Die meisten Bauvorhaben, insbesondere Wohngebäude, fallen unter das "Vereinfachte Genehmigungsverfahren".

In diesem Verfahren beschränkt sich die Prüfung nur auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften in den wichtigsten Punkten. So werden nur die planungsrechtliche Zulässigkeit und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen wie Abstandsflächen und Barrierefreiheit geprüft. Eine bautechnische Prüfung - insbesondere des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutzes (außer bei Sonderbauten im Sinne des § 50 BauO NRW 2018) - entfällt, kann jedoch auf Antrag des Bauherrn durch die Bauaufsichtsbehörde durchgeführt werden.

Zuständig:
Das Kreisbauamt des Kreises Warendorf für Bauvorhaben in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Ahlen, Beckum, Oelde und Warendorf. Bei Vorhaben in einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.
Wer von den unten aufgeführten Ansprechpartner(innen) zuständig für Ihr Anliegen ist, entnehmen Sie bitte der Zuständigkeitenliste unter "Formulare".

Hinweise:
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung für mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag jeweils um 1 Jahr verlängert werden.

Beachten Sie:
Die Baugenehmigung wird dem Antragsteller erteilt. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme gemäß der erteilten Baugenehmigung und unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung durchgeführt wird.
Bei Bauvorhaben im Außenbereich, die nach § 4 des Landschaftsgesetzes von Nordrhein-Westfalen einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, sind besondere Vorschriften zu beachten.  Entsprechende Hinweise finden sie unter Bauen im Außenbereich, Eingriff und Ausgleich.

Rechtsgrundlagen allgemein

  • § 64 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)


Formulare

Unterlagen

Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin/einem Entwurfsverfasser, welche/r bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erfolgen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen muss die bauvorlageberechtigte Person unterzeichnen, unter deren Leitung die Bauvorlagen gefertigt wurden. Aktuelle Listen über bauvorlageberechtigte Architekten und Bauingenieure werden bei den Kammern geführt.

Mit der Novellierung der Landesbauordnung zum 01.01.2019 wurden die Anforderungen an vollständige Bauanträge erweitert. Der eingereichte Bauantrag wird auf Vollständigkeit geprüft. Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gestellten Frist eingereicht, gilt der Bauantrag als zurückgenommen (§ 71 BauO NRW 2018).

Diese Prüfung wird im Bauamt des Kreises Warendorf anhand einer Checkliste durchgeführt.


Die Bauvorlagen sind, mit Ausnahme des Bauantragsformulars, in mind. 3-facher Ausfertigung erforderlich.

  • Antragsformular
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Bauantrag / Antrag auf Vorbescheid - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren BauO NRW 2018", den Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können. Das Antragsformular muss von Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in unterzeichnet werden.
  • Lageplan
    Der Lageplan (mind. Maßstab 1:500) muss auf der Grundlage eines Auszuges aus dem Liegenschaftskataster, der nicht älter als 6 Monate sein darf, erstellt werden.

    Erhältlich sind die Unterlagen unter   http://geoportal.kreis-warendorf.de/liegenschaftskarte/

    Ein "Amtlicher Lageplan" (angefertigt vom Katasteramt oder einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin/einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur) ist nur dann erforderlich, wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder eine Baulast auf dem Baugrundstück oder eine das Baugrundstück betreffende Baulast auf den angrenzenden Grundstücken ruht.

    Liegt das Vorhaben in einem Bereich ohne Bebauungsplan oder im Außenbereich, dann ist zusätzlich neben der Vorlage der o.g. Flurkarte auch eine Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5000 erforderlich.

  • Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis
    Die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze sind zu berechnen und darüber hinaus im Lageplan darzustellen.
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
    Bei Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist durch entsprechende Berechnungen nachzuweisen, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes/der Satzung eingehalten werden. Diese sind z. B.
    • Geschossflächenzahl (GFZ),
    • Grundflächenzahl (GRZ),
    • überbaubare Grundstücksfläche,
    • Anzahl der Vollgeschosse (Nachweis der Geschossigkeit),
    • Baumassenzahl.
  • Bauzeichnungen
    Die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) sind im Maßstab 1:100 darzustellen. Für ein Vorhaben können spezifische Angaben für die Prüfung erforderlich sein, so sind beispielsweise für Mittelgaragen die Abmessungen und Kennzeichnungen der Fahrgassen erforderlich, während gür Versammlungsstätten Bestuhlungspläne einzureichen sind.

    Im Einzelfall kann auch die Vorlage von Bestandsplänen erforderlich sein. Sollten Ihnen diese nicht vorliegen, erkundigen Sie sich bitte zunächst bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach dort evtl. vorhandenen Altakten. Sind auch dort keine Altakten vorhanden, haben Sie im Bedarfsfall die Möglichkeit, die Archivakten des Kreisbauamtes einzusehen.
  • Baubeschreibung
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Baubeschreibung", den Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können.
  • Berechnung des Brutto-Rauminhaltes
    Die Berechnung des Brutto-Rauminhaltes erfolgt nach DIN 277 (nur bei Gebäuden). Bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, Angabe der Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer.
  • Betriebsbeschreibung
    Die Betriebsbeschreibung ist nur bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben erforderlich. Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformulare (unter "Formulare") erhalten können. Neben der Betriebsbeschreibung kann die Vorlage von ergänzenden Arbeitsablauf-, Maschinenaufstell- und Rettungswegplänen und/oder der Nachweis der Sozialanlagen für gewerbliche Anlagen als Anlage zum Bauantrag (ebenfalls als Downloadformular unter "Formulare" erhältlich) erforderlich sein.
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik
    Den Vordruck "Erhebungsbogen für die Baustatistik" können Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten.
  • Schallschutzgutachten
    In speziellen Fällen, z. B. bei Außengastronomien, Gewerbebetriebe und Versammlungsstätten kann - in Abhängigkeit von der Umgebung - ein spezielles Schallschutzgutachten zur Beurteilung der Immissionen erforderlich sein.
  • Nachweis der Standsicherheit
    Der Standsicherheitsnachweis muss vor Baubeginn in geprüfter Form vorliegen. Die Prüfung muss von staatlich anerkannten Sachverständigen/innen oder der Statischen Abteilung des Bauaufsichtsamtes vorgenommen werden. Diese Prüfung umfasst auch den baulichen Brandschutz und den baulichen Schall- und Wärmeschutz. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude und eingeschossige Gebäude bis 200 qm Grundfläche sind die Nachweise in ungeprüfter Form ausreichend.
    Dem Standsicherheitsnachweis muss eine vom Bauherrn, dem Entwurfsverfasser sowie dem Fachplaner unterschriebene Übereinstimmungserklärung beigefügt werden.  Bitte verwenden Sie hierfür den Vordruck "Erklärung zum Standsicherheitsnachweis", den Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (siehe "Übereinstimmungserklärung Standsicherheitsnachweis" unter "Formulare") erhalten können.


Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält.

Kosten

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage des Brutto-Rauminhaltes nach folgender Berechnungsformel:


landeseinheitl. Rohbauwert EUR/m³  x  m³ umbauten Raum  x  6 v. T. oder 10 v. T. oder 13 v. T.
(von Tausend-Satz je nach Art des Bauvorhabens und damit Tarifstelle der Gebührenrichtlinie).
Hierbei sind Zu- bzw. Abschläge möglich. Die Gebühr beträgt mindestens 50,00 Euro. Sind für das Bauvorhaben Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder dergleichen mehr erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.

Viele Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung sehen Rahmen vor. Zur gleichmäßigen Ausschöpfung dieser Rahmensätze im gesamten Kreis Warendorf haben sich alle Unteren Bauaufsichtsbehörden (Städte Ahlen, Beckum, Oelde, Warendorf sowie der Kreis Warendorf) auf Richtlinien zur Anwendung der Gebührenrahmensätze verständigt. Die Gebührensätze können hier eingesehen werden.

Baugenehmigungsverfahren (BauO NRW 2018) - vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Die meisten Bauvorhaben, insbesondere Wohngebäude, fallen unter das "Vereinfachte Genehmigungsverfahren".

In diesem Verfahren beschränkt sich die Prüfung nur auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften in den wichtigsten Punkten. So werden nur die planungsrechtliche Zulässigkeit und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen wie Abstandsflächen und Barrierefreiheit geprüft. Eine bautechnische Prüfung - insbesondere des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutzes (außer bei Sonderbauten im Sinne des § 50 BauO NRW 2018) - entfällt, kann jedoch auf Antrag des Bauherrn durch die Bauaufsichtsbehörde durchgeführt werden.

Zuständig:
Das Kreisbauamt des Kreises Warendorf für Bauvorhaben in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Ahlen, Beckum, Oelde und Warendorf. Bei Vorhaben in einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.
Wer von den unten aufgeführten Ansprechpartner(innen) zuständig für Ihr Anliegen ist, entnehmen Sie bitte der Zuständigkeitenliste unter "Formulare".

Hinweise:
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung für mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag jeweils um 1 Jahr verlängert werden.

Beachten Sie:
Die Baugenehmigung wird dem Antragsteller erteilt. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme gemäß der erteilten Baugenehmigung und unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung durchgeführt wird.
Bei Bauvorhaben im Außenbereich, die nach § 4 des Landschaftsgesetzes von Nordrhein-Westfalen einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, sind besondere Vorschriften zu beachten.  Entsprechende Hinweise finden sie unter Bauen im Außenbereich, Eingriff und Ausgleich.

Rechtsgrundlagen allgemein

  • § 64 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)


Formulare

Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin/einem Entwurfsverfasser, welche/r bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erfolgen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen muss die bauvorlageberechtigte Person unterzeichnen, unter deren Leitung die Bauvorlagen gefertigt wurden. Aktuelle Listen über bauvorlageberechtigte Architekten und Bauingenieure werden bei den Kammern geführt.

Mit der Novellierung der Landesbauordnung zum 01.01.2019 wurden die Anforderungen an vollständige Bauanträge erweitert. Der eingereichte Bauantrag wird auf Vollständigkeit geprüft. Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gestellten Frist eingereicht, gilt der Bauantrag als zurückgenommen (§ 71 BauO NRW 2018).

Diese Prüfung wird im Bauamt des Kreises Warendorf anhand einer Checkliste durchgeführt.


Die Bauvorlagen sind, mit Ausnahme des Bauantragsformulars, in mind. 3-facher Ausfertigung erforderlich.

  • Antragsformular
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Bauantrag / Antrag auf Vorbescheid - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren BauO NRW 2018", den Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können. Das Antragsformular muss von Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in unterzeichnet werden.
  • Lageplan
    Der Lageplan (mind. Maßstab 1:500) muss auf der Grundlage eines Auszuges aus dem Liegenschaftskataster, der nicht älter als 6 Monate sein darf, erstellt werden.

    Erhältlich sind die Unterlagen unter   http://geoportal.kreis-warendorf.de/liegenschaftskarte/

    Ein "Amtlicher Lageplan" (angefertigt vom Katasteramt oder einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin/einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur) ist nur dann erforderlich, wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder eine Baulast auf dem Baugrundstück oder eine das Baugrundstück betreffende Baulast auf den angrenzenden Grundstücken ruht.

    Liegt das Vorhaben in einem Bereich ohne Bebauungsplan oder im Außenbereich, dann ist zusätzlich neben der Vorlage der o.g. Flurkarte auch eine Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5000 erforderlich.

  • Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis
    Die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze sind zu berechnen und darüber hinaus im Lageplan darzustellen.
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
    Bei Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist durch entsprechende Berechnungen nachzuweisen, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes/der Satzung eingehalten werden. Diese sind z. B.
    • Geschossflächenzahl (GFZ),
    • Grundflächenzahl (GRZ),
    • überbaubare Grundstücksfläche,
    • Anzahl der Vollgeschosse (Nachweis der Geschossigkeit),
    • Baumassenzahl.
  • Bauzeichnungen
    Die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) sind im Maßstab 1:100 darzustellen. Für ein Vorhaben können spezifische Angaben für die Prüfung erforderlich sein, so sind beispielsweise für Mittelgaragen die Abmessungen und Kennzeichnungen der Fahrgassen erforderlich, während gür Versammlungsstätten Bestuhlungspläne einzureichen sind.

    Im Einzelfall kann auch die Vorlage von Bestandsplänen erforderlich sein. Sollten Ihnen diese nicht vorliegen, erkundigen Sie sich bitte zunächst bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach dort evtl. vorhandenen Altakten. Sind auch dort keine Altakten vorhanden, haben Sie im Bedarfsfall die Möglichkeit, die Archivakten des Kreisbauamtes einzusehen.
  • Baubeschreibung
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Baubeschreibung", den Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können.
  • Berechnung des Brutto-Rauminhaltes
    Die Berechnung des Brutto-Rauminhaltes erfolgt nach DIN 277 (nur bei Gebäuden). Bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, Angabe der Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer.
  • Betriebsbeschreibung
    Die Betriebsbeschreibung ist nur bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben erforderlich. Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformulare (unter "Formulare") erhalten können. Neben der Betriebsbeschreibung kann die Vorlage von ergänzenden Arbeitsablauf-, Maschinenaufstell- und Rettungswegplänen und/oder der Nachweis der Sozialanlagen für gewerbliche Anlagen als Anlage zum Bauantrag (ebenfalls als Downloadformular unter "Formulare" erhältlich) erforderlich sein.
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik
    Den Vordruck "Erhebungsbogen für die Baustatistik" können Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten.
  • Schallschutzgutachten
    In speziellen Fällen, z. B. bei Außengastronomien, Gewerbebetriebe und Versammlungsstätten kann - in Abhängigkeit von der Umgebung - ein spezielles Schallschutzgutachten zur Beurteilung der Immissionen erforderlich sein.
  • Nachweis der Standsicherheit
    Der Standsicherheitsnachweis muss vor Baubeginn in geprüfter Form vorliegen. Die Prüfung muss von staatlich anerkannten Sachverständigen/innen oder der Statischen Abteilung des Bauaufsichtsamtes vorgenommen werden. Diese Prüfung umfasst auch den baulichen Brandschutz und den baulichen Schall- und Wärmeschutz. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude und eingeschossige Gebäude bis 200 qm Grundfläche sind die Nachweise in ungeprüfter Form ausreichend.
    Dem Standsicherheitsnachweis muss eine vom Bauherrn, dem Entwurfsverfasser sowie dem Fachplaner unterschriebene Übereinstimmungserklärung beigefügt werden.  Bitte verwenden Sie hierfür den Vordruck "Erklärung zum Standsicherheitsnachweis", den Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (siehe "Übereinstimmungserklärung Standsicherheitsnachweis" unter "Formulare") erhalten können.


Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält.

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage des Brutto-Rauminhaltes nach folgender Berechnungsformel:


landeseinheitl. Rohbauwert EUR/m³  x  m³ umbauten Raum  x  6 v. T. oder 10 v. T. oder 13 v. T.
(von Tausend-Satz je nach Art des Bauvorhabens und damit Tarifstelle der Gebührenrichtlinie).
Hierbei sind Zu- bzw. Abschläge möglich. Die Gebühr beträgt mindestens 50,00 Euro. Sind für das Bauvorhaben Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder dergleichen mehr erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.

Viele Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung sehen Rahmen vor. Zur gleichmäßigen Ausschöpfung dieser Rahmensätze im gesamten Kreis Warendorf haben sich alle Unteren Bauaufsichtsbehörden (Städte Ahlen, Beckum, Oelde, Warendorf sowie der Kreis Warendorf) auf Richtlinien zur Anwendung der Gebührenrahmensätze verständigt. Die Gebührensätze können hier eingesehen werden.

Bauantrag, Baugenehmigung, Werbeanlage https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/326/show
Bauamt
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-6363
Fax 02581 53-6399

Herr

Udo

Brüggemann

C2.62 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6333
udo.brueggemann@kreis-warendorf.de

Frau

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