Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG
Seit dem 01.01.2023 können geduldete Ausländerinnen und Ausländer, die sich zum Stichtag 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder erlaubt im Bundesgebiet aufhalten eine einmalige Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum von 18 Monaten erhalten.
Auch geduldeten Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen, ledigen Kindern eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Aufenthaltsgesetz können unabhängig von einem fünfjährigen ununterbrochenen geduldeten, gestatteten oder erlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Aufenthaltsgesetz erteilt bekommen.
Sie haben den Chancen-Aufenthalt bereits erhalten und möchten über Ihre Erfahrungen berichten?
Das Deutsches Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung (DeZIM) führt hierzu derzeit eine wissenschaftliche Umfage aus.
Sie möchten sich an dieser Umfrage gerne beteiligen? Dann klicken Sie gerne hier. Für weitere Informationen laden Sie sich gerne den Flyer zur Umfrage zur Chancen-Aufenthalterlaubnis herunter.
Unterlagen
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
- Mietvertrag
Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. § 104c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG - kein Ausweisungsinteresse und Straffreiheit - erfüllt sein.
Wichtiger Hinweis
Bitte reichen Sie die Unterlagen nur in Kopie ein. Bitte sehen Sie davon ab, unaufgefordert Dokumente im Original einzureichen. Falls ein Dokument im Original benötigt wird, werden Sie von Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter darauf hingewiesen!
Fristen
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Aufenthaltsgesetz kann von geduldeten Ausländern gestellt werden, die am Stichtag 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder erlaubt im Bundesgebiet aufhältig sind.
Rechtsgrundlagen
§ 104c AufenthG
Kosten
Art | Gebühr | Rechtsgrundlage |
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis | 100,00 € | § 45 Nr. 1a oder 1b AufenthV |
Zahlungsweisen
-
Bargeldzahlung
Zahlungsform, bei der der Schuldner dem Gläubiger Bargeld übergibt.
-
Bargeldlose Zahlung
Bezeichnet das Übertragen von Zahlungsmitteln ohne Bargeld.