Sie planen einen Neubau oder möchten ein bestehendes Gebäude verändern? In vielen Fällen benötigen Sie eine Baugenehmigung. Aktuelle Informationen rund um das Baugenehmigungsverfahren in Nordrhein-Wesfalen finden Sie auf den Seiten des Bauportal.NRW. Der Internetauftritt wird durch das zuständige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD NRW) laufend aktualisiert. 

 

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird bei der Errichtung und Änderung von Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, durchgeführt. Es wird ebenso bei Nutzungsänderungen ebensolcher Anlagen angewendet. Sonderbauten sind solche Gebäude, bauliche Anlagen und Einrichtungen, die wegen Ihrer Größe, ihrer Nutzungsart oder hoher Besucherzahlen ein erhöhtes Gefahrenrisiko aufweisen. Für diese kommt das vereinfachte Verfahren nach § 64 BauO NRW 2018 nicht infrage. 

Das vereinfachte Verfahren betrifft somit vornehmlich die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden bzw. solchen Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen, jedoch an die keine weitergehenden Anforderungen als an Wohngebäude gestellt werden. 

Durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft werden nur bestimmte baurechtliche Vorschriften, wie die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, Regelungen zu Erschließung, Abstandsflächen oder Stellplätzen. Weiterführende Anforderungen des Bauordnungsrechts – mit Ausnahme einiger Vorschriften mit mehr oder weniger starkem städtebaulichen Bezug – bleiben somit ungeprüft. Das bedeutet dennoch, dass die übrigen, im vereinfachten Verfahren nicht geprüften öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch die Bauherrschaft uneingeschränkt einzuhalten sind. 

Weiterführende Informationen zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erhalten Sie auf den Themenseiten des Bauportal.NRW



Zuständig:
Das Kreisbauamt des Kreises Warendorf ist für Bauvorhaben in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Ahlen, Beckum, Oelde und Warendorf zuständig. Bei Vorhaben in einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt. Wer im Bauamt zuständig für Ihr Anliegen ist, entnehmen Sie bitte der Zuständigkeitenliste unter "Dokumente" rechts dieses Textes.



Beachten Sie:
Die Baugenehmigung wird dem Antragsteller erteilt. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme gemäß der erteilten Baugenehmigung und unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung durchgeführt wird. Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung für mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer kann durch formlosen Antrag jeweils um 1 Jahr verlängert werden.

 

Rechtsgrundlagen allgemein

  • § 64 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)


Digitaler Bauantrag
Der Kreis Warendorf ist an das Bauportal.NRW mit den dort eingebundenen Antragsassistenten angeschlossen und eröffnet somit die Möglichkeit, Anträge rund um das Thema Bauen digital zu stellen. Weitere Informationen über die digitale Bauantragstellung über das Bauportal.NRW finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass die Stellung von Anträgen per E-Mail mit der Eröffnung dieses digitalen Zugangsweges ausgeschlossen ist.

Möchten Sie einen Bauantrag in Papierform stellen, dann nutzen Sie bitte die aktuellen Formulare aus der Anlage der VV BauPrüfVO NRW. Darüber hinaus können folgende Formulare benötigt werden: 

Verfahrensablauf

Der eingereichte Bauantrag wird binnen 10 Arbeitstagen auf Vollständigkeit geprüft. Sie erhalten anschließend eine Eingangsbestätigung und die Inforamtion, ob Ihr Bauantrag vollständig ist, oder aber Unterlagen fehlen oder unklar sind. Mit der Novellierung der Landesbauordnung zum 01.01.2019 wurden die Anforderungen an die Vorlage vollständiger und prüffähiger Bauanträge erweitert. Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gestellten Frist eingereicht, gilt der Bauantrag als zurückgenommen (§ 71 BauO NRW 2018). Diese Prüfung wird im Bauamt des Kreises Warendorf anhand einer Checkliste durchgeführt.

Ist der Bauantrag vollständig, erfolgt die weitere bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Prüfung. Zudem werden die erforderlichen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Durch die Beteiligung und Prüfung müssen ggfs. weitere Informationen oder Unterlagen beigebracht werden, um letztendlich die Genehmigung erteilen zu können.

Unterlagen

Für das Baugenehmigungsverfahren müssen Bauvorlagen entsprechend der BauPrüfVO NRW erstellt werden. Dies unabhängig davon, ob der Bauantrag in Papierform oder digital gestellt wird. Die Bauvorlagen müssen in vielen Fällen von einer Entwurfsverfasserin/einem Entwurfsverfasser, welche/r bauvorlageberechtigt ist, erstellt werden. Aktuelle Listen über bauvorlageberechtigte Architekten und Bauingenieure werden bei den Kammern geführt.

Wird der Bauantrag in Papierform gestellt, sind die Bauvorlagen, mit Ausnahme des Bauantragsformulars, in mind. 3-facher Ausfertigung erforderlich.

Kosten

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ermittelt (AVwGebO NRW). Die Gebühr errechnet sich bei der (Neu-)Errichtung baulicher Anlagen in der Regel auf der Grundlage des Brutto-Rauminhaltes nach folgender Berechnungsformel:

landeseinheitl. Rohbauwert EUR/m³  x  m³ umbauten Raum  x 6 v. Tausend.

Hierbei sind bei besonderen Vorhaben Zu- bzw. Abschläge zu berücksichtigen. Die Gebühr beträgt mindestens 50,00 EUR. Sind für das Bauvorhaben Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder dergleichen mehr erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.

Viele Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung sehen Rahmensätze vor. Zur gleichmäßigen Ausschöpfung dieser Rahmensätze im gesamten Kreis Warendorf haben sich alle Unteren Bauaufsichtsbehörden (Städte Ahlen, Beckum, Oelde, Warendorf sowie der Kreis Warendorf) auf Richtlinien zur Anwendung der Gebührenrahmensätze verständigt. Die Gebührensätze können hier eingesehen werden.