Angesichts eines hohen Versiegelungsgrades in Nordrhein-Westfalen kommt einer ökologisch orientierten Niederschlagsentwässerung eine erhebliche Bedeutung zu. Eine Zielsetzung muss es daher sein, die Mög- lichkeiten und Chancen der Regenwasserbewirtschaftung vor Ort (dezentral) durch Versickerung und ortsnaher Einleitung in ein Gewässer zu nutzen. Niederschlagswasser soll so möglichst ortsnah dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt werden, wenn die Rahmenbedingungen eine solche Beseitigung ermöglichen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Qualität des Grund- und Oberflächenwassers nicht beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund ist für die Niederschlagswassereinleitung in Oberflächengewässer und die gezielte Versickerung in das Grundwasser eine Erlaubnis gemäß §§ 8, 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich.

Das Amt für Umweltschutz ist innerhalb des Kreises Warendorf für die Erteilung dieser Erlaubnisse und deren Überwachung zuständig. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Niederschlagswasser versickert oder eingeleitet wird.

Welche Versickerungsmethoden gibt es?
Die Art der notwendigen Versickerungsanlagen ist von den örtlichen hydrogeologischen Verhältnissen und der Grundstücksgröße abhängig. Als Versickerungsmethoden können beispielsweise großflächige Versickerungen, Flächen-, Mulden- oder Rigolenversickerung zur Anwendung kommen.

Wer benötigt keine Einleitungserlaubnis?
Keine Gewässerbenutzung und somit erlaubnisfrei ist die Versickerung von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone (beispielsweise großflächige Versickerung über eine unbefestigte begrünte Fläche) und eine Versickerung, die ähnlich wie über eine belebte Bodenzone erfolgt. Ebenfalls keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen Dachbegrünungen und Regenwassernutzungsanlagen, sofern diese nicht an Versickerungsanlagen angeschlossen sind. Alle anderen Gewässerbenutzungen sind erlaubnispflichtig.

Welche Anforderungen müssen die Einleiter einhalten?
An Versickerungslagen und Einleitungen werden teilweise detaillierte Anforderungen an die bauliche Ausführung und den Betrieb gestellt. Für Versickerungsanlagen sind diese in einem Arbeitsblatt "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" zusammengefasst. Die entsprechenden Nachweise sind im Erlaubnisverfahren zu führen.

Rechtsgrundlage

Da die Rechtsgrundlagen sehr umfangreich sind, verzichten wir bewusst auf Verweise zu diesen rechtlichen Regelungen und auf die Darstellung von Detailanforderungen. Sind Sie sich nicht sicher, ob auch Ihre Niederschlagswasserversickerung unter die Erlaubnispflicht fällt oder haben Sie Fragen zur technischen Umsetzung bzw. den einzuhaltenden Anforderungen, melden Sie sich bitte bei dem angegebenen Ansprechpartner, der Ihnen gerne weiterhilft.

Formulare

Unterlagen

Die für die Erlaubnis der Niederschlagswasserversickerung/-einleitung benötigten Unterlagen sind abhängig von der Art der Einleitung/Versickerung. Das eigentliche Antragsformular ist als Download abrufbar, darin werden auch der Umfang der einzureichenden Unterlagen beschrieben sowie Hinweise rund um die Antragstellung gegeben.

Um unnötige Verzögerungen im Genehmigungsverfahren zu vermeiden, bitten wir Details zur Antragsstellung im Vorfeld mit Ihrem Ansprechpartner zu klären.

Kosten

Die Gebühr für die Einleitungserlaubnis ist vom Wert der Gewässerbenutzung abhängig, der sich aus der zu beseitigenden Niederschlagswassermenge errechnet. Die Verwaltungsgebühr beträgt 0,1 von Hundert dieses Wertes, mindestens jedoch 200 €.

Regenwasser, Niederschlagswasser im Innenbereich

Angesichts eines hohen Versiegelungsgrades in Nordrhein-Westfalen kommt einer ökologisch orientierten Niederschlagsentwässerung eine erhebliche Bedeutung zu. Eine Zielsetzung muss es daher sein, die Mög- lichkeiten und Chancen der Regenwasserbewirtschaftung vor Ort (dezentral) durch Versickerung und ortsnaher Einleitung in ein Gewässer zu nutzen. Niederschlagswasser soll so möglichst ortsnah dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt werden, wenn die Rahmenbedingungen eine solche Beseitigung ermöglichen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Qualität des Grund- und Oberflächenwassers nicht beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund ist für die Niederschlagswassereinleitung in Oberflächengewässer und die gezielte Versickerung in das Grundwasser eine Erlaubnis gemäß §§ 8, 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich.

Das Amt für Umweltschutz ist innerhalb des Kreises Warendorf für die Erteilung dieser Erlaubnisse und deren Überwachung zuständig. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Niederschlagswasser versickert oder eingeleitet wird.

Welche Versickerungsmethoden gibt es?
Die Art der notwendigen Versickerungsanlagen ist von den örtlichen hydrogeologischen Verhältnissen und der Grundstücksgröße abhängig. Als Versickerungsmethoden können beispielsweise großflächige Versickerungen, Flächen-, Mulden- oder Rigolenversickerung zur Anwendung kommen.

Wer benötigt keine Einleitungserlaubnis?
Keine Gewässerbenutzung und somit erlaubnisfrei ist die Versickerung von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone (beispielsweise großflächige Versickerung über eine unbefestigte begrünte Fläche) und eine Versickerung, die ähnlich wie über eine belebte Bodenzone erfolgt. Ebenfalls keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen Dachbegrünungen und Regenwassernutzungsanlagen, sofern diese nicht an Versickerungsanlagen angeschlossen sind. Alle anderen Gewässerbenutzungen sind erlaubnispflichtig.

Welche Anforderungen müssen die Einleiter einhalten?
An Versickerungslagen und Einleitungen werden teilweise detaillierte Anforderungen an die bauliche Ausführung und den Betrieb gestellt. Für Versickerungsanlagen sind diese in einem Arbeitsblatt "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" zusammengefasst. Die entsprechenden Nachweise sind im Erlaubnisverfahren zu führen.

Rechtsgrundlage

Da die Rechtsgrundlagen sehr umfangreich sind, verzichten wir bewusst auf Verweise zu diesen rechtlichen Regelungen und auf die Darstellung von Detailanforderungen. Sind Sie sich nicht sicher, ob auch Ihre Niederschlagswasserversickerung unter die Erlaubnispflicht fällt oder haben Sie Fragen zur technischen Umsetzung bzw. den einzuhaltenden Anforderungen, melden Sie sich bitte bei dem angegebenen Ansprechpartner, der Ihnen gerne weiterhilft.

Formulare

Die für die Erlaubnis der Niederschlagswasserversickerung/-einleitung benötigten Unterlagen sind abhängig von der Art der Einleitung/Versickerung. Das eigentliche Antragsformular ist als Download abrufbar, darin werden auch der Umfang der einzureichenden Unterlagen beschrieben sowie Hinweise rund um die Antragstellung gegeben.

Um unnötige Verzögerungen im Genehmigungsverfahren zu vermeiden, bitten wir Details zur Antragsstellung im Vorfeld mit Ihrem Ansprechpartner zu klären.

Die Gebühr für die Einleitungserlaubnis ist vom Wert der Gewässerbenutzung abhängig, der sich aus der zu beseitigenden Niederschlagswassermenge errechnet. Die Verwaltungsgebühr beträgt 0,1 von Hundert dieses Wertes, mindestens jedoch 200 €.

Niederschlagswasser https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/281/show
Amt für Umweltschutz und Straßenbau
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-6600
Fax 02581 53-6699

Frau

Heike

Frerich

E2.124 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6621
heike.frerich@kreis-warendorf.de

Herr

Klaus

Kiskemper

D2.93 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6620
klaus.kiskemper@kreis-warendorf.de

Herr

Frank

Plagge

E2.126 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6623
frank.plagge@kreis-warendorf.de

Frau

Beate

König

E2.125 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6622
beate.koenig@kreis-warendorf.de

Herr

Axel

Thye

D2.92 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6628
axel.thye@kreis-warendorf.de

Frau

Silvia

Stevens

E2.125 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6625
silvia.stevens@kreis-warendorf.de