Unter dem Begriff Recyclingmaterial versteht man im Allgemeinen gebrochenen und sortierten Bauschutt. Industrielle Nebenprodukte sind z.B. Schlacken aus der Stahlerzeugung und aus Hochofenprozessen, wie auch Aschen aus Kraftwerken oder Müllverbrennungsanlagen.

Für Recycling-Baustoffe der in der EBV neu definierten Klassen RC-1 und RC-2 entfällt ab dem 01.08.2023 die Erlaubnispflicht nach Wasserhaushaltsgesetz; eine Anzeigepflicht nach Ersatzbaustoffverordnung besteht nicht.

Um derartige Abfälle als Baustoff ab dem 01.08.2023 auf dem Grundstück in technischen Bauwerken verwenden zu dürfen, hat der Bauherr oder der Verwender dieser Stoffe sicherzustellen, dass nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und Schädigungen der Bodenverhältnisse unter Maßgabe der Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung nicht zu besorgen sind.

Weitergehende Informationen zu den Änderungen sind im Merkblatt zu finden.

 

Rechtsgrundlage

  • wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Ziffer 2 des WHG (Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes - Wasserhaushaltsgesetz - i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des WHG vom 31.07.2009 BGBl. I. Nr.51, S. 2585)

Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) unter der Rubrik "Gesetze, Regelwerke und mehr".

Formulare

Unterlagen

Kosten

Die Mindestgebühr für die zu erteilende wasserrechtliche Erlaubnis beträgt 200,- €.

Einbau von Recycling-Baustoffen

Unter dem Begriff Recyclingmaterial versteht man im Allgemeinen gebrochenen und sortierten Bauschutt. Industrielle Nebenprodukte sind z.B. Schlacken aus der Stahlerzeugung und aus Hochofenprozessen, wie auch Aschen aus Kraftwerken oder Müllverbrennungsanlagen.

Für Recycling-Baustoffe der in der EBV neu definierten Klassen RC-1 und RC-2 entfällt ab dem 01.08.2023 die Erlaubnispflicht nach Wasserhaushaltsgesetz; eine Anzeigepflicht nach Ersatzbaustoffverordnung besteht nicht.

Um derartige Abfälle als Baustoff ab dem 01.08.2023 auf dem Grundstück in technischen Bauwerken verwenden zu dürfen, hat der Bauherr oder der Verwender dieser Stoffe sicherzustellen, dass nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und Schädigungen der Bodenverhältnisse unter Maßgabe der Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung nicht zu besorgen sind.

Weitergehende Informationen zu den Änderungen sind im Merkblatt zu finden.

 

Rechtsgrundlage

  • wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Ziffer 2 des WHG (Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes - Wasserhaushaltsgesetz - i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des WHG vom 31.07.2009 BGBl. I. Nr.51, S. 2585)

Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) unter der Rubrik "Gesetze, Regelwerke und mehr".

Formulare

Die Mindestgebühr für die zu erteilende wasserrechtliche Erlaubnis beträgt 200,- €.

Recycling-Baustoffe, Einbau von, RC-Material, RCL-Material, Wasserrechtliche Erlaubnis https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/289/show
Amt für Umweltschutz und Straßenbau
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-6600
Fax 02581 53-6699

Herr

Martin

Goetsch

02581 53-6654
martin.goetsch@kreis-warendorf.de