Gefahrstoffüberwachung im Einzelhandel
Mit Blick auf die Sicherheit im Bereich Handel mit Chemikalien und Gefahrstoffen überwacht und kontrolliert die Gefahrstoffüberwachung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes, regelmäßig Betriebe, die Gefahrstoffe im Einzelhandel an den Endverbraucher abgeben.
Dazu gehören beispielsweise Landhandelsbetriebe, Baumärkte, Farben- und Tapeziergeschäfte, Gärtnereien und Gartencenter, Tankstellen, Zoofachgeschäfte, Supermärkte und Drogerien.
Bei den zu kontrollierenden Gefahrstoffen handelt es sich um Haushaltschemikalien wie Wasch- und Reinigungsmittel, Abflussreiniger, Farben und Lacke, aber auch um Bauschäume, Rostlöser, Spachtelmasse bis hin zu Biozid-Produkten, wie z.B. Poolchemikalien, Ratten- und Mäusegift, Insektenspray oder Desinfektionsmittel.
Im Rahmen der Kontrollen wird die Kennzeichnung und Verpackung (z.B. kindersicherer Verschluss) von Gefahrstoffen, sowie die Einhaltung der Abgabevorschriften (Chemikalien-Verbotsverordnung) geprüft.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Seite „Chemikalien-Verbotsverordnung“.
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Die Chemikalien-Verbotsverordnung regelt mit Beschränkungen und Verboten das Inverkehrbringen und die Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen oder Gemischen. So unterliegen beispielsweise viele Rattengifte oder auch bestimmte Bauprodukte den Beschränkungen, die den Verkauf und die Verwendung durch Privatpersonen betreffen. Zudem wird in der Chemikalien-Verbotsverordnung geregelt, wann und wie Abgabebücher geführt werden müssen und für welche Stoffe das Selbstbedienungsverbot gilt.
Wer mit bestimmten gefährlichen Stoffen oder Gemischen handelt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Welche Stoffe und Gemische unter die Regelungen der Chemikalien-Verbotsverordnung fallen, ist der Anlage 2 der Verordnung zu entnehmen.
Die Erlaubnis nach §6 der Chemikalien-Verbotsverordnung für den Einzelhandel erteilt das Gesundheitsamt des Kreises Warendorf.
Zur Beantragung der Erlaubnis benötigen Sie folgende Voraussetzungen und Dokumente:
- Sachkundenachweis nach §11 ChemVerbotsV
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Nachweis der Volljährigkeit / Personalausweis
Die Unterlagen sind vorab beim Gesundheitsamt des Kreises Warendorf einzureichen. Die Erlaubniserteilung ist gebührenpflichtig.
Falls die Abgabe betreffender Stoffe und Gemische ausschließlich an gewerbliche Wiederverkäufer und berufsmäßige Verwender erfolgt, besteht vor erstmaliger Abgabe eine Anzeigepflicht nach § 7 der Chemikalien-Verbotsverordnung, die der Bezirksregierung Münster vorzulegen ist. Hier erfolgt eine Bestätigung bzw. Kenntnisnahme. In der Regel betrifft dies Betriebe mit Großhandelstätigkeit.
Hinweise zum Sachkundenachweis nach §11 ChemVerbotsV
Die Durchführung von Sachkundeprüfungen und die Ausstellung von Prüfzeugnissen erfolgt durch die Bezirksregierung Düsseldorf:
Der Sachkundenachweis ist nicht unbegrenzt gültig. Die Sachkunde kann durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer vor längstens sechs Jahren durchgeführten eintägigen oder vor längstens drei Jahren durchgeführten halbtägigen Fortbildungsveranstaltung verlängert werden. Sachkundige, deren Prüfung mehr als 6 Jahre zurückliegt, müssen einen solchen Fortbildungs-Lehrgang besucht haben.
Weitere Hinweise dazu finden Sie unter: