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Wenn ein minderjähriges Kind keine sorgeberechtigten Eltern hat oder diese ihr Sorgerecht nicht ausüben können oder dürfen, kann das Familiengericht eine Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft für bestimmte Bereiche des Sorgerechts anordnen.

In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen übernimmt automatisch das Jugendamt die Vormundschaft – das nennt man gesetzliche Amtsvormundschaft. Diese tritt zum Beispiel ein:

  • wenn das Kind bei Geburt nicht unter elterlicher Sorge steht, etwa weil die Mutter noch nicht volljährig ist und die Eltern nicht verheiratet sind,

  • wenn bei einer Adoption keiner der leiblichen Elternteile mehr das Sorgerecht hat,

  • bei einer sogenannten „vertraulichen Geburt“,

  • oder wenn kein Elternteil zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt ist.

Beispiele für eine angeordnete Vormundschaft oder Pflegschaft:

  • Wenn ein Elternteil die Verantwortung für sein Kind nicht übernehmen kann oder will und der andere Elternteil ebenfalls ausfällt, wird ein Vormund bestellt.

  • Stirbt ein Elternpaar, braucht das Kind einen rechtlichen Vertreter – auch in diesem Fall wird eine Vormundschaft eingerichtet.

  • Wird ein Kind anonym in einer Babyklappe abgegeben und sind die Eltern nicht bekannt, übernimmt ein Vormund die rechtliche Verantwortung.

  • Für minderjährige Flüchtlinge, die ohne Begleitung nach Deutschland kommen, wird ebenfalls eine Vormundschaft eingerichtet.

Aufgaben und Verantwortung des Vormunds/Ergänzungspfelgers
Ein Vormund oder Ergänzungspfleger übernimmt anstelle der Eltern die gesetzliche Vertretung für das Kind oder den Jugendlichen – diese werden dann als Mündel bezeichnet. 

Zum Vormund oder Pfleger kann eine geeignete erwachsene Einzelperson, das Jugendamt, ein anerkannter Verein oder auch nahestehende Personen wie Verwandte oder Pflegeeltern ernannt werden. Auch ehrenamtlich engagierte Menschen können diese Aufgabe übernehmen. Wer sich dafür interessiert, sollte sich zunächst an das Jugendamt wenden. Der Antrag auf Bestellung eines Vormunds wird dann beim Familiengericht eingereicht.

Eltern können in einem Testament oder einer anderen letztwilligen Verfügung festlegen, wer sich im Todesfall um ihr Kind kümmern soll. Falls keine solche Verfügung vorliegt, bestimmt das Gericht den Vormund.

Der Vormund ist rechtlich gesehen eine unabhängige Vertretungsperson, steht aber unter gerichtlicher Kontrolle. Er oder sie ist verpflichtet, stets im Sinne des Kindes zu handeln und dessen Wohl an erste Stelle zu setzen. Die Aufgabe umfasst sowohl die rechtliche Vertretung als auch die Sicherstellung von Erziehung und Pflege – auch wenn keine gemeinsame Wohnung besteht. Regelmäßiger persönlicher Kontakt zum Kind ist jedoch verpflichtend, und wichtige Entscheidungen sollen im Dialog mit anderen Beteiligten getroffen werden.

Rechte und Pflichten eines Vormunds oder Ergänzungspflegers
Ein Vormund oder Ergänzungspfleger kümmert sich um alle persönlichen und vermögensrechtlichen Belange des Kindes. Dazu gehört zum Beispiel:

  • Anträge bei Behörden zu stellen,

  • rechtliche Verfahren zu führen,

  • in medizinische Eingriffe einzuwilligen,

  • das Vermögen des Kindes zu verwalten,

  • über den Wohnort und die Schulwahl zu entscheiden.

Für viele rechtliche Schritte benötigt der Vormund oder Ergänzungspfleger die Zustimmung des Familiengerichts. Außerdem muss er regelmäßig über seine Tätigkeit berichten und die Verwaltung des Vermögens nachweisen.

Beendigung der Vormundschaft/Pflegschaft
Die Vormundschaft/Pflegschaft endet, sobald das Kind volljährig wird oder durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

 

Weitere Informationen finden Sie hier

 

Ansprechpersonen: 

Tim Weverinck
Koordination für ehrenamtliche Vormundschaften
tim.weverinck@kreis-warendorf.de
02581/53-5124

Jessica Heilmann
jessica.heilmann@kreis-warendorf.de
02581/53-5128

Mark Nubbenholt
mark.nubbenholt@kreis-warendorf.de
02581/53-5127

Andreas Zogalla
andreas.zogalla@kreis-warendorf.de
02581/53-5123


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