Aufenthaltserlaubnis zum Studium
Für ein Vollzeitstudium an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung wird einer/einem ausländischen Studierenden eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren eines Pflichtpraktikums. Studienvorbereitende Maßnahmen sind
- der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn die Zulassung zum Studium an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden worden ist und
- der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung.
Für einen Intensivsprachkurs zum Erlernen einer Fremdsprache (z. B. Englisch) kann keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn der gewünschte Studiengang nur in dieser Fremdsprache angeboten wird.
Wenn Sie zu Studienzwecken nach Deutschland einreisen möchten, beachten Sie bitte die Einreisebestimmungen und informieren Sie sich vor der Einreise über Visumangelegenheiten.
Unterlagen
Wenn Sie nach der Einreise den Antrag zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Kopie Ihres Passes mit dem entsprechenden Visum
- Immatrikulationsbescheinigung
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes (z. B. Einkommensnachweise aus unselbstständiger Tätigkeit, Sperrkonto, etc.)
- Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
- Mietvertrag (alternativ Vermieterbescheinigung)
Sollten Sie bereits im Besitz der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken sein, sind nachfolgende Unterlagen erforderlich:
- Kopie des Passes (sofern Ihnen ein neuer Pass ausgestellt wurde)
- aktuelle Studienbescheinigung / aktuelle Immatrikulation
- aktueller Leistungsnachweis über Ihr Studium
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes (z. B. Einkommensnachweise aus unselbstständiger Tätigkeit, Sperrkonto, etc.)
Rechtsgrundlagen
Kosten
Art | Gebühr | Rechtsgrundlage |
Für die erste Erteilung der Aufenthaltserlaubnis | 100,00 € | § 45 Nr. 1a oder 1b AufenthV |
Für den Wechsel aus einem anderen Aufenthaltszweck | 98,00 € | § 45 Nr. 3 AufenthV |
Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu drei Monate | 96,00 € | § 45 Nr. 2a AufenthV |
Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis über drei Monate | 93,00 € | § 45 Nr. 2b AufenthV |
Eventuelle Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung werden bei der Bearbeitung des Antrags geprüft.
Zahlungsweisen
-
Bargeldzahlung
Zahlungsform, bei der der Schuldner dem Gläubiger Bargeld übergibt.
-
Bargeldlose Zahlung
Bezeichnet das Übertragen von Zahlungsmitteln ohne Bargeld.