Vorhaben in Überschwemmungsgebieten
Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufer und sonstige Gebiete, welche bei Hochwasser überschwemmt, durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Diese Gebiete liegen in unmittelbarer Nähe zum Gewässer. Überschwemmungsgebiete bilden Freiräume für die Wasserwirtschaft und für die naturnahe Entwicklung der Gewässer. Daher können Einengungen und Verbauungen, auch im geringen Umfang, in Überschwemmungsgebiete erhebliche Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses bewirken.
Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Die Festlegung und Ermittlung der Überschwemmungsgebiete erfolgt von der Bezirksregierung Münster. Hierbei wird bei der Ermittlung ein Hochwasserereignis, welches statistisch 1mal in Hundertjahren zu erwarten ist, zugrunde gelegt.
Das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, das Errichten und Verändern von Anlagen, die Ausweisung neuer Baugebiete, das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen, das Umwandeln von Grünland zu Ackerland oder das Umwandeln von Auwald in eine andere Nutzungsart ist in Überschwemmungsgebieten untersagt (§ 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 113 Landeswassergesetz (LWG)). Dies gilt auch für das Anpflanzen von Sträuchern und Bäumen, da das Anpflanzen abflusshemmend und hochwassergefährdend wirken kann.
Beim Kreis Warendorf, Untere Wasserbehörde - Sachgebiet Wasserwirtschaft und Gewässerschutz, können Sie erfahren, ob das geplante Vorhaben in einem Überschwemmungsgebiet liegt. Des Weiteren können Sie hier erfragen, ob die Möglichkeit besteht, trotz der gesetzlichen Untersagung eine Befreiung zu erwirken. Die Befreiung kann nur dann erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass
- die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehenden Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
- den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
- den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
- hochwasserangepasst ausgeführt wird.
Für geplante Vorhaben im Überschwemmungsgebiet der Ems, als Gewässer 1. Ordnung, unterhalb des Wehres Warendorf ist die Obere Wasserbehörde (Bezirksregierung Münster) für die Befreiung zuständig. Für geplante Vorhaben in Überschwemmungsgebieten aller anderen Gewässer im Kreisgebiet ist die Untere Wasserbehörde des Kreises Warendorf zuständig.
Rechtsgrundlage
- Wasserhaushaltsgesetz
- Landeswassergesetz
Formulare
Unterlagen
Der Antrag auf Genehmigung muss alle Angaben und Pläne enthalten, die notwendig sind, um Auswirkungen der Baumaßnahme/Anpflanzung auf das Wohl der Allgemeinheit und insbesondere auf den Wasserabfluss beurteilen zu können. Alle aus den zeichnerischen Unterlagen nicht ersichtlichen, aber zur Beurteilung des Antrages wichtigen Umstände sind in einem Erläuterungsbericht ausführlich zu beschreiben.
Der Erläuterungsbericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Lage des Nutzungsortes mit Angaben über Gemarkung, Flur, Flurstücke, Grundstückseigentümer
- Erläuterung mit Angaben zu der Notwendigkeit des Vorhabens, u. a. mit Angaben zu der technischen Ausführung bzw. Dichte der Anpflanzung, etc.
Dem Antrag sind folgende zeichnerische Unterlagen beizufügen:
- Übersichtsplan M 1: 25.000
- Lageplan M 1: 1.000/2.500
- Lageplan M 1: 100/500 Vorhaben einschl. Höhenangaben in [m NN] und wenn bekannt, die Grenze des Überschwemmungsgebietes
- Längsschnitt M 1: 100/500
- Berechnung des verloren gehenden Volumens in [m³]
Angaben zu den Baukosten (Baukostenwert / Rohbauwert)
Kosten
Die Gebühren sind nach der Art des Vorhabens gestaffelt, mindestens jedoch 100 €