Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen
Ausländer, die nicht Unionsbürger sind, benötigen für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen wird ausländischen Ehegatten und Kindern erteilt. Ist das ausländische Kind in Deutschland geboren, benötigt es ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.
Wichtig
Wenn Sie aus familiären Gründen in die Bundesrepublik Deutschland einreisen möchten, prüfen Sie zunächst, ob Sie ein Visum der deutschen Auslandsvertretung für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland benötigen. Bitte erkundigen Sie sich bei der nächstgelegenen deutschen Auslandsvertretung (Deutsche Botschaft, Deutsches Generalkonsulat).
Unterlagen
Wichtiger Hinweis
Bitte reichen Sie die Unterlagen nur in Kopie ein. Bitte sehen Sie davon ab, unaufgefordert Dokumente im Original einzureichen. Falls ein Dokument im Original benötigt wird, werden Sie von Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter darauf hingewiesen!
Familiennachzug zu Ehegatten / volljährigen Kindern mit eigenständigem Aufenthaltsrecht
- aktueller und gültiger Nationalpass
- Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhaltes
- letzten drei Gehaltsabrechnungen (alternativ nebenstehende Arbeitgeberbescheinigung)
- vollständige Kopie des aktuellen Sozialhilfebescheides
- etc.
- Mietvertrag / Vermieterbescheinigung oder Selbstauskunft zum Wohneigentum
- Nachweise über die Integrationsbemühungen
- Sprachzertifikate / Zertifikat "Test Leben in Deutschland"
- Teilnahmebescheinigungen
- letztes Schulzeugnis/Abschlusszeugnis
Stellen Sie einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattennachzuges ist die rechtsverbindliche Erklärung zur ehelichen Lebensgemeinschaft ebenfalls einzureichen.
Für minderjährige Kinder sind folgende Unterlagen einzureichen:
- aktueller und gültiger Nationalpass
- bei der Geburt des Kindes im Bundesgebiet die Geburtsurkunde bei der ersten Antragstellung
Fristen
Ein fristgerechter Antrag liegt vor, wenn dieser vor Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels (Visum, Aufenthaltserlaubnis) gestellt wurde. Sofern die Einreise rechtmäßig ohne Visum erfolgt ist, ist der Antrag innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.
Rechtsgrundlagen
Kosten
Art | Gebühr | Rechtsgrundlage |
Für die erste Erteilung der Aufenthaltserlaubnis | 100,00 € | § 45 Nr. 1a oder 1b AufenthV |
Für den Wechsel aus einem anderen Aufenthaltszweck | 98,00 € | § 45 Nr. 3 AufenthV |
Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu drei Monate | 96,00 € | § 45 Nr. 2a AufenthV |
Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis über drei Monate | 93,00 € | § 45 Nr. 2b AufenthV |
Bei minderjährigen Personen (unter 18 Jahre) wird gem. § 50 Abs. 1 S. 1 AufenthV die hälfte der jeweils festzusetzenden Gebühr festgelegt.
Eventuelle Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung werden bei der Bearbeitung des Antrags geprüft.
Zahlungsweisen
-
Bargeldlose Zahlung
Bezeichnet das Übertragen von Zahlungsmitteln ohne Bargeld.
-
Bargeldzahlung
Zahlungsform, bei der der Schuldner dem Gläubiger Bargeld übergibt.
Dokumente
- ABH: Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- ABH: Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
- ABH: Arbeitgeberbescheinigung
- ABH: Nettobescheinigung bei Selbstständigkeit
- ABH: Vermieterbescheinigung
- ABH: Selbstauskunft zum Wohneigentum
- ABH: Rechtsverbindliche Erklärung zum bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft