Anmeldung ambulant operierender Arztpraxen
Eine Einrichtung für ambulantes Operieren ist eine medizinische Einrichtung, in der bei nicht vollstationär aufgenommenen Patienten Operationen mit einem mehr als geringen Wundinfektionsrisiko im Sinne der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention durchgeführt werden.
Nach § 17 Abs. 3 Öffentliches Gesundheitsdienstgesetz (ÖGDG NRW) sind Betreiber einer Einrichtung für ambulantes Operieren verpflichtet, die Aufnahme und die Schließung des Betriebes der unteren Gesundheitsbehörde (Kreisgesundheitsamt), in deren Bezirk sich die Einrichtung befindet, zu melden.
Das Landeszentrum Gesundheit (LZG NRW) hat die ambulant operierenden Ärzte im Kreis Warendorf über die kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe darauf hingewiesen. Zeitgleich wurde auf die Möglichkeit der Entbindung von den Verpflichtungen nach § 23 IfSG (Infektionshygienische Überwachung durch die Gesundheitsämter) hingewiesen.
Die Entbindung von Verpflichtungen zur infektionshygienischen Überwachung liegt im Ermessen des Gesundheitsamtes.
Falls Sie von der Möglichkeit der Entbindung von infektionshygienischen Überwachungen nach § 23 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz Gebrauch machen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt zum Gesundheitsamt auf.
Voraussetzungen der Entbindung von der infektionshygienischen Überwachung sind laut Vorgabe des LZG NRW:
- die einmalige Einstufung des Gesamtrisikos aller ambulant durchgeführten Operationen durch einen beratenden Krankenhaushygieniker.
- in der ambulant operierenden Praxis ist nur eine ärztliche Berufsgruppe tätig.
- es findet keine eigene Aufbereitung für Medizinprodukte der Einstufung kritisch A oder B statt.
Änderungen des OP-Spektrums sind anzuzeigen und eine neue Einstufung ist erforderlich (Ausnahme: Wegfall einer Operation).