Wassergefährdende Stoffe, wie z.B. Öle, Kraftstoffe, Farben, Pflanzenschutzmittel u.a., kommen in vielen Branchen aber auch in Haushalten  wie beispielsweise in Ölheizungen zum Einsatz. Anlagen, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wird (Behälter, Rohrleitungen, Läger, Tankanlagen etc.) müssen entsprechend so beschaffen und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer (Grundwasser, Oberflächenwasser) nach menschlichem Ermessen  ausgeschlossen ist.

Zu diesem Zweck wurden ab dem 01.08.2017 die bisherigen landesrechtlichen Regelungen durch eine bundeseinheitliche ersetzt. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wendet sich neben den Wasserbehörden insbesondere an Anlagenbetreiber aber auch an alle diejenigen, die in diesem Zusammenhang an den Anlagen tätig sind, wie (Fach-)Betriebe, Sachverständige und Planer.
Bei Errichtung und Betrieb von Anlagen zum Umgang (Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln, Verwenden) mit wassergefährdenden Stoffen, ist aus wasserrechtlicher Sicht folgendes zu beachten:

  • Die Einhaltung von technischen und organisatorischen Anforderungen nach § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der AwSV ist in zahlreichen Betreiberpflichten geregelt und muss vom Anlagenbetreiber entsprechend gewährleistet werden.
  • Bestimmte Anlagen dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn zuvor der Unteren Wasserbehörde die wasserrechtliche Eignung nachgewiesen wurde. Für andere Anlagen wiederum besteht Anzeigepflicht bei der Unteren Wasserbehörde oder sie fallen unter Bagatellgrenzen.
  • Mit Arbeiten an bestimmten Anlagen dürfen nach dem Wasserrecht nur zertifizierte Fachbetriebe beauftragt werden.
  • Für bestimmte Anlagen bestehen Prüfpflichten durch Sachverständige. 

Vor Errichtung, Betrieb oder wesentlicher Änderung einer solchen Anlage sollte sich der Anlagenbetreiber im Zweifelsfall immer mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde beim Kreis Warendorf -Amt für Umweltschutz- in Verbindung setzen, um die von ihm einzuhaltenden wasserrechtlichen Anforderungen abzuklären.

Kontakt

Persönlich: Kreishaus in Warendorf
Amt für Umweltschutz
2. Etage Flur D und E
Waldenburger Straße 2
48231 Warendorf
Per Post: Kreis Warendorf
Der Landrat
Amt für Umweltschutz
Postfach 11 05 61
48207 Warendorf
Per Fax: 02581 53-6699

 

Rechtsgrundlagen

http://www.gesetze-im-internet.de/awsv/AwSV.pdf

Da die dazugehörigen einzuhaltenden technischen Regeln sehr umfangreich sind, verzichten wir bewusst auf Verweise zu diesen Regelungen und auf die Darstellung von Detailanforderungen. Bei Fragen rund um diese Thematik melden Sie sich bitte bei den angegebenen Ansprechpartner(innen), die Ihnen gerne weiterhelfen.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Wassergefährdende Stoffe, wie z.B. Öle, Kraftstoffe, Farben, Pflanzenschutzmittel u.a., kommen in vielen Branchen aber auch in Haushalten  wie beispielsweise in Ölheizungen zum Einsatz. Anlagen, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wird (Behälter, Rohrleitungen, Läger, Tankanlagen etc.) müssen entsprechend so beschaffen und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer (Grundwasser, Oberflächenwasser) nach menschlichem Ermessen  ausgeschlossen ist.

Zu diesem Zweck wurden ab dem 01.08.2017 die bisherigen landesrechtlichen Regelungen durch eine bundeseinheitliche ersetzt. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wendet sich neben den Wasserbehörden insbesondere an Anlagenbetreiber aber auch an alle diejenigen, die in diesem Zusammenhang an den Anlagen tätig sind, wie (Fach-)Betriebe, Sachverständige und Planer.
Bei Errichtung und Betrieb von Anlagen zum Umgang (Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln, Verwenden) mit wassergefährdenden Stoffen, ist aus wasserrechtlicher Sicht folgendes zu beachten:

  • Die Einhaltung von technischen und organisatorischen Anforderungen nach § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der AwSV ist in zahlreichen Betreiberpflichten geregelt und muss vom Anlagenbetreiber entsprechend gewährleistet werden.
  • Bestimmte Anlagen dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn zuvor der Unteren Wasserbehörde die wasserrechtliche Eignung nachgewiesen wurde. Für andere Anlagen wiederum besteht Anzeigepflicht bei der Unteren Wasserbehörde oder sie fallen unter Bagatellgrenzen.
  • Mit Arbeiten an bestimmten Anlagen dürfen nach dem Wasserrecht nur zertifizierte Fachbetriebe beauftragt werden.
  • Für bestimmte Anlagen bestehen Prüfpflichten durch Sachverständige. 

Vor Errichtung, Betrieb oder wesentlicher Änderung einer solchen Anlage sollte sich der Anlagenbetreiber im Zweifelsfall immer mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde beim Kreis Warendorf -Amt für Umweltschutz- in Verbindung setzen, um die von ihm einzuhaltenden wasserrechtlichen Anforderungen abzuklären.

Kontakt

Persönlich: Kreishaus in Warendorf
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2. Etage Flur D und E
Waldenburger Straße 2
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Per Post: Kreis Warendorf
Der Landrat
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wassergefährdenden Stoffen https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/301/show
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