Seit der Novellierung des Landschaftsgesetzes zum 01.03.1987 gelten Weihnachtsbaumkulturen außerhalb des Waldes (auf vorher landwirtschaftlich genutzten Flächen) in Nordrhein-Westfalen nicht mehr als Wald im Sinne des Gesetzes. Sie unterliegen damit auch nicht mehr der Forstaufsicht.
Die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes gelten als Eingriff in Natur und Landschaft. Dies gilt auch für die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, wenn sie baumschulmäßig genutzt oder als Baumschule bezeichnet werden und größer sind als 1 Hektar.

Anträge sind daher vor Beginn der Pflanzmaßnahme an den Kreis Warendorf, Der Landrat, Untere Landschaftsbehörde, Waldenburger Str. 2 in 48231 Warendorf zu richten.

Folgende Angaben sind für die Bearbeitung des Antrages erforderlich:

  • Lage und Größe sowie Flur- und Flurstücksbezeichnung des Grundstückes, Eintragung in einem Katasterauszug
  • bisherige Nutzung der bezeichneten Fläche, Angaben über zukünftig vorgesehene Baumarten
  • Kulturdauer in Jahren
  • ggfls. Möglichkeit eigene Vorschläge zum Ausgleich des Eingriffes (z.B. Umpflanzung)
  • bei gepachteten Flächen Einverständniserklärung des Eigentümers

Als grundsätzliche Ausgleichsmaßnahme fordert der Kreis Warendorf die Umpflanzung der Weihnachtsbaumkultur mit einem drei- bis fünfreihigen Laubgehölzstreifen, der in der Fläche 10 bis 15 % der Weihnachtsbaumkultur ausmachen soll.

Je nach Lage und Größe der Kulturen können weitere Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden.


Rechtsgrundlage

  • Grundlage für das Antrags- und Genehmigungsverfahren ist § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Ziffer 9 Landschaftsgesetz (LG) Nordrhein-Westfalen. Danach gelten Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen als Eingriff in Natur und Landschaft (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 LG), da sie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

    Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen bedürfen deshalb der Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde der Kreise bzw. kreisfreien Städte.

Unterlagen

Der Antrag ist formlos zu stellen. Die Antragsunterlagen sollten aus einem Erläuterungsbericht bestehen, in dem die o. g. Angaben enthalten sind. Ebenfalls sind Kartenunterlagen mit einzureichen, in denen die bezeichnete Fläche gekennzeichnet ist. Die Unterlagen sind dreifach einzureichen. Die Genehmigung wird i. d. R. zunächst auf zehn Jahre begrenzt.

Kosten

Nach der Verwaltungsgebührenordnung NRW sind die Kreisverwaltungen gehalten für die Erteilung von Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheiden Verwaltungsgebühren zu erheben.

Der Kreis Warendorf erhebt eine Pauschalgebühr in Höhe von 100,00 EUR sowie einen Aufschlag von 100,00 EUR je weiteren angefangenen Hektar der genehmigten Fläche.

Es wird daher empfohlen, einen schriftlichen Antrag zuvor mündlich mit dem hiesigen Amt abzustimmen, um unliebsame Überraschungen bei der Ablehnung (Gebühr) oder bei nicht berücksichtigten Ausgleichsmaßnahmen zu vermeiden.