Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung
Drittstaatsangehörige, die in Deutschland eine betriebliche oder schulische Aus- oder Weiterbildung absolvieren wollen, benötigen zur rechtmäßigen Ausübung der Aus- oder Weiterbildung einen gültigen Aufenthaltstitel mit einer entsprechenden Berechtigung für die angestrebte Tätigkeit. Vor der Einreise sollte daher geprüft werden, ob ein Visum zur Aus- und Weiterbildung erforderlich ist. Dieses Visum kann bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt und ausgestellt werden. Auf der Grundlage des Visums kann dann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus- und Weiterbildung erteilt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Aus- und Weiterbildung ist an die jeweilige Tätigkeit gebunden. Ein Wechsel der Tätigkeit bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde. In der Regel ist zusätzlich die Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Diese Zustimmung wird von der Ausländerbehörde im Rahmen des Antragsverfahrens bei der Ausländerbehörde eingeholt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG zur betrieblichen oder schulischen Ausbildung berechtigt bei Erteilung zusätzlich zu einer ausbildungsunabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden.
Unterlagen
- aktueller und gültiger Nationalpass
- Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhaltes
- Ausbildungsvertrag
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Wichtiger Hinweis
Bitte reichen Sie die Unterlagen nur in Kopie ein. Bitte sehen Sie davon ab, unaufgefordert Dokumente im Original einzureichen. Falls ein Dokument im Original benötigt wird, werden Sie von Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter darauf hingewiesen!
Fristen
Ein fristgerechter Antrag liegt vor, wenn dieser vor Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels (Visum, Aufenthaltserlaubnis) gestellt wurde. Sofern die Einreise rechtmäßig ohne Visum erfolgt ist, ist der Antrag innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.
Rechtsgrundlagen
Besonderheiten
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aus- und Weiterbildung wird in der Regel für die voraussichtliche Dauer der Ausbildung erteilt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Zeitraum jedoch verkürzt werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Nationalpass zum Zeitpunkt der Erteilung nicht den gesamten Ausbildungszeitraum abdecken kann oder z.B. die ZAV nicht für den gesamten Zeitraum zugestimmt hat. In Fällen, in denen der Zeitraum nicht die voraussichtliche Dauer der Ausbildung abdeckt, empfiehlt es sich, vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis (in der Regel ca. 3 Monate vor Ablauf) einen Antrag auf Verlängerung zu stellen.
Kosten
Art | Gebühr | Rechtsgrundlage |
Für die erste Erteilung der Aufenthaltserlaubnis | 100,00 € | § 45 Nr. 1a oder 1b AufenthV |
Für den Wechsel aus einem anderen Aufenthaltszweck | 98,00 € | § 45 Nr. 3 AufenthV |
Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu drei Monate | 96,00 € | § 45 Nr. 2a AufenthV |
Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis über drei Monate | 93,00 € | § 45 Nr. 2b AufenthV |
Eventuelle Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung werden bei der Bearbeitung des Antrags geprüft.
Zahlungsweisen
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Bargeldzahlung
Zahlungsform, bei der der Schuldner dem Gläubiger Bargeld übergibt.
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Bargeldlose Zahlung
Bezeichnet das Übertragen von Zahlungsmitteln ohne Bargeld.