Grundwasserentnahmen zu Bewässerungszwecken
Die Entnahme von Grundwasser stellt eine Gewässerbenutzung dar und erfordert daher die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG).
Das Grundwasser ist ein besonders schützenswertes Gut. Es ist so zu bewirtschaften, dass es dem Wohl der Allgemeinheit dient und vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben. Das heißt, dass jedermann verpflichtet ist, eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, sowie Verunreinigungen zu vermeiden, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten. Die Erlaubnispflicht durch die zuständige Wasserbehörde dient u. a. dazu, das Wasserdargebot und die vielfältigen Nutzungen des Grundwassers in der Gesamtheit zu betrachten und vorausschauend zu steuern, um eine schonende Bewirtschaftung bzw. Nutzung der Ressource Grundwasser zu ermöglichen.
Für Grundwasserentnahmen zu Bewässerungszwecken ist ein Merkblatt erstellt worden (siehe unten “Formulare“). Im Falle einer geplanten Bewässerung ist anhand des Merkblattes beim Amt für Umweltschutz und Straßenbau des Kreises Warendorf ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu stellen.
Da Auswirkungen einer Grundwasserentnahme auf den Wasserhaushalt, die Natur (Schutzgebiete, grundwasserabhängige Ökosysteme) und andere Nutzungen (öffentliche Wasserversorgung, andere (Trinkwasser-)Brunnen, umliegende Bodennutzungen) möglich sind, sollte ein geplanter Brunnen-Standort generell möglichst frühzeitig (im Jahr vor der ersten Bewässerungsperiode) mit der Unteren Wasserbehörde (UWB) abgestimmt werden (siehe Anhang A des Merkblattes).
Eine Erlaubnis für Grundwasserentnahmen zu Bewässerungszwecken wird im Kreis Warendorf nur für Kulturen erteilt, die hinsichtlich ihres Anteils an der ackerbaulich genutzten Fläche im Kreis Warendorf bzw. im Münsterland eine untergeordnete Rolle spielen: z. B. Erdbeeren, Kartoffeln, Spargel, Zuckerrüben und Gemüse.
Rechtsgrundlagen
- Wasserhaushaltsgesetz
- Landeswassergesetz
- Gebührengesetz NRW
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung
Kosten
Die Verwaltungsgebühr wird nach dem Wert der Gewässerbenutzung, der sich aus der erlaubten Wasserentnahmemenge und der Laufzeit der Erlaubnis berechnet, ermittelt. Die Mindestgebühr beträgt 200 €.