Für die bundeseinheitliche Verwertung mineralischer Abfälle ist seit dem 01.08.2023 die Mantelverordnung in Kraft. Im Zuge dessen werden die Anforderungen an die Herstellung, Kontrolle und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in der Ersatzbaustoffverordnung rechtlich geregelt. Betreiber von Aufbereitungsanlagen müssen demnach bestimmte Anforderungen an die Güteüberwachung und Kontrolle der Ersatzbaustoffe erfüllen.

Wichtige Informationen für Betreiber von Aufbereitungsanlagen

Der in einer mobilen oder stationär betriebenen Aufbereitungsanlage hergestellte Ersatzbaustoffmaterial muss güteüberwacht werden. Nicht güteüberwachtes Material darf nicht in den Verkehr gebracht werden. Das bedeutet, dass der Betreiber der Anlage entsprechend den Vorgaben der EBV für die regelmäßige Kontrolle der Materialaufbereitung verantwortlich ist.

Die Güteüberwachung unterteilt sich in

  1. den Eignungsnachweis (EgN) nach § 5 EBV
  2. die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) nach § 6 EBV
  3. und die Fremdüberwachung (FÜ) nach § 7 EBV.

 

Der Eignungsnachweis ist von allen Betreibern von Aufbereitungsanlagen, die am 01.08.2023 bereits tätig waren, bis zum 01.12.2023 bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Nach Ablauf der Frist stellt das Inverkehrbringen von Ersatzbaustoffen ohne Eignungsnachweis eine Ordnungswidrigkeit dar.
Zum Eignungsnachweis gehören die Erstprüfung und die Betriebsbeurteilung. Beides ist von derselben Überwachungsstelle durchzuführen.

Bei der werkseigenen Produktionskontrolle und der Fremdüberwachung sind in festgelegten Zeitabständen Analysen durchzuführen. Art und Turnus der Untersuchungen ergeben sich aus Anlage 4 der EBV.

Wichtige Informationen für Bauherren und Verwender von Ersatzbaustoffen

Seit dem 01.08.2023 entfällt die Pflicht zur Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für den Einbau von Ersatzbaustoffen, sofern die Anforderungen nach den §§ 19 und 20 Ersatzbaustoffverordnung (EBV) eingehalten werden. Beispielsweise bedarf der Einbau von güteüberwachtem Recycling-Baustoff der Klassen 1 und 2 (RC-1, RC-2) in technischen Bauwerken keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder Anzeige, wenn der Einbau entsprechend den in Anlage 2 der EBV festgelegten Einbauweisen erfolgt. Hierbei ist neben der Eignung des Materials u.a. auch die vor Ort anstehende Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht i.V.m. dem höchsten zu erwartenden Grundwasserabstand (Erläuterung sh. § 2 Ziffern 34 und 35 sowie § 19 Absatz 8 EBV) zwingend zu beachten.

In § 19 der EBV sind an die Verwendung von Ersatzbaustoffen grundsätzliche Anforderungen festgelegt.

Beispielsweise dürfen nach § 19 Abs. 1 EBV mineralische Ersatzbaustoffe oder daraus hergestellte Gemische vom Bauherrn oder Verwender nur in technische Bauwerke eingesetzt werden, wenn nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind.

Die Aufbereitung von Ersatzbaustoffen muss güteüberwacht werden. Es ist deshalb auch nur der Einbau von güteüberwachtem Material zulässig.

In Abhängigkeit der Menge und Beschaffenheit unterliegen nach § 22 EBV bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) gegenüber dem Kreis Warendorf –Amt für Umweltschutz und Straßenbau- einer Anzeigepflicht. Die Anzeige hat unter Beachtung der Anlage 8 der EBV vier Wochen vor Beginn des Einbaus zu erfolgen. Laut § 22 Absatz 1 und 2 EBV besteht in folgenden Fällen eine Anzeigepflicht:

  • Einbau der in § 20 Absatz 1 EBV genannten Ersatzbaustoffe mit einem Gesamtvolumen von mindestens 50 bzw. 250 m³.
  • Verwendung von Baggergut der Klasse F3 – BG-F3 oder Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3 oder Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3 mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 m³.
  • Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und ihrer Gemische, mit Ausnahme der in § 19 Absatz 6 Nummer 1-5 EBV genannten Stoffe, in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten erfolgen soll.

Auf der Internetseite des LANUV (nrw.de) kann die entsprechende Anzeige heruntergeladen und ausgefüllt werden. Diese kann anschließend an folgende Email ebv@kreis-warendorf.de übermittelt werden.

 

Weitere Informationen zur Ersatzbaustoffverordnung finden Sie hier:

  • Ersatzbaustoffverordnung Text
  • Betreiber von mobilen und stationären Aufbereitungsanlagen zur Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen
    (siehe Dokumente rechts)
  • Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen
    (siehe Dokumente rechts)