Verpflichtungserklärung
Ausländerinnen und Ausländer, die für einen Besuchsaufenthalt oder einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland ein Visum benötigen, können eingeladen werden. Dazu gibt die einladende Person eine Verpflichtungserklärung ab. Damit eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden kann müssen verschiedenen Voraussetzungen erfüllt sein die sich je nach Aufenthalt (Besuch oder langfristiger Aufenthalt) anders darstellen:
Für eine Einladung und Abgabe der Verpflichtungserklärung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Gesichertes Aufenthaltsrecht
Um eine Verpflichtungserklärung abgeben zu können, müssen Sie ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland haben. Das bedeutet, dass Sie entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die noch mindestens 6 Monate gültig ist. Der Nachweis erfolgt bei deutschen Staatsangehörigen mindestens durch die Vorlage eines gültigen Personalausweises, bei ausländischen Staatsangehörigen durch die Vorlage eines gültigen Reisepasses und einer mindestens sechs Monate gültigen Aufenthaltserlaubnis.
Eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung reicht für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nicht aus.
2. Gesicherter Lebensunterhalt / Zahlungsfähigkeit
Die Verpflichtungserklärung besagt, dass Sie sich als einladende Person für den Lebensunterhalt der eingeladenen Person verbürgen. Sollte die eingeladenede Person, für die Sie sich verbürgt haben, Sozialleistungen (z.B. Sozialhilfe, Krankenhilfe etc.) in Anspruch nehmen, kann der Leistungsträger Sie dafür haftbar machen. Dies gilt auch für den Fall, dass die eingeladene Person die Bundesrepublik Deutschland nicht freiwillig wieder verlässt und eine Rückführung erfolgt. In diesem Fall werden Sie für die entstandenen Rückführungskosten in die Haftung genommen.
Um eine Verpflichtungserklärung abgeben zu können, müssen Sie finanziell dazu in der Lage sein. Sie müssen also Ihre Zahlungsfähigkeit nachweisen. Diesen Nachweis können Sie auf verschiedene Art und Weise erbringen:
a) Eigenes Einkommen
Sie weisen Ihr derzeitiges monatliches Nettoeinkommen nach. Ihr monatliches Nettoeinkommen muss höher sein als der Betrag, den Sie und ggf. Ihre Familie zum Leben und Wohnen benötigen. Die genaue Höhe Ihres Einkommens wird im Einzelfall berechnet.
Bei Ehegatten kann das Einkommen beider Ehegatten berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass beide Ehegatten den Antrag auf Abgabe der Verpflichtungserklärung unterschreiben. Dies setzt voraus, dass zur Unterschriftsleistung auch beide Ehegatten persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen müssen.
Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen finden Sie unter dem Punkt "Erforderliche Unterlagen" zu a).
b) Bankbürgschaft
Sie haben die Möglichkeit, bei Ihrer Bank eine Bürgschaft zugunsten der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf zu hinterlegen. Die Bürgschaft umfasst folgende Beträge:
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- 3.378,00 € je eingeladene erwachsene Person (ab 18 Jahre)
- 1.689,00 € je eingeladene minderjährige Person (unter 18 Jahre)
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Die Bürgschaftsurkunde ist im Original bei der Ausländerbehörde zu hinterlegen. Die Bürgschaft darf keine Befristung enthalten. Über die Kosten der Bürgschaft informiert Sie Ihre Bank. Ein Muster für eine Bankbürgschaft finden Sie unter dem Punkt " Erforderliche Unterlagen" zu b).
Wichtiger Hinweis
Die Bankbürgschaft kann erst dann weider freigegeben werden, wenn Sie uns nachgewiesen haben, dass Ihr Gast Deutschland wieder verlassen hat oder eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erhalten hat.
c) Sperrvermerk auf einem Sparbuch
Sie können der Ausländerbehörde ein Sparbuch mit einem Mindestguthaben pro eingeladener Person vorlegen. Dieses Guthaben muss mit einem Sperrvermerk versehen werden, so dass Sie erst nach Freigabe durch die Ausländerbehörde wieder darüber verfügen können. Folgendes Guthaben ist mindestens vorgesehen:
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- 3.378,00 € je eingeladene erwachsene Person (ab 18 Jahre)
- 1.689,00 € je eingeladene minderjährige Person (unter 18 Jahre)
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Wichtiger Hinweis
Der Sperrvermerk kann erst dann weider freigegeben werden, wenn Sie uns nachgewiesen haben, dass Ihr Gast Deutschland wieder verlassen hat oder eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erhalten hat.
Unterlagen
Generell
- Antrag auf Ausstellung einer Einladung mit Verpflichtungserklärung gem. § 66 ff Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Gültiges Personalausweisdokument
- Deutsche Staatsangehörige - gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
- Unionsbürger - gültiger Reisepass oder gültige ID-Karte
- Ausländer die nicht Unionsbürger sind - gültiger Reisepass und einen mindestens sechs Monate gültigen Aufenthaltstitel
Sicherung des Lebensunterhaltes
Zu Punkt a)
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- Einkommensnachweise
- die Lohn-/ oder Gehaltsabrechnungen der vergangen drei Monate (ggf. auch vom Ehegatten)
- aktueller Rentenbescheid
- Arbeitslosengeld I-Bescheid des Bundesagentur für Arbeit
- Sofern Sie Selbstständig (Einzelselbstständigkeit keine GmbH oder ähnliches) sind
- aktuelle BWA der letzten drei Monate oder Nettobescheinigung ausgefüllt von Ihrem Steuerberater
- letzter Steuerbescheid
- Gewerbeanmeldung
- Belege über sonstige regelmäßige Einnahmen (bspw. bei Mieteinnahmen werden die Mietvertrage, die Kontoauszüge der letzten drei Monate und der letzte Einkommenssteuerbescheid benötigt)
- Sofern Sie Kindergeld oder Kindergeldzuschlag erhalten der jeweils aktuelle Bescheid
- Nachweise über die Kosten der Unterkunft
- vollständige ausgefüllte Vermieterbescheinigung
- vollständig ausgefüllte Selbstauskunft zum Wohneigentum zusammen mit dem aktuellen Abgabenbescheid und der Gebäudeversicherung
- Einkommensnachweise
Wichtiger Hinweis
Sofern eine Verpflichtungserklärung für Besuchszwecke abgegeben wird kann auf die Vorlage der Nachweise für die Kosten der Unterkunft verzichtet werden.
Zu Punkt b) - Muster für eine Bankbürgschaft:
Wir verbürgen uns gegenüber dem Kreis Warendorf, Ausländerbehörde, Waldenburger Straße 2, 48231 Warendorf, selbstschuldnerisch und unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage und auf erste Anforderung
für alle Ansprüche nach den §§ 66, 68 AufenthG aus dem Aufenthalt von
- Name und Daten Ihres Gastes -
in der Bundesrepublik Deutschland
bis zum Höchstbetrag von XXXX €.
Datum, Doppel-Unterschrift (soweit vorgeschrieben)
Rechtsgrundlagen
Kosten
Art | Gebühr | Rechtsgrundlage |
Für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetztes) | 29,00 € | § 47 Abs. 1 Nr. 12 AufenthV |
Für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung zusammen mit dem Ehegatten | 58,00 € | § 47 Abs. 1 Nr. 12 AufenthV |
Wichtiger Hinweis
Die Kosten für das Visum sind in diesen Gebühren nicht enthalten und müssen bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung entrichtet werden.
Zahlungsweisen
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Bargeldzahlung
Zahlungsform, bei der der Schuldner dem Gläubiger Bargeld übergibt.
-
Bargeldlose Zahlung
Bezeichnet das Übertragen von Zahlungsmitteln ohne Bargeld.