In bestimmten Branchen fällt Abwasser an, das aufgrund seiner gefährlichen Inhaltsstoffe nicht ohne weiteres in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden darf. Derartige Schadstoffe, wie Mineralöle oder gelöste Schwermetalle, können in der öffentlichen Kläranlage oftmals nicht oder nur unzureichend aus dem Abwasser entfernt werden. Mögliche Folgen sind Schädigungen der oberirdischen Gewässer. Außerdem können sie die Reinigungsprozesse in der Kläranlage beeinträchtigen und sich im Klärschlamm anlagern, was zu weiteren Problemen führen kann.

Aus diesen Gründen unterliegen die Einleitungen von Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht. Das Amt für Umweltschutz ist innerhalb des Kreises Warendorf für die sogenannten "Indirekteinleitungen" (= Einleitung nicht direkt in ein Gewässer sondern indirekt über eine öffentliche Abwasseranlage) und deren Überwachung zuständig.

Die einzuhaltenden wasserrechtlichen Anforderungen sind differenziert nach Herkunftsbereichen bundeseinheitlich in den Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt. Hierzu gehören beispielsweise mineralölhaltiges Abwasser, Metallbearbeitung, Zahnbehandlung. Ziel ist es, die gefährlichen Stoffe vor Einleitung in die öffentliche Kanalisation soweit zu reduzieren, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Hierzu müssen gefährliche Stoffe vermieden, minimiert oder mit Hilfe von speziellen Abwasserbehandlungsanlagen zurückgehalten werden.

Ist eine Abwasserbehandlungsanlage erforderlich, so müssen Anlagenbau und -betrieb unter Umständen ebenfalls durch das Amt für Umweltschutz genehmigt werden. Unter diese Genehmigungspflicht fallen beispielsweise Neutralisations-, Emulsionsspalt- und Ultrafiltrationsanlagen. Es gibt jedoch auch eine Vielzahl genehmigungsfreier Anlagen, wie bauaufsichtlich zugelassene Benzin-, Koaleszenz- und Amalgamabscheider.

Wer braucht eine Indirekteinleitergenehmigung?
Im Kreis Warendorf gehören Autowaschanlagen, Kfz-Werkstätten, Zahnarztpraxen und metallverarbeitende Betriebe zahlenmäßig zu den wichtigsten genehmigungspflichtigen Branchen. Private Haushalte und alle Indirekteinleiter, bei denen ausschließlich häusliches oder ungefährliches Abwasser anfällt, unterliegen zwar nicht dieser Genehmigungspflicht, müssen aber trotzdem die Entwässerungssatzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde beachten. Hiermit soll der Schutz der Mitarbeiter, der Schutz der öffentlichen Abwasseranlagen vor Beschädigung und die Sicherung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Kläranlage gewährleistet werden.

Welche Anforderungen müssen die Indirekteinleiter einhalten?
An die Indirekteinleiter werden teilweise detaillierte Anforderungen zur Vermeidung kritischer Stoffe in der Produktion, zur Anwendung umweltfreundlicher Verfahren, zum sparsamem Umgang mit Wasser und zur Behandlung des Abwassers in speziellen Reinigungsanlagen gestellt. Das in den Kanal eingeleitete Abwasser darf bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Dies wird durch regelmäßige Analysen und Prüfungen der Anlagen überwacht.

Kontakt
Persönlich:      Kreishaus in Warendorf
                            Amt für Umweltschutz
                            2. Etage Flur D und E
                            Waldenburger Straße 2
                            48231 Warendorf

Per Post:           Kreis Warendorf
                            Der Landrat
                            Amt für Umweltschutz
                            Postfach 11 05 61
                            48207 Warendorf

Per Fax:               02581 53-6699

Formulare

Unterlagen

Die für die Genehmigung der Indirekteinleitung beziehungsweise für die Genehmigung von Bau und Betrieb einer Abwasservorbehandlungsanlage benötigten Unterlagen sind abhängig von der Art der Einleitung/Anlage. Für die wesentlichen Herkunftsbereiche sind entsprechende Antragsformulare als Download abrufbar.

Für alle anderen Fälle ist ein formloser Antrag mit mindestens  folgenden Unterlagen erforderlich:

  • Beschreibung des Betriebs, Produktionsablaufs und der Entwässerung (Entstehung des Abwassers, Art der Verschmutzung, Art und Menge der verwendeten Einsatzstoffe, Maßnahmen zur Abwasservermeidung/-verminderung; schadstoffbegrenzende Maßnahmen)
  • Darstellung der Entwässerungssituation in einem Lageplan mit Eintragung der Bodenabläufe, abwassererzeugenden Anlagen, Grundleitungen, dem Standort der Abwasserbehandlungsanlage, der Einleitungsstelle in die öffentlichen Kanalisation oder in ein Gewässer)
  • Beschreibung der abwasserrelevanten eingesetzte Stoffe (Stoffdaten, Mengen, EU-Sicherheitsdatenblätter)
  • Darstellung und Beschreibung der Abwasserbehandlungsanlage mit Angaben zur Bemessung und zum Betrieb (Herstellerunterlagen)
  • Jahresabwassermenge beziehungsweise Baukostenwert der Abwasserbehandlungsanlage

Um unnötige Verzögerungen im Genehmigungsverfahren zu vermeiden, bitten wir Details zur Antragsstellung auch hier im Vorfeld mit Ihrem Ansprechpartner zu klären.

Rechtsgrundlagen

Da die Rechtsgrundlagen sehr umfangreich sind, verzichten wir bewusst auf Verweise zu diesen rechtlichen Regelungen und auf die Darstellung von Detailanforderungen. Sind Sie sich nicht sicher, ob auch Ihr Abwasser oder Ihre Abwasserbehandlungsanlage unter die Genehmigungspflicht fällt, melden Sie sich bitte bei den angegebenen Ansprechpartner(innen), die Ihnen gerne weiterhelfen.

Kosten

Die Gebühr für die Genehmigung der Indirekteinleitung ist von der Jahresabwassermenge abhängig. Die Mindestgebühr beträgt 250,- €.

Die Gebühr für die Genehmigung einer Abwasserbehandlungsanlage hängt vom Baukostenwert der Anlage ab. Beispielsweise beträgt sie bei einem Anlagenwert bis 50.000,- € 2 % der Anlagenkosten, mindestens jedoch immer 300,- €.

Überwachungen der Abwasserbehandlungsanlage durch Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde sind gebührenpflichtig. Gebühren werden je nach Zeitaufwand erhoben.