Die Errichtung, wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in, an, über und unter Gewässern bedarf der Genehmigung nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §§ 22 und 24 Landeswassergesetzes (LWG). Hierzu zählen bauliche Anlagen, wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Anlegestellen sowie Leitungsanlagen aller Art. Ausgenommen sind solche Anlagen, die der zulassungspflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder der Unterhaltung des Gewässers dienen oder, die einer anderen wasserrechtlichen Zulassung nach dem WHG und LWG bedürfen und darin berücksichtigt werden.

Die Genehmigung wird grundsätzlich befristet erteilt. Die Dauer der Befristung richtet sich nach wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten hinsichtlich der Gefährdung der Anlage für das Gewässer. Ergebnis dieser Prüfung kann auch sein, dass die Befristung entfallen kann, wenn beispielsweise Änderungen der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch die Anlage (zum Beispiel auf die Gewässermorphologie oder den Abfluss) auszuschließen sind.

Die Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Weiter darf durch solche Anlagen die Gewässerunterhaltung nicht wesentlich erschwert werden.

Zuständig für die Erteilung der Genehmigung nach § 36 WHG ist das Amt für Umweltschutz beim Kreis Warendorf als Untere Wasserbehörde. Der Antrag einschließlich der zeichnerischen Unterlagen ist in dreifacher Ausfertigung beim Amt für Umweltschutz einzureichen.

 

Formulare

Unterlagen

  • Antrag
  • Erläuterung mit Angaben zu der Notwendigkeit des Vorhabens und mit Angaben zu der technischen Ausführung etc.
  • Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 (Messtischblatt) mit Markierung des Nutzungsortes
  • Lageplan im Maßstab 1:1.000 bis 1:2.500 (Flurkartenausschnitt)
    (Der Plan muss einen ausreichenden Überblick über die örtliche Situation vermitteln. Außerdem müssen die genaue Lage des Vorhabens und der vorhandenen Verhältnisse der benutzten Grundstücke, Fließrichtung des Gewässers, der Nordpfeil und der angegebene Maßstab eingezeichnet sein.)
  • Lageplan im Maßstab 1:100 oder 1:500
    (Dieser Lageplan muss auf der Grundlage der beglaubigten Flurkarte angefertigt sein. Die zeichnerischen Darstellungen des Vorhabens müssen den Umfang und das Ausmaß der Anlage klar erkennen lassen. Etwa vorhandene Anlagen sind mit einzuzeichnen.)
  • Längs- und Querschnitt i, Maßstab 1:100 oder 1:500 des geplanten Vorhabens und der näheren Umgebung
  • eventuell weitere Unterlagen (zum Beispiel Statik, Nachweis der Abflussleistung) nach Abstimmungen mit dem Ansprechpartner 

Rechtsgrundlagen

Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz

Kosten

Die Gebühren sind gestaffelt nach dem Baukostenwert und betragen mindestens 200 Euro.