Bauaufsichtliche Verfahren

Aktuell: Novelle der Landesbauordnung

Am 12. Juli 2018 hat der Landtag NRW das „Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen – Baurechtsmodernisierungsgesetz“ beschlossen. Damit ist zum 1. Januar 2019 die BauO NRW 2018 in Kraft getreten.
Es handelt sich um eine grundlegende Novelle, mit der die Landesbauordnung stärker an die Musterbauordnung angeglichen wird. Das neue Gesetz beinhaltet zum Beispiel Änderungen im Bereich des Abstandflächenrechts sowie Anpassungen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes durch die Einführung von Gebäudeklassen. Das bisherige Freistellungsverfahren wird es weiterhin geben.
Das Gesetz fasst die Vorschriften zur Barrierefreiheit im nordrhein-westfälischen Bauordnungsrecht neu. Die Gewährleistung sozialer Mindeststandards in Bezug auf die Anforderungen an die Barrierefreiheit, insbesondere von Gebäuden mit Wohnungen und öffentlich zugänglichen Bauten, soll durch die Anpassungen der Landesbauordnung erreicht werden.

Allgemein:

Neben seiner Überwachungsfunktion versteht sich das Kreisbauamt als Ansprechpartner für alle Bauwilligen im Kreis Warendorf mit Ausnahme der Städte Ahlen, Beckum, Oelde und Warendorf. Bei Vorhaben auf dem Gebiet einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.

Durch umfangreiche Beratungen vor und im Genehmigungsverfahren unterstützen wir Sie bei der Realisierung Ihres Bauvorhabens. Während der Sprechzeiten können Sie sich persönlich beraten lassen. Weitere Auskünfte zu Zuständigkeiten und Einzelheiten der Genehmigungsverfahren (soweit nicht  beim jeweiligen Anliegen angegeben) erhalten Sie bei der zentralen Auskunft des Kreisbauamtes unter der o. b. Durchwahl.

Das Kreisbauamt nimmt neben dem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren auch ordnungsbehördliche Aufgaben wahr. Bei Verstößen gegen planungsrechtliche, bauordnungsrechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften in Zusammenhang mit Bauvorhaben greift das Kreisbauamt ordnend ein.

Weitere Informationen zu bauaufsichtlichen Verfahren (einschließlich der jeweils benötigten Formulare) sowie von Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in und/oder Fachplaner/in bei der Planung und Ausführung eines Vorhabens zu beachtende Vorschriften erhalten Sie u. a. unter folgenden Begriffen:

  • Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem WEG
  • Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
  • Baugenehmigungsverfahren
  • Beseitigung von Anlagen/Gebäude
  • Einfaches Genehmigungsverfahren
  • Eintragung einer Baulast
  • Fliegende Bauten
  • Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 BauO NRW 2018
  • Löschung einer Baulast
  • Teilbaugenehmigung
  • Teilungsgenehmigung bebautes Grundstück
  • Vorbescheid
  • Vorbeugender Brandschutz

Allgemeine baurechtliche Grundlagen
Eine Baugenehmigung wird erteilt, wenn die planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Planungsrecht
Nach dem Planungsrecht - auch Städtebaurecht genannt - wird die zulässige Nutzung des Grundstücks und seine Bebauung bestimmt. Dies betrifft insbesondere Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen. Grundlage für die rechtliche Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben ist das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Die planungsrechtlichen Voraussetzungen sind für alle (Bau-)Vorhaben zu beachten, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben. Dies gilt auch für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.

Der Gesetzgeber unterscheidet bei der planungsrechtlichen Zulässigkeit von (Bau-)Vorhaben auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) grundsätzlich zwischen beplanten und unbeplanten Innenbereich sowie dem Außenbereich:

    1. Bereich, für den die Stadt/Gemeinde einen Bebauungsplan erlassen hat (beplanter Innenbereich, § 30 BauGB).
    2. Bereich, für den innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles kein Bebauungsplan aufgestellt wurde (unbeplanter Innenbereich, §34 BauGB).
    3. Als Außenbereich werden alle Flächen bezeichnet, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (beplanter Innenbereich, § 30 BauGB) und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (unbeplanter Innenbereich, § 34 BauGB) liegen.  Bei Bauvorhaben im Außenbereich, die nach § 4 des Landschaftsgesetzes von Nordrhein-Westfalen einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, sind besondere Vorschriften zu beachten.  Entsprechende Hinweise finden Sie im Bereich Anliegen A-Z, "Bauen im Außenbereich, Eingriff in Natur und Landschaft".

Über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt wurde, und bei Vorhaben, die sich im unbeplanten Innenbereich, d. h. es existiert kein Bebauungsplan, befinden sowie bei Vorhaben im Außenbereich wird im bauaufsichtlichen Verfahren vom Kreisbauamt im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stadt/Gemeinde entschieden.
 
Weitere Informationen zum Bauplanungsrecht erhalten Sie während der Sprechzeiten des Kreisbauamtes.

Bauordnungsrecht


Das Bauordnungsrecht befasst sich - im Gegensatz zum Planungsrecht - mit den Anforderungen an die Anordnung, Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Nutzung, Instandhaltung und die Beseitigung baulicher Anlagen. Es gilt ferner für Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen, an die bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt werden.

Grundlage für die rechtliche Beurteilung ist die Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018). In der Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 sind auch die bauaufsichtlichen (Genehmigungs-)Verfahren, die Verantwortlichkeiten der am Bau Beteiligten (Bauherrin/Bauherr, Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser, Unternehmerin/Unternehmer, Bauleiterin/Bauleiter) geregelt. Dort finden Sie auch die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörden und die vom Bauantrag bis zur "Fertigstellung" eines Vorhabens erforderlichen Verwaltungsverfahren.

Die Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 sowie weitere Gesetzestexte und Informationen rund um das Thema Bauen finden Sie u. a. auf den Seiten des

oder der 


Sonstige öffentlich-rechtlichen Vorschriften
Eine Genehmigung wird erteilt, wenn - neben Bauordnungs- und Planungsrecht - auch die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit diese vom beantragten Vorhaben berührt sind. Im sogenannten Baunebenrecht werden genehmigungsrelevante Voraussetzungen z. B. aus dem Wasserrecht, Denkmalschutz, Straßenrecht, Umweltrecht, Landschaftsrecht etc. geklärt. Eine genaue Abgrenzung der im Baunebenrecht zu beteiligenden Behörden wird im Einzelfall nach baurechtlicher Vorklärung festgelegt.

Weitere Informationen zu den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Ihr Bauvorhaben berühren könnten, erhalten Sie während der Sprechzeiten des Kreisbauamtes.

Kosten

Bei der Bearbeitung von bauaufsichtlichen Verfahren handelt es sich um gebührenpflichtige Amtshandlungen. Grundlage für die Erhebung der Gebühr ist der Allgemeine Gebührentarif (AGT) der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW). Die Höhe der Gebühr richtet sich bei Neuerrichtungen und Erweiterungen nach Art und Umfang des Bauvorhabens. Maßgeblich ist grundsätzlich der umbaute Raum.

Bei Änderungen im Bestand sind die Herstellungskosten maßgeblich für die Höhe der Bearbeitungsgebühr.

Der Allgemeine Gebührentarif sieht in vielen Tarifstellen Rahmensätze vor. Zur gleichmäßigen Ausschöpfung dieser Rahmensätze im gesamten Kreis Warendorf haben sich alle Unteren Bauaufsichtsbehörden (Städte Ahlen, Beckum, Oelde, Warendorf sowie der Kreis Warendorf) auf Richtlinien zur Anwendung der Gebührenrahmensätze verständigt. Diese finden Sie in der rechten Spalte unter "Dokumente".

Zuständige Stelle

Bauamt
Waldenburger Str. 2
48231 Warendorf

Dokumente