Was wird gefördert?

Bildungsangebote, Soziales Kompetenztraining und/oder Elternarbeit/Erziehungspartnerschaft können gefördert werden.

 

Themenschwerpunkte können beispielsweise sein:

  • Theaterpädagogik zur Suchtprävention
  • Angebote zur Förderung der Medienkompetenz
  • Sexualpädagogische Angebote
  • Erlebnispädagogische Angebote zur Förderung der Klassengemeinschaft
  • Thematische Elternabende
  • Maßnahmen zur vertiefenden Berufsorientierung
  • Maßnahmen zur Kompetenzförderung

 

Wie wird gefördert?

Zuschüsse werden nur auf Antrag der Schule, des Schulträgers oder eines Fördervereins der Schule gewährt.

Der Antrag ist rechtzeitig (in der Regel ein Monat) vor Beginn der Maßnahme einzureichen. Anträge, die nach Beginn der Maßnahme eingehen, können i.d.R. nicht mehr berücksichtigt werden.

Dem Antrag sind eine Projektskizze sowie ein Finanzierungsplan beizufügen. Aus der Projektskizze muss hervorgehen, wie viele externe Fachkräfte (inkl. Qualifikation) die Maßnahme durchführen. Zusätzlich muss eine genaue Zeitstunden Angabe der Maßnahme aufgeführt werden.

Nach Durchführung der Maßnahme ist dem Amt für Jugend und Bildung ein Verwendungsnachweis, der rechtsverbindlich sein muss, (innerhalb von 6 Wochen) vorzulegen. Der Kreis Warendorf ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen. Die erforderlichen Unterlagen sind deshalb für die Dauer von fünf Jahren, ab Beendigung der Maßnahme, aufzubewahren. Gefördert werden in der Regel bis zu 70% aller im direkten Zusammenhang mit der Maßnahme entstehenden anerkennungsfähigen Kosten[1]. Bei Projekten mit inklusiven Themenschwerpunkt werden in der Regel bis zu 80% der anerkennungsfähigen Kosten gefördert.

Nicht zweckentsprechend verwendete oder zu viel gezahlte Beträge müssen zurückerstattet werden.

 

Für ausführlichere Informationen nutzen Sie den Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Warendorf.

 

 

[1] Anerkennungsfähige Kosten im Rahmen des Kinder- und Jugendförderplans (s. Anlage 7.2) des KJFP