Vor Einreichung des Bauantrages kann zu planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Fragen des Bauvorhabens ein sogenannter "Vorbescheid" beantragt werden. Je nach Fragestellung unterscheidet man

  • den planungsrechtlichen Vorbescheid,
  • den Vorbescheid zur Klärung von Einzelfragen,
  • den "umfassenden" Vorbescheid. Dieser beinhaltet die Prüfung aller bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Belange mit Ausnahme des statischen Nachweises (Informationen zu den hierfür benötigten Bauvorlagen entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zu Einfaches Genehmigungsverfahren).

Zuständig:
Das Kreisbauamt des Kreises Warendorf für Bauvorhaben in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Ahlen, Beckum, Oelde und Warendorf. Bei Vorhaben in einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.
Wer von den unten aufgeführten Ansprechpartner(innen) zuständig für Ihr Anliegen ist, entnehmen Sie bitte der Zuständigkeitenliste unter "Formulare".

Hinweise:
Die Geltungsdauer des Vorbescheids erlischt nach 3 Jahren. Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag vor Ablauf der Frist jeweils um 1 Jahr verlängert werden (§ 75 und § 77 BauO NRW 2018).


Rechtsgrundlage

  • § 77 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)

 

Formulare

Unterlagen

Betreffen die Fragen des Vorbescheides die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, müssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizufügenden Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserin/einem Entwurfsverfasser, welche/r bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Dies gilt nicht für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden werden soll (planungsrechtlicher Vorbescheid).

Der ggfls. erforderliche Nachweis der Bauvorlageberechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erfolgen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen muss die bauvorlageberechtigte Person unterzeichnen, unter deren Leitung die Bauvorlagen gefertigt wurden. Aktuelle Listen über bauvorlageberechtigte Architekten und Bauingenieure werden bei den Kammern geführt.

Die ggfls. erforderlichen Bauvorlagen sind, mit Ausnahme des Antragsformulars, in mind. 3-facher Ausfertigung erforderlich. Welche Bauvorlagen erforderlich sind richtet sich nach der Fragestellung zum Vorbescheid. Somit bestimmt der Antragsteller den Umfang der Prüfung selbst. Umso wichtiger ist die konkrete Fragestellung im Antragsformular.

  • Antragsformular
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck  "Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid BauO NRW 2018" entweder für das Baugenehmigungsverfahren oder das Einfache Baugenehmigungsverfahren, den Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können. Das Antragsformular muss von Bauherr/in und ggfls. Entwurfsverfasser/in unterzeichnet werden.
  • Lageplan
    Der Lageplan (mind. Maßstab 1:500) sollte auf der Grundlage eines Auszuges aus dem Liegenschaftskataster, der nicht älter als 6 Monate sein darf, erstellt werden. Liegt das Vorhaben in einem Bereich ohne Bebauungsplan oder im Außenbereich, dann ist zusätzlich die Vorlage der Flurkarte und einer Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5000 erforderlich. Diese Karten sind beim Katasteramt des Kreises Warendorf erhältlich.
  • Baubeschreibung
    Den Bauvorlagen ist eine Baubeschreibung beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen erforderlich ist (z. B. bei Gestaltungsfragen). Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Baubeschreibung", den Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können.
  • Bauzeichnungen
    Es sind die Bauzeichnungen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen erforderlich sind. Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) ist der Maßstab 1:100 zu verwenden.

    Im Einzelfall kann auch die Vorlage von Bestandsplänen erforderlich sein. Sollten Ihnen diese nicht vorliegen, erkundigen Sie sich bitte zunächst bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach dort evtl. vorhandenen Altakten. Sind auch dort keine Altakten vorhanden, haben Sie im Bedarfsfall die Möglichkeit, die Archivakten des Kreisbauamtes einzusehen.
  • Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis
    Die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze sind zu berechnen und darüber hinaus im Lageplan darzustellen.
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
    Bei Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist – sofern dies zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen erforderlich - durch entsprechende Berechnungen nachzuweisen, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes/der Satzung eingehalten werden. Diese sind z. B.
    • Geschossflächenzahl (GFZ),
    • Grundflächenzahl (GRZ),
    • überbaubare Grundstücksfläche,
    • Anzahl der Vollgeschosse (Nachweis der Geschossigkeit),
    • Baumassenzahl.
  • Berechnung der Nutzfläche
    Bei Nutzungsänderungen sind die durch die Nutzungsänderung geschaffenen Nutzflächen zu berechnen.
  • Berechnung des Brutto-Rauminhaltes
    Bei Gebäuden ist die Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277 erforderlich. Bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist die Angabe der Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer erforderlich.
  • Betriebsbeschreibung
    Handelt es sich bei dem im Antrag auf Vorbescheid bezeichneten Vorhaben um ein Vorhaben für einen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb, ist den Bauvorlagen die entsprechende Betriebsbeschreibung beizufügen, wenn dies zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen erforderlich ist  (z. B. Betriebs- oder Öffnungszeiten bei gewerblichen Nutzungen). Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformulare (unter "Formulare") erhalten können.
  • Schallschutzgutachten
    In speziellen Fällen, z. B. bei Außengastronomien, Gewerbebetriebe und Versammlungsstätten kann - in Abhängigkeit von der Umgebung - ein spezielles Schallschutzgutachten zur Beurteilung der Immissionen erforderlich sein.

Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält.

Kosten

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage des Brutto-Rauminhaltes nach folgender Berechnungsformel:

landeseinheitl. Rohbauwert EUR/m³  x  m³ umbauten Raum  x  6 v. T. oder 10 v. T. oder 13 v. T.
(von Tausend-Satz je nach Art des Bauvorhabens und damit Tarifstelle der Gebührenrichtlinie).
Hierbei sind Zu- bzw. Abschläge möglich. Auf Grundlage der so ermittelten "fiktiven" Baugenehmigungsgebühr werden dann - je nach Art des Vorbescheids und Aufwand - 10 bis 100 % dieser Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 50,00 EUR. Sind für den Vorbescheid Befreiungen, Abweichungen, Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder dergleichen mehr erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.

Viele Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung sehen Rahmen vor. Zur gleichmäßigen Ausschöpfung dieser Rahmensätze im gesamten Kreis Warendorf haben sich alle Unteren Bauaufsichtsbehörden (Städte Ahlen, Beckum, Oelde, Warendorf sowie der Kreis Warendorf) auf Richtlinien zur Anwendung der Gebührenrahmensätze verständigt. Die Gebührensätze können hier eingesehen werden.