Sie benötigen umweltbezogene Informationen? Dann könnten Ihnen zunächst unsere frei zugänglichen Umweltinformationen im Geoportal des Kreises Warendorf weiterhelfen. Für grundlegende Informationen rund um die Themen Natur und Umwelt einschließlich Windenergieanlagen könnten Ihnen die Themenseiten des Geoportals erste Frage beantworten. Sollten darüber hinausgehende Informationen benötigt werden, könnte die Stellung eines Antrages nach dem Umweltinformationsgesetz NRW weiterhelfen.

 

Was ist das Umweltinformationsgesetz?

Das Umweltinformationsgesetz regelt den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen.

Umweltinformationen sind sowohl Daten über den Zustand von Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürlichen Lebensräumen wie auch Informationen zu Lärm, Energie, Stoffen oder Strahlung. Aber auch über Pläne und Programme, die sich tatsächlich oder möglicherweise auf die Umwelt auswirken, über die Umsetzung von Umweltrecht oder Kosten-Nutzen-Analysen von Umweltprojekten können Bürgerinnen und Bürger Umweltinformationen einholen.

 

Wer erhält die Auskunft?

Auskunftsberechtigt ist dabei grundsätzlich jedermann, also jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts.

 

In welchem Umfang erfolgt die Auskunft? Kann der Antrag auch abgelehnt werden?

Der Zugang beschränkt sich nur auf Umweltinformationen, die tatsächlich bei einer Behörde vorliegen. Aus dem UIG ergibt sich keine Pflicht zur Erstellung von Umweltinformationen. Auch der Anspruch auf Informationszugang zu präsenten Daten kann zum Schutz bestimmter Interessen eingeschränkt sein. Diese sind abschließend im UIG aufgezählt. Es wird zwischen öffentlichen und sonstigen Belangen unterschieden. Zu den öffentlichen gehören beispielsweise die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit, die Gewährleistung eines fairen Verfahrens oder der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses. Auch darf ein Antrag nicht offensichtlich missbräuchlich gestellt sein. Als sonstige Belange sind vor allem der Schutz personenbezogener Daten, von Urheberrechten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu nennen.

Sofern Schützenswerte Belange einem Informationsanspruch gegenüberstehen, findet immer eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Offenlegung der Information und eventuell entgegenstehenden Interesse statt. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang kann man Widerspruch einlegen.

 

Wie kann ich einen Antrag nach dem UIG stellen?

Nutzen Sie bitte den unten stehen Antragsassistenten.

Verfahrensablauf

Nach Durchlaufen des Antragsassistenten erhalten Sie binnen weniger Arbeitstage eine Eingangsbestätigung, die ggfs. Rückfragen zum Umfang der benötigten Informationen beinhaltet. Ist der Umfang klar, werden die Informationen zusammengestellt und über den gewünschten Weg bereitgestellt.

Fristen

Die Informationen sind mit Ablauf eines Monats, bei umfangreichen Informationen binnen zwei Monaten, zu erteilen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Für die Übermittlung von Informationen nach dem UIG NRW werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte und die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort erfolgt dabei in der Regel kostenfrei. Einschlägig sind die Tarifstellen 8.2 ff. des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW).

Zuständige Stelle

Bauamt
Waldenburger Str. 2
48231 Warendorf