Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit
Drittstaatsangehörige, die in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, benötigen zur rechtmäßigen Ausübung der Erwerbstätigkeit einen gültigen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis. Vor der Einreise sollte daher geprüft werden, ob ein Visum zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Dieses Visum kann bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung beantragt und erteilt werden. Auf der Grundlage des Visums kann dann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist an die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gebunden. Ein Wechsel der Beschäftigung bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde. In der Regel ist zusätzlich die Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Diese Zustimmung wird im Rahmen des Antragsverfahrens bei der Ausländerbehörde durch die Ausländerbehörde eingeholt.
Unterlagen
- Gültiger Pass
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Versicherung zur Beschäftigung
- ggf. Qualifikationsnachweise und Berufserlaubnis
Wichtiger Hinweis
Bitte reichen Sie die Unterlagen nur in Kopie ein. Bitte sehen Sie davon ab, unaufgefordert Dokumente im Original einzureichen. Falls ein Dokument im Original benötigt wird, werden Sie von Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter darauf hingewiesen!
Fristen
Ein fristgerechter Antrag liegt vor, wenn dieser vor Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels (Visum, Aufenthaltserlaubnis) gestellt wurde. Sofern die Einreise rechtmäßig ohne Visum erfolgt ist, ist der Antrag innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Vorschrift
§ 5 AufenthG, § 8 AufenthG, § 18 AufenthG
Spezielle Vorschriften
§§ 18a, 18b, 18g AufenthG; § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. den Rechtsgrundlagen der Beschäftigungsverordnung, § 39 f. AufenthG
Besonderheiten
Weitere Informationen zur Erwerbstätigkeit und auch zur Fachkräfteeinwanderung sowohl für Ausländer als auch für Arbeitgeber finden sie unter:
Kosten
Art | Gebühr | Rechtsgrundlage |
Für die erste Erteilung der Aufenthaltserlaubnis | 100,00 € | § 45 Nr. 1a oder 1b AufenthV |
Für den Wechsel aus einem anderen Aufenthaltszweck | 98,00 € | § 45 Nr. 3 AufenthV |
Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu drei Monate | 96,00 € | § 45 Nr. 2a AufenthV |
Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis über drei Monate | 93,00 € | § 45 Nr. 2b AufenthV |
Eventuelle Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung werden bei der Bearbeitung des Antrags geprüft.