Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen sonst wild lebende Tiere ganz oder teilweise im Freien gehalten werden. Nicht als Tiergehege gelten Anlagen, in denen ausschließlich Schalenwild im Sinne des § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes gehalten wird, sowie Anlagen zur Haltung von Vogelarten,  ausgenommen Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen. Die Zweckänderung steht der Errichtung oder Erweiterung gleich.

Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  • weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt, das Betreten von Wald und Flur nicht in unangemessener Weise eingeschränkt oder der Zugang zu Gewässern und zu hervorragenden Landschaftsteilen nicht beschränkt wird,
  • die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügen,
  • die artgemäße Nahrung und Pflege sowie die ständige fachkundige Betreuung der Tiere gewährleistet ist und
  • andere öffentliche Belange nicht entgegen stehen.


Die Genehmigung soll befristet, sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen erlassen werden. Nebenbestimmungen können insbesondere zum Inhalt haben:

  1. die Führung eines Gehegebuches
  2. die regelmäßige tierärztliche Betreuung
  3. die Verpflichtung zur amtstierärztlichen  Untersuchung verendeter Tiere
  4. die Errichtung von Quarantänegattern
  5. Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes oder
  6. Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße Auflösung des Geheges und die Herrichtung der Landschaft.

Eine Genehmigungspflicht besteht nicht für Anlagen zur Haltung von Greifvögeln zum Zwecke der Beizjagd.

Rechtsgrundlage

  • Gemäß § 43 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 67 des Landschaftsgesetzes NRW bedarf die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen der Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde der Kreise bzw. kreisfreien Städte

    Anträge sind daher vor Errichtung oder Betrieb des Geheges an den Kreis Warendorf, Der Landrat, Untere Landschaftsbehörde, Waldenburger Str. 2 in 48231 Warendorf zu richten.

Unterlagen

Der Antrag ist formlos zu stellen. Die Antragsunterlagen sollten aus einem Erläuterungsbericht bestehen, aus einem Lageplan, in dem das geplante Gehege eingezeichnet ist, sowie aus einer Übersichtskarte in der die örtliche Lage gekennzeichnet ist. Die Unterlagen sind dreifach einzureichen. Die Bearbeitung der Anträge mit Anhörung anderer Behörden bis zur Genehmigung oder Ablehnung nimmt im Schnitt 6-8 Wochen in Anspruch. Eine Genehmigung wird i.d.R. zunächst auf zehn Jahre begrenzt.

Kosten

Nach der Verwaltungsgebührenordnung NRW sind die Kreisverwaltungen gehalten für die Erteilung von Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheiden Verwaltungsgebühren zu erheben.

Die Gebühr ist in Abhängigkeit der Flächengröße des Geheges wie folgt zu erheben:
bis 0,5 ha-150,00 EURbis 2,0 ha-250,00 EURbis 3,5 ha-380,00 EUR bis 5,0 ha -500,00 EURbis 7,5 ha -1.500,00 EUR bis 10,0 ha -2.500,00 EURbis 15,0 ha-3.800,00 EURübrige Gehege-5.000,00 EUR