Die Entnahme von Grundwasser stellt eine Gewässerbenutzung dar und erfordert daher die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG).

Das Grundwasser ist ein besonders schützenswertes Gut. Es ist so zu bewirtschaften, dass es dem Wohl der Allgemeinheit dient und vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben. Das heißt, dass jedermann verpflichtet ist, eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, sowie Verunreinigungen zu vermeiden, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten. Die Erlaubnispflicht durch die zuständige Wasserbehörde dient u. a. dazu, das Wasserdargebot und die vielfältigen Nutzungen des Grundwassers in der Gesamtheit zu betrachten und vorausschauend zu steuern, um eine schonende Bewirtschaftung bzw. Nutzung der Ressource Grundwasser zu ermöglichen.

Für Grundwasserentnahmen zu Bewässerungszwecken ist ein Merkblatt erstellt worden (siehe unten “Formulare“). Im Falle einer geplanten Bewässerung ist anhand des Merkblattes beim Amt für Umweltschutz und Straßenbau (Untere Wasserbehörde) des Kreises Warendorf ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu stellen. Die für die Antragstellung einzureichenden Unterlagen sind im Anhang B 1 des Merblattes aufgeführt.

Da in vielen Fällen Auswirkungen einer Grundwasserentnahme auf den Wasserhaushalt, die Natur (Schutzgebiete, grundwasserabhängige Ökosysteme) und andere Nutzungen (öffentliche Wasserversorgung, andere (Trinkwasser-)Brunnen, umliegende Bodennutzungen) ausgehen können, ist ein geplanter Brunnen-Standort generell möglichst frühzeitig (im Jahr vor der ersten Bewässerungsperiode) mit der Unteren Wasserbehörde (UWB) abzustimmen.

Eine Erlaubnis wird im Kreis Warendorf nur für Kulturen erteilt, die hinsichtlich ihres Anteils an der ackerbaulich genutzten Fläche im Kreis Warendorf bzw. im Münsterland eine untergeordnete Rolle spielen: z. B. Erdbeeren, Kartoffeln, Spargel, Zuckerrüben und Gemüse.

 

Formulare

Rechtsgrundlagen

  • Wasserhaushaltsgesetz
  • Landeswassergesetz
  • Gebührengesetz NRW
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung

Kosten

Die Verwaltungsgebühr wird nach dem Wert der Gewässerbenutzung, der sich aus der erlaubten Wasserentnahmemenge und der Laufzeit der Erlaubnis berechnet, ermittelt. Die Mindestgebühr beträgt 200 €.

Grundwasserentnahmen zu Bewässerungszwecken

Die Entnahme von Grundwasser stellt eine Gewässerbenutzung dar und erfordert daher die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG).

Das Grundwasser ist ein besonders schützenswertes Gut. Es ist so zu bewirtschaften, dass es dem Wohl der Allgemeinheit dient und vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben. Das heißt, dass jedermann verpflichtet ist, eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, sowie Verunreinigungen zu vermeiden, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten. Die Erlaubnispflicht durch die zuständige Wasserbehörde dient u. a. dazu, das Wasserdargebot und die vielfältigen Nutzungen des Grundwassers in der Gesamtheit zu betrachten und vorausschauend zu steuern, um eine schonende Bewirtschaftung bzw. Nutzung der Ressource Grundwasser zu ermöglichen.

Für Grundwasserentnahmen zu Bewässerungszwecken ist ein Merkblatt erstellt worden (siehe unten “Formulare“). Im Falle einer geplanten Bewässerung ist anhand des Merkblattes beim Amt für Umweltschutz und Straßenbau (Untere Wasserbehörde) des Kreises Warendorf ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu stellen. Die für die Antragstellung einzureichenden Unterlagen sind im Anhang B 1 des Merblattes aufgeführt.

Da in vielen Fällen Auswirkungen einer Grundwasserentnahme auf den Wasserhaushalt, die Natur (Schutzgebiete, grundwasserabhängige Ökosysteme) und andere Nutzungen (öffentliche Wasserversorgung, andere (Trinkwasser-)Brunnen, umliegende Bodennutzungen) ausgehen können, ist ein geplanter Brunnen-Standort generell möglichst frühzeitig (im Jahr vor der ersten Bewässerungsperiode) mit der Unteren Wasserbehörde (UWB) abzustimmen.

Eine Erlaubnis wird im Kreis Warendorf nur für Kulturen erteilt, die hinsichtlich ihres Anteils an der ackerbaulich genutzten Fläche im Kreis Warendorf bzw. im Münsterland eine untergeordnete Rolle spielen: z. B. Erdbeeren, Kartoffeln, Spargel, Zuckerrüben und Gemüse.

 

Formulare

Die Verwaltungsgebühr wird nach dem Wert der Gewässerbenutzung, der sich aus der erlaubten Wasserentnahmemenge und der Laufzeit der Erlaubnis berechnet, ermittelt. Die Mindestgebühr beträgt 200 €.

https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/288/show
Amt für Umweltschutz und Straßenbau
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-6600
Fax 02581 53-6699

Herr

Norbert

Knab

E2.118 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6610
norbert.knab@kreis-warendorf.de

Frau

Leonie

Jaegers

E2.118 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6619
leonie.jaegers@kreis-warendorf.de