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Wird ein Grundstück, das im Grundbuch mit einer Grunddienstbarkeit (z.B. einem Wegerecht) belastet ist, in zwei oder mehr Grundstücke geteilt, so werden nach § 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Teile des Grundstücks von der Dienstbarkeit befreit, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, wenn die Grunddienstbarkeit auf nur einen bestimmbaren Teil des Grundstücks beschränkt ist.

Weiterführende Informationen

Für das Grundbuchamt oder einen Notar ist nicht immer erkennbar, welche Grundstücksteile von Grunddienstbarkeiten betroffen bzw. nicht betroffen sind, denn oft beziehen sich die Bewilligungen auf historische Flurstücksbezeichnungen. Das Amt für Geoinformation und Kataster kann anhand seiner Unterlagen feststellen, welche aktuellen Flurstücke von der Grunddienstbarkeit betroffen sind.
Mit einer darauf hin erstellten Bescheinigung (Nichtbetroffenheitsbescheinigung nach § 1026 BGB) für Grundstücksteile, die nicht von der Grunddienstbarkeit betroffen sind, kann das Grundbuchamt den nichtbetroffenen Grundstücksteil lastenfrei abschreiben.

Die Anwendung des § 1026 BGB beschränkt sich ausschließlich auf Grunddienstbarkeiten (d.h. Rechte in Abt. II eines Grundbuches), nicht auf in Abt. III eingetragene Rechte!

Voraussetzungen

Eine Nichtbetroffenheitsbescheinigung kann jeder beantragen, der ein rechtliches Interesse hat.
Bitte hierzu entsprechende Angaben im Antrag machen.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser schriftlicher Antrag auf Ausstellung einer Identitätsbescheinigung per E-Mail, FAX oder Brief mit folgenden Angaben:
    • Kontaktdaten (Vor- und Nachname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, ...)
    • Zweck für welchen die Nichtbetroffenheitsbescheinigung benötigt wird.
    • Daten zu den betroffenen Flurstücken bzw. zum betroffenen Recht im Grundbuch.
  • Möglichst die Eintragungsbewilligungen, ggf. als Auszug aus den Grundakten des betroffenen Grundbuchblatts.

Rechtsgrundlagen

Amt/Fachbereich

Amt62

Kosten

  • Die Gebühren richten sich, da die erforderlichen Arbeiten sehr unterschiedlich ausfallen können, nach den anfallenden Arbeitsviertelstunden (je 27 €).
  • Fragen Sie gerne im Vorfeld bezüglich einer Kostenschätzung an.

Zahlungsweisen

  • Rechnung

    Die Ware wird mit einer Rechnung versendet, die der Käufer innerhalb einer bestimmten Frist an den Händler zu begleichen hat.