Satz 2 und 3 oder § 29 Absatz 2 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird
- wenn von einer Regelung für den Notbetrieb gemäß § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 5, 6 oder § 16 Absatz 10 Nummer 4 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird
- Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift
- Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände
Bestehende Feuerungsanlagen müssen bis zum 1. Dezember 2023 angezeigt werden. Eine bestehende Feuerungsanlage im Sinne der 44. BImSchV ist eine Feuerungsanlage, die
- vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder
- für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.
Zudem sind emissionsrelevante Änderungen, ein Betreiberwechsel oder die endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage ebenfalls anzuzeigen.
Einzelfeuerungen, deren Feuerungswärmeleistung weniger als 1 Megawatt beträgt, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Mit der Anzeige wird der Aufbau des durch die EU vorgegebenen Anlagenregisters ermöglicht.
Das Anzeigeformular sowie weitere Informationen stehen auf der Homepage des LANUV NRW zur Verfügung:
www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/emissionen/anzeige-/registrierungspflichten-nach-44-bimschv
Das ausgefüllte Anzeigeformular ist dem Kreis Warendorf als untere Immissionsschutz-behörde zuzuleiten.
Registrierung
Nach § 36 der 44. BImSchV ist ein Register über die mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen zu führen. Die im Register enthaltenen Informationen sind im Einklang mit dem UIG NRW (Umweltinformationsgesetz) öffentlich zugänglich zu machen, auch über das Internet.
Das Register wird in NRW für alle zuständigen Behörden zentral auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) veröffentlicht.
Zugang zum Register über die mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
www-lanuv-fis.nrw.de/mfa-register