Für ein Vollzeitstudium an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung wird einer/einem ausländischen Studierenden eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren eines Pflichtpraktikums. Studienvorbereitende Maßnahmen sind

  • der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn die Zulassung zum Studium an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden worden ist und
  • der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung.

Für einen Intensivsprachkurs zum Erlernen einer Fremdsprache (z. B. Englisch) kann keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn der gewünschte Studiengang nur in dieser Fremdsprache angeboten wird.

 

Wenn Sie zu Studienzwecken nach Deutschland einreisen möchten, beachten Sie bitte die Einreisebestimmungen und informieren Sie sich vor der Einreise über Visumangelegenheiten.

Unterlagen

Wenn Sie nach der Einreise den Antrag zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Kopie Ihres Passes mit dem entsprechenden Visum
  • Immatrikulationsbescheinigung
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes (z. B. Einkommensnachweise aus unselbstständiger Tätigkeit, Sperrkonto, etc.)
  • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  • Mietvertrag (alternativ Vermieterbescheinigung)

 

Sollten Sie bereits im Besitz der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken sein, sind nachfolgende Unterlagen erforderlich:

  • Kopie des Passes (sofern Ihnen ein neuer Pass ausgestellt wurde)
  • aktuelle Studienbescheinigung / aktuelle Immatrikulation
  • aktueller Leistungsnachweis über Ihr Studium
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes (z. B. Einkommensnachweise aus unselbstständiger Tätigkeit, Sperrkonto, etc.)

Rechtsgrundlagen

Kosten

Art Gebühr Rechtsgrundlage
Für die erste Erteilung der Aufenthaltserlaubnis 100,00 € § 45 Nr. 1a oder 1b AufenthV
Für den Wechsel aus einem anderen Aufenthaltszweck 98,00 € § 45 Nr. 3 AufenthV
Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu drei Monate 96,00 € § 45 Nr. 2a AufenthV
Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis über drei Monate 93,00 € § 45 Nr. 2b AufenthV

Eventuelle Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung werden bei der Bearbeitung des Antrags geprüft.

Zahlungsweisen

  • Bargeldzahlung

    Zahlungsform, bei der der Schuldner dem Gläubiger Bargeld übergibt.

  • Bargeldlose Zahlung

    Bezeichnet das Übertragen von Zahlungsmitteln ohne Bargeld.