Mit dem Begriff "Denkmal" wird in der Regel ein Kulturdenkmal bezeichnet, dessen historischer Wert in der Darstellung vergangener Epochen liegt. Nur wenige vermuten darunter einen Baum oder einen Felsen, der als Naturdenkmal ausgewiesen ist.

Die Prägung des Begriffs "Naturdenkmal" als einen schutzwürdigen Teil der Natur wird Alexander vom Humboldt (1799) zugeschrieben, als er einen 192 m hohen Mimosenbaum in Venezuela beschreibt, der von Bewohnern des Landes verehrt wird.

In dem folgenden Jahrhundert werden einzelne Maßnahmen zum Schutz von Naturdenkmalen ergriffen.

Den ersten umfassenden rechtlichen Schutz erreichten die Naturdenkmale mit dem im Jahre 1935 in Kraft getretenen Reichsnaturschutzgesetz, dass den Begriff des Naturdenkmals festschrieb.

Die Unterschutzstellung erfolgte durch die Eintragung in die "amtliche Liste der Naturdenkmale", das Naturdenkmalbuch.

Heute erfolgt die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen aufgrund § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und § 22 des Landschaftsgesetzes NRW, wenn diese

  • aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  • wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.

Bei der Begutachtung werden die geschützten Objekte auf Einzelkriterien untersucht, die gleichrangig neben einander stehen.

Die Wuchsform eines Baumes oder Gehölzstreifens kann gerade im Außenbereich bei freiem Stand und einem durch den Menschen unbeeinflussten Wachstum besonders eindrucksvoll sein, z.B. Einzelbäume mit mächtiger Krone oder mit einem knorrigen reizvollen Wuchs.

Viele geschützte Objekte besitzen eine heimatkundliche Bedeutung. Neben historischen Einzelbäumen wie z.B. der "Fem(e)eiche" in Wadersloh-Diestedde oder der "Marienlinde" in Telgte legen auch Grenzeichen an Gemarkungsübergängen oder z.B. Gehölzstreifen entlang von Hohlwegen Zeugnis ab von der Geschichte unserer Heimat.

Gleichrangig neben dem Bewertungskriterium Wuchsform ist das Alter ein weiteres wesentliches Merkmal eines zu schützenden Landschaftselementes. Bäume, aber auch Gehölzstreifen, die sich in einem fortgeschrittenen Altersstadium befinden, sind im allgemeinen hoch einzuschätzen, u.a. weil der gleichwertige Ersatz eines derartigen Objektes nicht möglich ist.

Die landschaftsästhetische Bedeutung eines geschützten Objektes ist ebenfalls ein wichtiges Beurteilungskriterium. Die Wirkung von Einzelbäumen und Gehölzen auf das Landschaftsbild ist z.B. bei einem Standort auf einer freien Kuppe wesentlich intensiver als in einem Waldbereich. Auch die Wirkung eines Einzelbaumes als Bestandteil eines Ensembles z.B. Eiche an einem alten Gutshof muss berücksichtigt werden.

Nicht zuletzt ist der allgemeine Gesundheitszustand für die Schutzausweisung entscheidend. Für z.B. überalterte Gehölstreifen oder absterbende Einzelbäume ist eine Unterschutzstellung meist nicht angebracht, selbst wenn es sich um markante Landschaftselemente handelt.

Da viele der Beurteilungskriterien in einem gewissen Umfang voneinander abhängig sind, handelt es sich bei der überwiegenden Anzahl der ausgewiesenen Naturdenkmale um Objekte, die mehrere der oben genannten Kriterien erfüllen.

Im Kreis Warendorf sind insgesamt 127 Objekte als Naturdenkmale ausgewiesen. Hiervon befinden sich 30 Objekte innerhalb geschlossener Ortschaften und 97 Objekte im Außenbereich.

Hierzu zählen Einzelbäume, Baumreihen und Alleen, Quellgebiete, naturnahe Bachläufe sowie außergewöhnliche Findlinge.

Baumbestände, die als Naturdenkmale festgesetzt sind, werden vom Kreis Warendorf insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Standsicherheit regelmäßig kontrolliert und bei Bedarf durch Fachfirmen gepflegt.


Rechtsgrundlage

  • § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 22 Landschaftsgesetz (LG) NRW

Naturdenkmale

Mit dem Begriff "Denkmal" wird in der Regel ein Kulturdenkmal bezeichnet, dessen historischer Wert in der Darstellung vergangener Epochen liegt. Nur wenige vermuten darunter einen Baum oder einen Felsen, der als Naturdenkmal ausgewiesen ist.

Die Prägung des Begriffs "Naturdenkmal" als einen schutzwürdigen Teil der Natur wird Alexander vom Humboldt (1799) zugeschrieben, als er einen 192 m hohen Mimosenbaum in Venezuela beschreibt, der von Bewohnern des Landes verehrt wird.

In dem folgenden Jahrhundert werden einzelne Maßnahmen zum Schutz von Naturdenkmalen ergriffen.

Den ersten umfassenden rechtlichen Schutz erreichten die Naturdenkmale mit dem im Jahre 1935 in Kraft getretenen Reichsnaturschutzgesetz, dass den Begriff des Naturdenkmals festschrieb.

Die Unterschutzstellung erfolgte durch die Eintragung in die "amtliche Liste der Naturdenkmale", das Naturdenkmalbuch.

Heute erfolgt die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen aufgrund § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und § 22 des Landschaftsgesetzes NRW, wenn diese

  • aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  • wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.

Bei der Begutachtung werden die geschützten Objekte auf Einzelkriterien untersucht, die gleichrangig neben einander stehen.

Die Wuchsform eines Baumes oder Gehölzstreifens kann gerade im Außenbereich bei freiem Stand und einem durch den Menschen unbeeinflussten Wachstum besonders eindrucksvoll sein, z.B. Einzelbäume mit mächtiger Krone oder mit einem knorrigen reizvollen Wuchs.

Viele geschützte Objekte besitzen eine heimatkundliche Bedeutung. Neben historischen Einzelbäumen wie z.B. der "Fem(e)eiche" in Wadersloh-Diestedde oder der "Marienlinde" in Telgte legen auch Grenzeichen an Gemarkungsübergängen oder z.B. Gehölzstreifen entlang von Hohlwegen Zeugnis ab von der Geschichte unserer Heimat.

Gleichrangig neben dem Bewertungskriterium Wuchsform ist das Alter ein weiteres wesentliches Merkmal eines zu schützenden Landschaftselementes. Bäume, aber auch Gehölzstreifen, die sich in einem fortgeschrittenen Altersstadium befinden, sind im allgemeinen hoch einzuschätzen, u.a. weil der gleichwertige Ersatz eines derartigen Objektes nicht möglich ist.

Die landschaftsästhetische Bedeutung eines geschützten Objektes ist ebenfalls ein wichtiges Beurteilungskriterium. Die Wirkung von Einzelbäumen und Gehölzen auf das Landschaftsbild ist z.B. bei einem Standort auf einer freien Kuppe wesentlich intensiver als in einem Waldbereich. Auch die Wirkung eines Einzelbaumes als Bestandteil eines Ensembles z.B. Eiche an einem alten Gutshof muss berücksichtigt werden.

Nicht zuletzt ist der allgemeine Gesundheitszustand für die Schutzausweisung entscheidend. Für z.B. überalterte Gehölstreifen oder absterbende Einzelbäume ist eine Unterschutzstellung meist nicht angebracht, selbst wenn es sich um markante Landschaftselemente handelt.

Da viele der Beurteilungskriterien in einem gewissen Umfang voneinander abhängig sind, handelt es sich bei der überwiegenden Anzahl der ausgewiesenen Naturdenkmale um Objekte, die mehrere der oben genannten Kriterien erfüllen.

Im Kreis Warendorf sind insgesamt 127 Objekte als Naturdenkmale ausgewiesen. Hiervon befinden sich 30 Objekte innerhalb geschlossener Ortschaften und 97 Objekte im Außenbereich.

Hierzu zählen Einzelbäume, Baumreihen und Alleen, Quellgebiete, naturnahe Bachläufe sowie außergewöhnliche Findlinge.

Baumbestände, die als Naturdenkmale festgesetzt sind, werden vom Kreis Warendorf insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Standsicherheit regelmäßig kontrolliert und bei Bedarf durch Fachfirmen gepflegt.


Rechtsgrundlage

  • § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 22 Landschaftsgesetz (LG) NRW
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