Aufenthaltsdokumente für Angehörige eines Unionsbürgers
Drittstaatsangehörige Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten EU/EWR-Bürgers erhalten eine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz, wenn sie mit der Bezugsperson in familiärer Lebensgemeinschaft leben.
Familienangehörige im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes sind Ehegatten, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner, ledige (Stief-)Kinder oder Eltern. Andere Personen können unter bestimmten Umständen eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige erhalten.
Um eine Aufenthaltskarte zu erhalten, müssen Sie bei der Ausländerbehörde die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören unter anderem der Nachweis des familiären Verhältnisses, der Nachweis der eigenen Identität durch Vorlage eines gültigen Passes/Passersatzes und der Nachweis des Aufenthalts des Unionsbürgers durch Vorlage der Meldebescheinigung.
Die Ausländerbehörde prüft dann, ob der EU/EWR-Bürger von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht. Hierzu sind entsprechende Nachweise vorzulegen die unter dem Punkt der erforderlichen Unterlagen aufgeführt werden.
Unterlagen
Für die Feststellung, dass der Unionsbürger gebracht von seinem Freizügigkeitsrecht macht werden folgende Unterlagen angefordert:
- Kopie des Personalausweisdokumentes (Pass oder ID-Karte)
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitgeberbescheinigung, Arbeitsvertrag, letzten drei Gehaltsnachweise, etc.)
- Nachweis über das bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutz
- Mietvertrag (alternativ Vermieterbescheinigung)
Kosten
Art | Gebühr | Rechtsgrundlage |
Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte ab 24 Jahre | 37,00 € | § 47 Abs. 3 S. 1 AufenthV |
Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte unter 24 Jahre | 22,80 € | § 47 Abs. 3 S. 3 AufenthV |
Eventuelle Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung werden bei der Bearbeitung des Antrags geprüft.
Zahlungsweisen
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Bargeldzahlung
Zahlungsform, bei der der Schuldner dem Gläubiger Bargeld übergibt.
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Bargeldlose Zahlung
Bezeichnet das Übertragen von Zahlungsmitteln ohne Bargeld.