Wenn ein bebautes Grundstück grundbuchrechtlich geteilt werden soll, wird eine bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung nach § 7 BauO NRW 2018 benötigt.

  • § 7 (1) BauO NRW 2018, Teilung von Grundstücken
    Die Teilung eines bebauten Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Bund, das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist.                                        

Handelt es sich um ein unbebautes Grundstück, wird ein entsprechendes Zeugnis (sog. "Negativattest") nach § 7 (3) BauO NRW 2018 benötigt.

  • § 7 (3) BauO NRW 2018, Teilung von Grundstücken
    Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster erst übernommen werden, wenn ein Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Bedarf die Teilung keiner Genehmigung oder gilt sie als genehmigt, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen; das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.                                 

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung

  • Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften der BauO NRW 2018 oder den aufgrund der BauO NRW 2018 erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen (§ 7 (2) BauO NRW 2018),
  • eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen (§ 19 (2) BauGB).


Hinweise:

Liegen bauordnungsrechtliche Verstöße vor, sind diese im Teilungsverfahren oder zusätzlich in einem eigenen Genehmigungsverfahren zu regeln. Hierzu kann es erforderlich sein, Bau- oder Abweichungsanträge zu stellen und/oder Baulasten eintragen zu lassen.

Zuständig:
Für die Erteilung von Teilungsgenehmigungen in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden - mit Ausnahme der Städte Ahlen, Beckum, Oelde und Warendorf - ist das Kreisbauamt Warendorf zuständig. Bei Objekten, die in einer dieser Städte liegen, wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.
Wer von den unten aufgeführten Ansprechpartner(innen) zuständig für Ihr Anliegen ist, entnehmen Sie bitte der Zuständigkeitenliste unter "Formulare".

Rechtsgrundlage

  • § 7 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)
  • § 19 Baugesetzbuch (BauGB)

 

Formulare

Unterlagen

Die nachfolgenden Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung erforderlich.

  • Antragsformular
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Antrag auf Grundstücksteilung/Negativzeugnis BauO NRW 2018", den Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können. Das Antragsformular muss von Antragsteller/in, Eigentümer/in und ggfls. Bevollmächtigter/en unterzeichnet werden.
  • Lageplan
    Der Lageplan (mind. Maßstab 1:500) muss auf der Grundlage eines Auszuges aus dem Liegenschaftskataster, der nicht älter als 6 Monate sein darf, erstellt werden. Er muss vom Katasteramt oder einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin/einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und beurkundet werden.

    Der Lageplan muss mind. folgende Angaben enthalten:
    • seinen Maßstab und die Lage des zu teilenden Grundstücks zur Nordrichtung,
    • die Bezeichnung des zu teilenden Grundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie die Angabe der Eigentümerin oder des Eigentümers,
    • die rechtmäßigen Grenzen des zu teilenden Grundstücks,
    • die farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinien),
    • die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück und auf den angrenzenden Grundstücken, bei Gebäuden auch mit Angaben der Wand- und Firsthöhen,
    • die Grenzabstände, die Abstandflächen und die Abstände zu den nach Nr. 5 darzustellenden baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück,
    • Flächen auf dem zu teilenden Grundstück, die von Baulasten betroffen sind sowie Flächen auf den angrenzenden Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des zu teilenden Grundstücks betroffen sind.
  • Bauzeichnungen
    Bei der Teilung bebauter Grundstücke sind Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden.

Kosten

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet (Tarifstellen 2.5.1.1 und 2.5.1.2). Die Gebühr beträgt für jedes bebaute Grundstück mindestens 50,00 EUR, höchstens jedoch 500,00 EUR.

Sind Baulasten, Abweichungen oder dergleichen mehr erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.

Viele Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung sehen Rahmen vor. Zur gleichmäßigen Ausschöpfung dieser Rahmensätze im gesamten Kreis Warendorf haben sich alle Unteren Bauaufsichtsbehörden (Städte Ahlen, Beckum, Oelde, Warendorf sowie der Kreis Warendorf) auf Richtlinien zur Anwendung der Gebührenrahmensätze verständigt. Die Gebührensätze können hier eingesehen werden.

Teilungsgenehmigung bebautes Grundstück (BauO NRW 2018)

Wenn ein bebautes Grundstück grundbuchrechtlich geteilt werden soll, wird eine bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung nach § 7 BauO NRW 2018 benötigt.

  • § 7 (1) BauO NRW 2018, Teilung von Grundstücken
    Die Teilung eines bebauten Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Bund, das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist.                                        

Handelt es sich um ein unbebautes Grundstück, wird ein entsprechendes Zeugnis (sog. "Negativattest") nach § 7 (3) BauO NRW 2018 benötigt.

  • § 7 (3) BauO NRW 2018, Teilung von Grundstücken
    Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster erst übernommen werden, wenn ein Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Bedarf die Teilung keiner Genehmigung oder gilt sie als genehmigt, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen; das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.                                 

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung

  • Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften der BauO NRW 2018 oder den aufgrund der BauO NRW 2018 erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen (§ 7 (2) BauO NRW 2018),
  • eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen (§ 19 (2) BauGB).


Hinweise:

Liegen bauordnungsrechtliche Verstöße vor, sind diese im Teilungsverfahren oder zusätzlich in einem eigenen Genehmigungsverfahren zu regeln. Hierzu kann es erforderlich sein, Bau- oder Abweichungsanträge zu stellen und/oder Baulasten eintragen zu lassen.

Zuständig:
Für die Erteilung von Teilungsgenehmigungen in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden - mit Ausnahme der Städte Ahlen, Beckum, Oelde und Warendorf - ist das Kreisbauamt Warendorf zuständig. Bei Objekten, die in einer dieser Städte liegen, wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.
Wer von den unten aufgeführten Ansprechpartner(innen) zuständig für Ihr Anliegen ist, entnehmen Sie bitte der Zuständigkeitenliste unter "Formulare".

Rechtsgrundlage

  • § 7 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)
  • § 19 Baugesetzbuch (BauGB)

 

Formulare

Die nachfolgenden Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung erforderlich.

  • Antragsformular
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Antrag auf Grundstücksteilung/Negativzeugnis BauO NRW 2018", den Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können. Das Antragsformular muss von Antragsteller/in, Eigentümer/in und ggfls. Bevollmächtigter/en unterzeichnet werden.
  • Lageplan
    Der Lageplan (mind. Maßstab 1:500) muss auf der Grundlage eines Auszuges aus dem Liegenschaftskataster, der nicht älter als 6 Monate sein darf, erstellt werden. Er muss vom Katasteramt oder einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin/einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und beurkundet werden.

    Der Lageplan muss mind. folgende Angaben enthalten:
    • seinen Maßstab und die Lage des zu teilenden Grundstücks zur Nordrichtung,
    • die Bezeichnung des zu teilenden Grundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie die Angabe der Eigentümerin oder des Eigentümers,
    • die rechtmäßigen Grenzen des zu teilenden Grundstücks,
    • die farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinien),
    • die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück und auf den angrenzenden Grundstücken, bei Gebäuden auch mit Angaben der Wand- und Firsthöhen,
    • die Grenzabstände, die Abstandflächen und die Abstände zu den nach Nr. 5 darzustellenden baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück,
    • Flächen auf dem zu teilenden Grundstück, die von Baulasten betroffen sind sowie Flächen auf den angrenzenden Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des zu teilenden Grundstücks betroffen sind.
  • Bauzeichnungen
    Bei der Teilung bebauter Grundstücke sind Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden.

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet (Tarifstellen 2.5.1.1 und 2.5.1.2). Die Gebühr beträgt für jedes bebaute Grundstück mindestens 50,00 EUR, höchstens jedoch 500,00 EUR.

Sind Baulasten, Abweichungen oder dergleichen mehr erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.

Viele Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung sehen Rahmen vor. Zur gleichmäßigen Ausschöpfung dieser Rahmensätze im gesamten Kreis Warendorf haben sich alle Unteren Bauaufsichtsbehörden (Städte Ahlen, Beckum, Oelde, Warendorf sowie der Kreis Warendorf) auf Richtlinien zur Anwendung der Gebührenrahmensätze verständigt. Die Gebührensätze können hier eingesehen werden.

Grundstücksteilung, Teilung eines bebauten Grundstückes https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/325/show
Bauamt
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-6363
Fax 02581 53-6399

Herr

Udo

Brüggemann

C2.62 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6333
udo.brueggemann@kreis-warendorf.de

Frau

Verena

Schrader

C2.61 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6334
verena.schrader@kreis-warendorf.de

Frau

Bärbel

Pumpe

C2.62 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6338
baerbel.pumpe@kreis-warendorf.de

Frau

Petra

Buchmann

B2.64 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6336
petra.buchmann@kreis-warendorf.de

Frau

Katrin

Jüttner

C2.64 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6384
katrin.juettner@kreis-warendorf.de

Frau

Mareike

Lang

C2.75 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6337
mareike.lang@kreis-warendorf.de

Frau

Doris

Osterhues

C2.65 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6335
doris.osterhues@kreis-warendorf.de

Frau

Caroline

Schulte

C2.65 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6383
caroline.schulte@kreis-warendorf.de

Frau

Darshela

Tharsheeban

C2.75 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6385
darshela.tharsheeban@kreis-warendorf.de