Ausländer, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten besitzen, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet länger als drei Monate andauern soll. 

 

Langfristig Aufenthaltsberechtigte sind Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach der EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 besitzen, der mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-EU“ in der jeweiligen Amtssprache des ausstellenden EU-Mitgliedstaates versehen ist. Ausgenommen sind Inhaber eines von Dänemark und Irland ausgestellten Aufenthaltstitels, da diese Staaten die EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 nicht anwenden

 

Neben den Voraussetzungen aus § 38a AufenthG müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG (z. B. die Passpflicht, der gesicherte Lebensunterhalt, etc.) erfüllt sein. Sofern Sie im Besitz des zuvor genannten Aufenthaltstitels sind, benötigen Sie für die Einreise nach Deutschland kein zusätzliches Visum für einen langfristigen Aufenthalt. Es ist jedoch notwendig, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise zu beantragen.

 

Beschäftigung:

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage einer Beschäftigung, ist es notwendig, dass Ihnen bereits ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegt. Die Beschäftigung muss als Hauptzweck des Aufenthalts dienen. Eine Beschäftigung ist nur dann erlaubt, wenn es im Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt ist.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Diese kann als Vorabzustimmung vor Ihrer Einreise durch Ihren Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Liegt Ihnen nach der Einreise keine Vorabzustimmung vor, wird die Zustimmung nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die Ausländerbehörde eingeholt.

Innerhalb des ersten Jahres einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind Sie an Ihren Arbeitgeber gebunden. In den Nebenbestimmungen der Aufenthaltserlaubnis wird vermerkt, dass Ihnen die Tätigkeit nur bei diesem Arbeitgeber erlaubt ist. Sollten Sie den Arbeitgeber wechseln wollen, ist dies nur mit der Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt.

 

Ausnahmen:

§ 38a AufenthG gilt nicht für Ausländer, die:

  1. die einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden, 
  2. sonstige grenzüberschreidende Dienstleistungen erbringen wollen oder
  3. sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen. 

 

Wichtiger Hinweis zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 38a AufenthG

Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG ist unter anderem, dass Sie im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind und dieses Daueraufenthaltsrecht nicht erloschen ist.

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt unter anderem, wenn Sie sich länger als sechs Jahre nicht in dem Mitgliedstaat aufgehalten haben, der die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erteilt hat.

Der Nachweis des Aufenthalts (auch Kurzaufenthalte, z.B. aus touristischen Gründen) im ausstellenden Mitgliedstaat kann z.B. durch die Vorlage von personalisierten Flug- oder Bahntickets, Hotelrechnungen, Fotos mit Zeitstempel und Geoinformationen oder Ähnlichem erbracht werden.

Unterlagen

Für die erste Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 38a AufenthG sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Kopie des Passes
  • Kopie des Daueraufenthalt-EU des ausstellenden Mitgliedstaates (Vorder- und Rückseite)
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis zur angstrebten Beschäftigung
  • Mietvertrag (alternativ Vermieterbescheinigung)

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 38a AufenthG sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Kopie des Passes (sofern Ihnen ein neuer Pass ausgestellt wurde)
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes (Gehaltsabrechnungen, etc.)

Bitte beachten Sie den Wichtigen Hinweis zur Verlängerung weiter oben!

Rechtsgrundlagen

Kosten

Art Gebühr Rechtsgrundlage
Für die erste Erteilung der Aufenthaltserlaubnis 100,00 € § 45 Nr. 1a oder 1b AufenthV
Für den Wechsel aus einem anderen Aufenthaltszweck 98,00 € § 45 Nr. 3 AufenthV
Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu drei Monate 96,00 € § 45 Nr. 2a AufenthV
Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis über drei Monate 93,00 € § 45 Nr. 2b AufenthV

Eventuelle Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung werden bei der Bearbeitung des Antrags geprüft.

Zahlungsweisen

  • Bargeldzahlung

    Zahlungsform, bei der der Schuldner dem Gläubiger Bargeld übergibt.

  • Bargeldlose Zahlung

    Bezeichnet das Übertragen von Zahlungsmitteln ohne Bargeld.