Getrennte Erfassung

Grundsätzlich sind alle Gewerbetreibenden als Abfallerzeuger und -besitzer zur Getrenntsammlung ihrer Abfälle verpflichtet.

Folgende Abfallfraktionen sind mindestens zu trennen:

Gewerbeabfälle

  • Papier / Pappe,
  • Glas,
  • Kunststoffe,
  • Metalle,
  • Holz,
  • Textilien,
  • Biologisch abbaubare Küchen-, Garten – oder Parkabfälle,
  • weitere gewerbliche Siedlungsabfälle, die Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar sind (z.B. gefährliche Abfälle wie Farbeimer, Dämmmaterial).

 

Bau- und Abbruchabfälle

  • Glas,
  • Kunststoff,
  • Metalle,
  • Holz,
  • Dämmmaterial,
  • Bitumengemische,
  • Baustoffe auf Gipsbasis,
  • Beton,
  • Ziegel,
  • Fliesen und
  •  

 

Gemischte Erfassung

Eine gemischte Erfassung von Wertstofffraktionen soll die Ausnahme bleiben und ist nur dann erlaubt, wenn eine Trennung vor Ort technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, beispielsweise wenn nicht genug Platz vor Ort zur Verfügung steht oder nur sehr geringe Mengen der jeweiligen Abfallfraktion anfallen.

Gemischte Wertstoffe sind einer Anlage zuzuführen, die eine qualitativ hochwertige Vorbehandlung gewährleistet.

Energetische Verwertung

Erst, wenn auch die Vorbehandlung der Wertstoffgemische technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, dürfen verbleibende Abfallgemische einer energetischen Verwertung zugeführt werden. In diesen Gemischen dürfen keinerlei medizinische oder tiermedizinische Abfälle enthalten sein sowie Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle nur in solch geringen Mengen enthalten sein, dass sie die energetische Verwertung nicht beeinträchtigen.

Dokumentation

Das Erfüllen bzw. das Nichterfüllen von Getrennthaltepflichten ist wie folgt zu dokumentieren:

  • Dokumentation gemäß §3 Absatz 3 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) mit Ansprechpartner und Kontaktdaten
  • Darstellung der Entsorgungssituation (tabellarische Übersicht)
  • Praxisbelege, wie Liefer- Wiegescheine oder Rechnungen der Entsorgungsbetriebe.
  • Lagepläne, Lichtbilder der Stellplätze der Abfallbehälter (zwingend anzugeben bei unzureichenden Platzverhältnissen und gemischter Erfassung).
  • Für die getrennt gesammelten Mono-Abfallfraktionen: Erklärung des Entsorgungsbetriebes (Name, Anschrift, Masse der Abfälle) über den beabsichtigten Verbleib der Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling.
  • Für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung: Darlegung der technischen Unmöglichkeit und / oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.
  • Für die gemischt erfassten Abfälle zusätzlich: Bestätigung des Entsorgungsbetriebes (Name, Anschrift, Masse der Abfälle) über die Zuführung der Abfälle in eine Vorbehandlungsanlage, die die Anforderungen des § 6 Abs. 1 GewAbfV erfüllt.

 

Die Dokumentation ist auf Verlangen der Unteren Abfallbehörde des Kreises Warendorf vorzulegen.

Beseitigung

Gewerbeabfälle, die nicht verwertet werden können, sind grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

Informationen

Weitere Informationen zur Gewerbeabfallverordnung erhalten Sie hier: